Kosten für einen Bevollmächtigten des Berufsvormunds

  • Für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling wurde auf meinen Vorschlag hin ein Berufsvormund bestellt.

    Dessen Kosten für einen Übersetzer wurden vom Familiengericht getragen. Mit dem Rechtspfleger war abgesprochen, dass der Übersetzer auch zu etwaigen Behördenterminen mitfährt.

    Mit einer Vorlaufzeit von einer Woche hat das Bundesamt den Anhörungstermin an einer Außenstelle anberaumt. Der Vormund war an diesem Tag wegen einer anderen Vormundschaft verhindert Eine Terminverlegung wurde abgelehnt. Daraufhin erteilte der Vormund dem Übersetzer Vollmachten und dieser begleitete den Jungen.

    Fahrtkosten sind nicht entstanden. Der Bevollmächtigte hat vom Vormund eine Vergütung von 9 Std zu 30 € erhalten. Verwendungszweck: Vertretung. Diese Rechnung wurde zurückgegeben mit dem Hinweis, die Kosten für einen Übersetzer könnten als Sachkosten erstattet werden. Kosten für einen Bevollmächtigten würden jedoch nicht getragen. Die neue Rechnung lautet auf Übersetzerkosten und wird beglichen.

    Wieso können Kosten für einen Bevollmächtigten nicht getragen werden?
    Wie wird das bei Euch gehandhabt?

  • Darf der Vormund im Hinblick auf § 1793 I BGB überhaupt diese Aufgabe – Vertretung des Mündels im Anhörungsverfahren vor dem Bundesamt - an eine andere Person übertragen? Im Übrigen muss gemäß § 17 I AsylVfG das Bundesamt im Anhörungsverfahren von Amts wegen einen Dolmetscher, Übersetzer oder sonstigen Sprachmittler hinzuziehen. Es ist also nicht nötig, dass der Vormund einen Dolmetscher für das Anhörungsverfahren organisiert.

  • Tinamaria,
    Auch bei "nur" noch 50 Mündeln brauche ich noch Erziehungspersonen und andere Helfer. Soweit die Berechtigungen nicht nach § 1688 BGB von Gesetzes wegen übergehen, erteile ich Vollmachten. Bei Anhörungen im Bundesamt beispielsweise stelle ich gelegentlich spezifische Vollmachten für den begleitenden Heimerzieher oder die Pflegemutter aus.

    Der Übersetzer des Bundesamts übersetzt nur den Dialog zwischen Bundesamt und Füchtling. Er sitzt schon im Büro des Entscheiders, wenn man es betritt und übersetzt anschließend den nächsten Fall. Für Gespräche zwischen Vormund und Mündel steht er nicht zur Verfügung.

    Die langen Wartezeiten bis zum Abschluss der Rückübersetzung und bis zur Erteilung der Gestattung (9 Stunden sind nicht ungewöhnlich) bedeuten maximalen Streß für die Jugendlichen. Da muss der Vormundsich mit seinem Mündel verständigen können, um ihn steuern zu können. Außerdem verursacht die Anhörung ein Flut von Nachfragen, die an Ort und Stelle aufzugreifen sind.

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