vorprozessuale Beratungskosten - KFB

  • Hallo,
    ein Beklagter, der im Prozess nicht durch einen RA vertreten war, macht im KFA auch seine vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für eine Beratung geltend. Der damalige RA machte eine Geschäftsgebühr nach § 13, 14 Nr. 2300 VV RVG geltend in Höhe von 136,50 €. Der RA hatte dem jetzigen Beklagten dargelegt, dass der Beklagte "in dieser Sache" bei gerichtlicher Auseinandersetzung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

    Nun haben die Parteien einen Vergleich geschlossen (Kläger 1/3, Beklagter 2/3) und der Beklagte bringt seine vorprozessualen Kosten ins Spiel.

    Trotz Recherche habe ich nichts gefunden, was mir weiterhilft.

    M.E. könnte die Beratung ebenfalls in die Kostenberechnung mit einfließen, unter Hinweis auf OLG Celle (siehe unten). Wobei im dortigen Verfahren ging es um ein Gutachten. In meinem Verfahren ging es um einen Reparaturschaden. Der Beklagte (Kunde) zahlt eine Reperatur nicht, da er meínte noch Garantie zu haben. Kläger war die Autowerkstatt (Fachbetrieb) gegen einen Kunden (Beklagter):

    OLG Celle: Zu den notwendigen Kosten des Verfahrens zählen ausnahmsweise auch die Aufwendungen einer Partei für Privatgutachten, die vor oder während des Verfahrens eingeholt werden, wenn sie prozessbezogen sind und wenn die Partei wegen fehlender eigener Sachkunde für ihren Vortrag auf sachverständige Hilfe angewiesen ist, etwa weil es sich beim Gegner um einen Fachbetrieb mit überlegener Sachkunde handelt (OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2006 – (OLG Braunschweig, 01.02.2007 - 2 W 185/06)

  • 1. Kosten für Rechtsgutachten sind nicht erstattungsfähig

    2. vorgerichtliche Kosten für eine Rechtsberatung sind keine Kosten des Rechtsstreites und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen (wie Geschäftsgebühr)

    Der Beklagte hätte das irgendwie im Vergleichsabschluss mit einbringen müssen oder er macht es im Klagewege geltend.

  • :zustimm:

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