Erörterung vorgerichtl. Kosten in der Verhandlung

  • Hallo zusammen!

    Sachverhalt:

    Klage auf Räumung + vorgerichtl. Anwaltskosten
    Streitwert wird auf bis zu 2500,- EUR festgesetzt

    In der mündlichen Verhandlung stellt der Kl.-Vertr. den Antrag aus der Klageschrift auszusprechen durch VU. Richter weist darauf hin, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten wohl nicht zu erstatten sein dürften. Der Kl.-Vertr. erklärt, dass diesbezüglich durch Urteil entschieden werden möge.

    Es ergeht ein Teilversäumnis- + Schlussurteil. Der Bekl. wird zur Räumung verurteilt. Die Klage hinsichtl. der vorgerichtlichen RA-Kosten wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Bekl.

    Der Kl.-Vertr. beantragt nun eine 1,2 TermG nach Streitwert von bis zu 2500,- EUR. Er begründet dies mit den Erörterungen zu den vorgerichtlichen Kosten.

    M. E. müssten doch hier folgende Gebühren entstanden sein:

    0,5 TermG nach bis zu 2500,- EUR für Räumungsanspruch
    1,2 TermG nach bis zu 600,- EUR für die vorgerichtlichen RA-Kosten

    => § 15 III RVG ist zu beachten!

    Ist hier jemand anderer Auffassung?

  • Ich hätte dann doch auf etwas mehr Engagement gehofft... ;)

    Naja, ich schieb's mal auf die Urlaubszeit.

    Die von mir dargestellte Auffassung, wird auch von Norbert Schneider (NJW-Speizial, 2010, 347-348, Aufsatz) vertreten. Er stellt dann auch konsequent darauf ab, dass bei der Vergleichsberechnung nach § 15 III RVG nur der Streitwert der Hauptsache maßgebend ist, da dann § 43 I GKG entsprechend zu berücksichtigen ist.

  • Ist hier jemand anderer Auffassung?


    Ich hatte deshalb nicht geantwortet. :D Bin derselben Auffassung. Wenn die Erörterung der Klage zu einer 1,2 TG führt, dann dürfte bei der Erörterung nur eines Teils (ggf. eben der Nebenforderung) auch nur nach diesem Betrag die 1,2 TG entstanden sein.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist hier jemand anderer Auffassung?


    Ich hatte deshalb nicht geantwortet. :D Bin derselben Auffassung. Wenn die Erörterung der Klage zu einer 1,2 TG führt, dann dürfte bei der Erörterung nur eines Teils (ggf. eben der Nebenforderung) auch nur nach diesem Betrag die 1,2 TG entstanden sein.

    Sowohl - als auch: :zustimm:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!