Ich habe ein Probelm mit der Berechnung des Verlusts der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Der Verurteilte saß bis 05.02.2001 in Haft und begann dann nach Rückstellung des Strafrests nach § 34 BtMG eine Therapie (Beschuss § 35 BtmG vom 23.01.01). Aus der Therapie wurde der VU am 20.08.2001 entlassen, worauf der Strafrest mit Beschluss vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 15.09.2001 zur Bewährung ausgesetzt worden ist: Ende der Bewährungszeit war 14.09.2006. Am 25.11.2006 wurde der Strafrest erlassen.
Meine Frage ist jetzt, ab welchen Zeitpunkt die Anrechnung nach § 45 a III StGB beginnt? Stellt man auf den Entlassungstag aus der JVA, dem Entlassungstag aus der Maßregel oder der Rechtskraft des § 36 BtmG Beschluss ab?
Gruß Nadine
Berechnung Verlust Amtsfähigkeit u Wählbarkeit bei § 35,36 BtMG
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Da der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt war, erfolgt Einrechnung, heißt: Berechnung ab RK des Aussetzungsbeschlusses (§ 45 III StGB).
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Diese Rechtsprechung kenn ich nicht. Habe mich bisher immer an den guten alten Wetterich/Hamann (jetzt: Isak/Wagner) gehalten.
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Dass bei § 57 StGB auf den Entlassungstag abgestellt wird kann man im RdNr. 5 Tröndle/Fischer zu § 45a StGB (50. Auflage) nachlesen, welcher sich auf den Leipziger Kommentar beruft.
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Meine Angabe zu 2# bezog sich natürlich auf § 45 a III StGB.
Habe jetzt die 53.Auflage vor mir liegen. Die Kommentarstelle bezieht sich aber auf Abs. 1. Der Regelfall in der Praxis ist jedoch Absatz 3 und laut deinem Sachverhalt wäre dieser anzuwenden. Die neueste Ausgabe von Isak/Wagner (7.Auf..) besagt dasselbe.
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