§ 1822 Nr. 1 BGB

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu § 1822 Nr. 1 BGB. Die Betreuerin (= Tochter der Betreuten) beabsichtigt, dass gesamte Vermögen der Betreuten neu anzulegen.

    Das gesamte Guthaben befindet sich derzeit auf dem Girokonto der Betreuten.
    Mit der Neuanlage verfügt die Betreuerin über das Vermögen der Betreuten im Ganzen.
    Es sollen verschiedene Anlageformen gewählt werden. Wenn ich § 1822 Nr. 1 BGB richtig verstanden habe, ist dafür eine Genehmigung erforderlich.

    Liege ich da richtig?

  • Nein, s. [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: Gesetz, colspan: 1']Staudinger, BGB BGB § 1822, Rn 2-5

    >>... erfaßt § 1822 Nr 1 nur solche Verträge, bei denen der Wille beider Vertragsteile auf eine Verpflichtung zur Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens des Mündels (oder eines Bruchteils davon) geht. Es genügt also nicht, wenn bestimmte einzelne Vermögensstücke übertragen werden, mögen sie auch tatsächlich (im wesentlichen) das ganze Vermögen ausmachen...<<
    [/TD]
    [TD='class: Autor, colspan: 1']
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    [TD='class: Werk, colspan: 1']
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    [TD='class: Rn, colspan: 1']

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