Bezeichnung der "übrigen Eigentümer der WEG" im KFB?

  • Hallo,

    ein WEG Mitglied hat gegen die "übrigen Eigentümer der WEG" geklagt und verloren.

    Das Gericht hat einen Beschluss gefasst, in dem der Klägerin sämtliche Kosten auferlegt wurden. In diesem Beschluss ist die Beklagte als die "übrigen Eigentümer der WEG xy" bezeichnet.

    Mein Kollege hat nun einen KFB erlassen, in dem diese Bezeichnung übernommen wurde.

    Der Kläger beantragt Korrektur des Rubrums dahingehend, dass sämtliche Eigentümer der WEG konkret aufgeführt werden.

    Ist eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO möglich und das Gericht zur Berichtigung verpflichtet?

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Laut Zöller-Vollkommer, § 319 ZPO Rn. 14 ist aufgrund der Parteifähigkeit der WEG eine Berichtigung ausgeschlossen.

    Die Bezeichnung der Beklagten als "übrige Eigentümer der WEG" ist zwar etwas irreführend, aber hier sollte die WEG gemeint sein.

  • @Doppelte Halbtagskraft:
    Ich habe keinen Zugriff auf Zöller, aber was Du geschrieben hast, klingt eher danach, dass es sich darauf bezieht, dass die WEG in ihrer Gesamtheit auf einer Seite Partei ist. :gruebel:

    Hilft vielleicht § 44 WEG?

    Da das ein WEG-spezifisches Problem ist, würde ich - sofern verfügbar - eher in einem Kommentar zum WEG (und nicht zur ZPO) nachlesen, was dort dazu steht.

  • @Doppelte Halbtagskraft:
    Ich habe keinen Zugriff auf Zöller, aber was Du geschrieben hast, klingt eher danach, dass es sich darauf bezieht, dass die WEG in ihrer Gesamtheit auf einer Seite Partei ist. :gruebel:

    Hilft vielleicht § 44 WEG?

    Da das ein WEG-spezifisches Problem ist, würde ich - sofern verfügbar - eher in einem Kommentar zum WEG (und nicht zur ZPO) nachlesen, was dort dazu steht.

    Aus der entscheidung des bayoblg geht hervor, dass auch wenn nicht die weg als solche partei ist, die Bezeichnung "die übrigen Eigentümer der WEG" ausreichend ist, da die einzelnen Eigentümer aus dem Grundbuch hervorgehen.

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