Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Stundung?

  • Steh einwenig auf dem Schlauch... Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen mit dem folgenden Inhalt:

    1. Ratenzahlung 6.500,00 € in monatlichen Raten a 100,00 €
    2. Kosten 10% zu 90%. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass der K ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem B zusteht, dieser Kostenerstattungsanspruch solange gestundet ist, wie die vereinbarte Ratenzahlung vom Beklagten geleistet werden muss.

    Ratenzahlung ist noch nicht beendet. Nun kommt Kostenfestsetzungsantrag und es werden Zinsen beantragt:

    Frage:
    1. Würdet ihr den KFB erlassen...
    2. Wie vermerke ich, dass der Betrag nicht fällig ist?
    3. Zinsen dürften doch erst nach Ablauf der Stundung entstehen? Würdet ihr diese festsetzen?

    Für Hilfe wäre ich dankbar

  • Also ich würde den KFB nach Anhörung erlassen.
    Der Gläubiger kann sich den Titel über die Kosten ja schon mal besorgen, ob er wegen Ratenzahlung dann daraus vollstreckt, steht auf einem anderen Blatt.
    Über die Fälligkeit würde ich mich im KFB nicht aus lassen, Zinsen wie beantragt.
    Stundungen o.Ä. gehen das Gericht m.E. nichts an, ist ne Sache zwischen den Parteien. Auch die Anrechnung der bereits gezahlten Raten müsste der Gläubiger selbst machen (und der Schuldner kontrollieren)

  • Klausurfall, Hausarbeit, Referat oder Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in 2014?

    Wegen eines materiellen Einwandes würde ich mich mit BGH, B. v. 22.11.2006 in IV ZB 18/06 befassen. Hier wäre darüber zu diskutieren, ob der erwähnte Ausnahmefall vorliegt, in dem der Einwand der Stundung von dem Rechtspfleger bei der Festsetzung zu berücksichtigen wäre, selbst wenn er zwischen den Parteien nicht unstreitig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (15. August 2012 um 11:51)

  • Klausurfall, Hausarbeit, Referat oder Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in 2014?

    Wegen eines materiellen Einwandes würde ich mich mit BGH, B. v. 22.11.2006 in IV ZB 18/06 befassen. Hier wäre darüber zu diskutieren, ob der erwähnte Ausnahmefall vorliegt, in dem der Einwand der Stundung von dem Rechtspfleger bei der Festsetzung zu berücksichtigen wäre, selbst wenn er zwischen den Parteien nicht unstreitig ist.

    Fall aus der Praxis....

  • Klausurfall, Hausarbeit, Referat oder Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in 2014?

    Wegen eines materiellen Einwandes würde ich mich mit BGH, B. v. 22.11.2006 in IV ZB 18/06 befassen. Hier wäre darüber zu diskutieren, ob der erwähnte Ausnahmefall vorliegt, in dem der Einwand der Stundung von dem Rechtspfleger bei der Festsetzung zu berücksichtigen wäre, selbst wenn er zwischen den Parteien nicht unstreitig ist.

    Fall aus der Praxis....

    @Storberg:
    Ist die Sache denn schon ausgeschrieben und nicht unstreitig auflösbar?
    Ggf. wird sich die Festsetzung am einfachsten vertreten lassen, obwohl mit etwas Aufwand die Ablehnung der Festsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach meiner Einschätzung begründet werden könnte. Stellt sich die Frage nach der Position des Rechtsmittelgerichts und was man dort dem Festsetzungsorgan zu beurteilen zutraut.

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