Hallo!
Brauche bitte so kurz vor den Feiertagen ein paar Ratschläge zu dieser Sache:
Folgende Kostenentscheidung:
Beklagter trägt Kosten mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen AG XY entstanden sind und die der Kläger zu tragen hat.
Kläger meldet Kosten an in Höhe von 200 €.
Beklagter meldet Kosten der Verweisung an in Höhe von 50 €.
Also habe ich einen KFB über 150 € erlassen.
Nun legt der Beklagte Erinnerung ein, mit der Begründung, dass die Kosten der Verweisung in Wirklichkeit 70 € betragen (was zutrifft) und der Erstattungsanspruch daher eigentlich nur 130 € hätte betragen dürfen.
Erinnerung ist m.E. aber gar nicht zulässig, weil ich ja genau das festgesetzt hab, was er im ursprünglichen Antrag auch haben wollte (§ 308 ZPO).
Aber was gibt es sonst für Möglichkeiten, die Sache wieder gerade zu biegen?