Hallo!
Meine Erblasserin war Polin und hat mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt und Schlusserben bestimmt haben.
Wenn ich das richtig verstanden habe gilt gemäß Art. 65 IPRG das Heimatrecht des Erblassers, mithin das polnische Erbrecht und nach diesem Recht sind gemeinschaftliche Testamente gem. Art 942 ZGB absolut unwirksam. Heißt das jetzt ernsthaft, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder kann man das Testament nicht als Einzeltestament auslegen....!? Beziehungsweise ist gem. Art 1 der Haager Konvention nicht evtl. doch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes möglich? Das Testament wurde in Deutschland errichtet und sie hatte auch hier ihren Wohnsitz. Oder bezieht sich die "Formgültigkeit" nicht darauf, ob man ein Testament gemeinsam errichten kann oder nicht?
Schon mal lieben Dank im Vorraus!