Dingliches Wohnrecht - darf der Verwalter das aufgeben?

  • Was sagt Ihr hierzu:

    Schuldner (S) hat ein Grundstück, das unbelastet ist. Einziger Haken: Zugunsten seiner Mutter (M) - die dort wohnt - ist ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen. Deswegen findet sich für das Objekt kein Käufer.

    Nun ist auch über das Vermögen der M ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ist denn ihr Treuhänder dazu berechtigt, das Wohnrecht löschen zu lassen, was ja zu einem enormen Wertzuwachs des Grundstücks führen würde? Das würde der TH natürlich nur machen, wenn sein Verfahren einen ordentlichen Anteil an dem Verkaufserlös bekommen würde.

    Ist sowas wirklich möglich? Oder gibt es irgendwelche Schutzvorschriften zugunsten von M, die ja das Wohnrecht als Absicherung für den Lebensabens hat eintragen lassen.

  • Das Wohnrecht gehört der Mutter, nicht dem Schuldner. Wenn die Mutter das Wohnrecht aufgeben soll, muss der IV/TH das Recht ablösen. Der Betrag ist zwar frei verhandelbar, orientiert sich jedoch an der Restlebenserwartung gem. Sterbetabelle und der ortsüblichen Miete. Je nach Wert, Nachfrage und Alter der Mutter könnte es durchaus Sinn machen, das Wohnrecht abzulösen. Allerdings muss die Mutter mitspielen, ein Klassiker, um ein Objekt vor dem Zugriff zu schützen. Wann wurde das Wohnrecht eingeräumt?

  • Das Wohnrecht gehört der Mutter, nicht dem Schuldner. Wenn die Mutter das Wohnrecht aufgeben soll, muss der IV/TH das Recht ablösen. Der Betrag ist zwar frei verhandelbar, orientiert sich jedoch an der Restlebenserwartung gem. Sterbetabelle und der ortsüblichen Miete. Je nach Wert, Nachfrage und Alter der Mutter könnte es durchaus Sinn machen, das Wohnrecht abzulösen. Allerdings muss die Mutter mitspielen, ein Klassiker, um ein Objekt vor dem Zugriff zu schützen. Wann wurde das Wohnrecht eingeräumt?

    Aber muss denn die Mutter wirklich mitmachen? Schließlich hat der Treuhänder die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen und sollte dann doch auch die Löschung des Wohnrechtes veranlassen können?

  • heute habe ich irgendwo aus anderem Anlass gelesen, dass ein Wohnrecht nicht in die Insolvenzmasse "gehört", Zahlungen welche zu dessen Abgeltung geleistet werden, wohl schon :gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • heute habe ich irgendwo aus anderem Anlass gelesen, dass ein Wohnrecht nicht in die Insolvenzmasse "gehört", Zahlungen welche zu dessen Abgeltung geleistet werden, wohl schon :gruebel:

    Zunächst gehört auch das Wohnrecht zur Insolvenzmasse, wenn der Rechteinhaber der Schuldner ist, was hier nicht der Fall ist. Aber ob es sich für die Masse verwerten lässt, hängt von der Ausgestaltung des Wohnrechts an. Allgemein geht man davon aus, dass es sich um ein persönliches, nicht übertragbares Wohnrecht handelt, oft auch erweiternd auf die Familie des Rechteinhabers bezogen. Damit kann der IV/TH nichts anfangen, von Sondersituationen, wie Anfechtbarkeit oder einem Nießbrauch abgesehen. Das Recht lässt sich nämlich nicht massewirksam verwerten.

  • Zunächst gehört auch das Wohnrecht zur Insolvenzmasse, wenn der Rechteinhaber der Schuldner ist, was hier nicht der Fall ist.

    Doch. Nach dem Sachverhalt in #1 ist auch über das Vermögen der Mutter (Berechtigte des Wohnrechts) das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich hatte doch gerade Dich gemeint. :D

    Tut mir leid, Rainer, stehe gerade im Fettnapf und sehe den Rand nicht. Die Mutter hat's ja auch erwischt!

    Habe noch einen Aufsatz in Erinnerung, da wurde über die Zugehörigkeit eines Wohnrechts, das nicht über § 1093, Abs. 2 BGB hinausgeht, zur Insolvenzmasse diskutiert. Ich muss schauen, ob ich den wiederfinde.

    Zunächst ist aber zu klären, ob das Recht wirksam eingeräumt wurde.

  • Zunächst ist aber zu klären, ob das Recht wirksam eingeräumt wurde.

    Mit welcher Folge? Hat der Insolvenzverwalter der Löschung zuzustimmen oder kann sein Kollege lediglich Wertersatz als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.

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  • Irgendwie habe ich das Gefühl, dass ich ignoriert werde. :eek:

    Also den Eindruck wollte ich wirklich nicht erwecken, bin leider gestern nicht mehr dazu gekommen, hier weiter zu lesen und zu antworten.

    Die Besonderheit hier ist doch die, dass über beide Vermögen (S und M) Verfahren eröffnet sind. Somit kann der IV des S an den TH der M herantreten und ihn fragen, ob er das Wohnrecht gegen Zahlung verschwinden lässt und somit der Grundstückswert steigt. Im normalen Leben (ohne Insolvenzverfahren) würde sich der Wohnrechtsinhaber ja niemals darauf einlassen, da er ja meistens dringend auf das Wohnrecht angewiesen ist. Hier aber könnte - wenn er denn darf - der TH die Sache uU auch gegen den Willen der M regeln.

    Nach kurzem Überfliegen der von rainer genannten Entscheidung des OLG München scheint das ja nicht zu gehen. Was mich eigentlich recht froh stimmt, denn sonst wäre man auf Verwalterseite ja der gemeine Typ, der die Leute aus ihrem Haus rausschmeissn müsste.

  • denn sonst wäre man auf Verwalterseite ja der gemeine Typ

    Wie sagte mein Kollege mal: Als Insolvenzverwalter darf man weder harmoniebedürftig, noch konfliktscheu sein.

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  • Mit welcher Folge? Hat der Insolvenzverwalter der Löschung zuzustimmen oder kann sein Kollege lediglich Wertersatz als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.

    Ich dachte an eine mögliche Anfechtbarkeit.

    ich auch :D

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  • Hm, imho gilt eszu unterscheiden:

    1. ist die Ausübung Dritten überlassen (dann wäre das Wohnrecht der Masse des Insolvenzverfahrens der Mutter zuzuordnen) -> wird nicht so sein, daher nicht massezugehörig

    2. das Grundstück des Schuldners ist mit dem Wohnrecht belastet (in Abhängigkeit von 1) -> entweder jetzt ne ZV beantragen oder das Grundstück in die NTV nehmen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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