Hallo Kolleginnen und Kollegen!
Bei mir kommt es nicht oft zur Kollision zwischen Mahnverfahren und streitigem
Verfahren, daher stehe ich etws auf dem Schlauch:
Sachverhalt ist wie folgt:
Mahnverfahren Wert : 1.450,00 EUR
Widerspruch zunächst in voller Höhe
17.04.2012 - Eingang Rücknahme des Widerspruchs
18.04.2012 - Eingang Klagebegründung mit Klageerweiterung (Wert 2.328,00 EUR)
Ich muss jetzt einen Vollstreckungsbescheid erlassen.
Quizfrage : Wie berechnet sich die Verfahrens-Gebühr des Anwaltes?
Ich meine, dass sie nach dem Wert des Mahnbescheids berechnet werden muss,
da wir uns nach Rücknahme des Widerspruchs wieder im Mahnverfahren befinden.
Die Klageerweiterung ist ohnehin auch erst nach Rücknahme des Widerspruchs
eingegangen.
Der Anwalt meint, dass der Wert der Klageerweiterung gilt.
Er will zusätzlich für die Klageerweiterung eine Gebühr nach VV 3101 (Wert: 878,70 EUR)
Bei Einreichung des Schriftsatzes habe er noch nicht wissen können, dass der Widerspruch
zurückgenommen wurde. Er hat einen Klageauftrag über 2.328,00 EUR.
Ich kann dem Anwalt zustimmen, dass die Gebühr durch den Klageauftrag nach dem
Wert von 2.328,00 EUR angefallen ist, nur kann er sie m.E. nicht von dem Antragsgegner
erstattet bekommen, da die Klageerweiterung zu spät gekommen ist.
Pech für seine Mandanten sie bleiben m.E. auf dem Rest sitzen.
Oder nicht ??????