neuer Überweisungsbeschluss bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite ?

  • Hallo, ich hoffe, es hatte schon mal jemand so einen Fall (ich steh grad etwas auf dem Schlauch deswegen):

    2009 wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

    Jetzt habe ich vom Rechtsnachfolger des Gläubigers einen Antrag auf Erlass eines ÜBERWEISUNGSbeschlusses vorliegen.

    Der ursprünglichen Pfändung lag eine Briefgrundschuldurkunde zugrunde, es wurde beim Arbeitgeber gepfändet.
    Laut Umschreibung der Vollstreckungsklausel wurde die bestellte Grundschuld im Grundbuch gelöscht.
    Bzgl. des abstrakten Schuldversprechens hat die Gläubigerin ihre Ansprüche an eine andere Bank abgetreten. Für diese Bank wurde dann in PERSÖNLICHER Hinsicht eine Vollstreckungsklausel erteilt und auch zugestellt.
    Die jetzige Gläubigerin beantragt nunmehr also einen Überweisungsbeschluss zum damaligen Pfändungsbeschluss, da mit der Rechtsnachfolge in die Vollstreckungsforderung auch das Pfändungspfandrecht auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen ist und somit jetzt an die Rechtsnachfolgerin zu überweisen sind.

    Meine Überlegung ist, ob ich denn überhaupt einen neuen Überweisungsbeschluss erlassen muss ? Würde es nicht genügen, wenn die Rechtsnachfolge dem Drittschuldner gegenüber nachgewiesen wird? Dann dürfte der Drittschuldner doch nicht mehr an den alten Gläubiger leisten, sondern müsste an den neuen Gläubiger zahlen ?


  • Meine Überlegung ist, ob ich denn überhaupt einen neuen Überweisungsbeschluss erlassen muss ? Würde es nicht genügen, wenn die Rechtsnachfolge dem Drittschuldner gegenüber nachgewiesen wird? Dann dürfte der Drittschuldner doch nicht mehr an den alten Gläubiger leisten, sondern müsste an den neuen Gläubiger zahlen ?

    Das hielte ich für zutreffend (§ 1250 BGB, §§ 412, 401 ZPO). Weigert sich der Drittschuldner, müsste ggf. geklagt werden... Dann wäre natürlich ein neuer PfÜB oder ein isolierter Überweisungsbeschluss der günstigere und schnellere Weg.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Rechtsnachfolge bezieht sich doch auf den Titel. Und der Titel geht den Drittschuldner nichts an, weil für ihn nur den PfÜB maßgeblich ist. Der DS müsste also in diesem Fall die Gläubigereigenschaft prüfen. Muss das der Drittschuldner überhaupt oder ist er dazu nicht verpflichtet?

    Wenn ein Gläubiger mir mitteilt, dass er die Rechte aus der Pfändung an einen Dritten übertragen hat, dann reicht mir das in der Regel.

    Ich habe aber auch schon Fälle gehabt, in der mir der Rechtsnachfolger eine Abtretung vorgelegt hat, dass der bisherige Gläubiger seine Forderungen auf den neuen Gläubiger übertragen hat. Das reicht mir dann nicht, weil sich aus der Abtretung nicht ergibt, dass auch die durch die Pfändung erworbenen Rechte auf den neuen Gläubiger übertragen worden sind.

  • Ich habe aber auch schon Fälle gehabt, in der mir der Rechtsnachfolger eine Abtretung vorgelegt hat, dass der bisherige Gläubiger seine Forderungen auf den neuen Gläubiger übertragen hat. Das reicht mir dann nicht, weil sich aus der Abtretung nicht ergibt, dass auch die durch die Pfändung erworbenen Rechte auf den neuen Gläubiger übertragen worden sind.

    Ich verstehe die von mir zitierten Vorschriften (§ 1250 BGB, §§ 412, 401 ZPO) so, dass bei Abtretung einer Forderung als zwingende gesetzliche Folge auch die (streng akzessorischen) Pfandrechte und Pfändungspfandrechte automatisch mit übergehen. So steht´s übrigens auch in der Kommentierung...

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nach Palandt Rn. 5 zu § 401 BGB sind selbstständige Sicherungsrechte keine Nebenrechte, die auf den neuen Gläubiger übergehen.

    Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob eine Pfändung ein selbstständiges Sicherungsrecht ist oder nciht :confused:

  • Nach Palandt Rn. 5 zu § 401 BGB sind selbstständige Sicherungsrechte keine Nebenrechte, die auf den neuen Gläubiger übergehen.

    Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob eine Pfändung ein selbstständiges Sicherungsrecht ist oder nciht :confused:

    Google meint dazu Selbständige Sicherungsrechte seien z.B. Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt
    oder Sicherungsgrundschuld.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das Pfändungspfandrecht ist kein selbstständiges Sicherungsrecht sein, da es akzessorisch zur Forderung ist. Forderung weg - Pfändung erledigt.

    Ich habe auch gerade mal im Prütting/Wegen/Weinreich BGB-Kommentar (sicherheitshalber) nachgeschaut. Ich erlaube mir mal den ersten Satz der Rn. 2 zu § 401 BGB zu zitieren: Unter § 401 I fallen aufgrund ihrer Akzessorietät Hypothek, Schiffshypothek, vertragliches und gesetzliches Pfandrecht einschl des Pfändungspfandrechts (RGZ 67, 214, 220 f), Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG) und Bürgschaften.

    Also eines neuen Überweisungsbeschlüsses bedarf es dann wohl nicht. Es sei denn man würde das alles aufdröseln und sagen das Pfändungspfandrecht geht zwar über, um die Forderung jedoch einziehen zu können bedarf es der gesonderten Überweisung. Wäre aber irgend wie unnotwendig aufwendig, finde ich. :gruebel:

  • Wie soll ich als Drittschuldner überhaupt rechtssicher feststellen, dass die Pfändung vom xxx aufgrund der Forderung aus dem Kreditvertrag vom xxxx erlassen worden ist. Weder ist in der Abtretung das Aktenzeichen des Titels genannt, noch ein Bezug auf die Pfändung.

    In meinem Fall hat der neue Gläubiger ohne Probleme den Titel umschreiben und zustellen lassen. Da konnte ich wenigstens erkennen, dass der Titel aus der Pfändung umgeschrieben wurde.

    Nach dem Kommentar Zöller Zivilprozessordnung Rn 12 zu § 804 ZPO geht mit der Rechtsnachfolge auch das Pfändungspfandrecht über. Danach ist aber zur Geltendmachung der Forderung durch den neuen Gläubiger Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Gläubiger gem. § 727 ZPO erforderlich.

  • Nach dem Kommentar Zöller Zivilprozessordnung Rn 12 zu § 804 ZPO geht mit der Rechtsnachfolge auch das Pfändungspfandrecht über. Danach ist aber zur Geltendmachung der Forderung durch den neuen Gläubiger Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Gläubiger gem. § 727 ZPO erforderlich.

    So war ja der Ausgangsfall...

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    (Heinz Becker)

  • Ich habe aber Bedenken dahingehend geäußert, ob ich als Drittschuldner überhaupt verpflichtet oder berechtigt bin, den Titel betreffende Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

    Außerdem bezog es sich auch auf den letzten Satz von George:

    "Es sei denn man würde das alles aufdröseln und sagen das Pfändungspfandrecht geht zwar über, um die Forderung jedoch einziehen zu können bedarf es der gesonderten Überweisung. Wäre aber irgend wie unnotwendig aufwendig, finde ich."

    Natürlich ist es unnotwendig aufwendig, aber das haben wir in der Zwangsvollstreckung doch nicht selten, dass Schuld und Vollstreckung voneinander getrennt sind. Schließlich müsste m.M. nach das Vollstreckungsgericht prüfen, wenn sich der Gläubiger aufgrund eines umgeschriebenen Titels ändert.

  • Je länger ich darüber nachdenke, desto fragwürdiger erscheint es mir ebenfalls, in wie weit der Drittschuldner die Gläubiger/Neugläubigerstellung zu prüfen hat. Reicht es aus, wenn er eine beglaubigte Kopie des Titels mit Rechtsnachfolgeklausel erhält zum Nachweis? Macht er sich ggf. haftbar, wenn er sich hierauf verlässt? Der sicherste Weg scheint mir hier wirklich, einen neuen Überweisungsbeschluss zu beantragen. Ist zwar ein kleiner Mehraufwand, aber der Rang bleibt ja bestehen und immerhin kann danach gesagt werden, der Weg über das Vollstreckungsorgan ist am rechtsichersten gewesen.

    Vielleicht hat ja jemand eine Entscheidung, die sagt, es ist nicht notwendig???

  • Mir geht es ebenso. Je mehr ich darüber nachdenke, um so mehr komme ich zu dem Ergebnis, dass ich nicht dazu verpflichtet bin, den Gläubiger aus einem umgeschriebenen Titel berücksichtigen zu müssen.

    Stöber sagt in Rdn. 489, dass der Pfändungsbeschluss als Staatsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen muss, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind.

    Weiter gehört zum Inhalt des Pfändungsbeschlusses nach Rdn. 491 die Parteienbeichnungen, also auch den Gläubiger. Die Parteienbezeichnung muss nach Rdn. 492 unzweifelhalft erkennen lassen, für wen die Vollstreckung erfolgt ist.

    Ich werde daher in künftigen Fällen auch eine Ergänzung des PfÜB verlangen. Es kann nicht Aufgabe des Drittschuldners sein, den Gläubiger aufgrund des umgeschriebenen Titels in Abweichung der unzweifelhaften Angaben im PfÜB selbst festzustellen. Schließlich interessiert mich der Titel grundsätzlich nicht. Grundlage meiner Verpflichtungen ist allein der PfÜB.

  • Ich häng mich hier mal ran!

    Habe nämlich einen ähnlichen Fall vorliegen.

    Meine Konstellation:
    Kind, vertreten durch Jugendamt als Beistand war Gläubiger und hat privilegierten PfÜB in Arbeitseinkommen vor etwa einem dreiviertel Jahr erwirkt wegen gewisser (fraglos privilegierter) Forderungen (Rückstände+ laufend).

    Jetzt kommt das Kreisjugendamt daher und beantragt den Erlass eines neuen PfüBS (nat. nach §850 d ZPO) wegen eines Teils der Rückstände, weil eben dieser Teil nach UVG übergegangen sei; Rechtsnachfolgeklausel liegt vor!

    Soviel zur Rahmenhandlung.

    Frage ist: gibt es ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, oder ist der Gläubiger, das Kreisjugendamt, auf die Anzeige des Rechtsübergangs an den Drittschuldner und die dortige Geltendmachung zu verweisen?


    m.E. klar dafür spricht, dass ein Pfändungspfandrecht streng akzessorisch ist und insofern eigentlich mit übergeht.

    Anzeige und Nachweis des Rechtsübergangs an den Drittschuldner stellt diesen natürlich vor gewisse Probleme (ist sicher sehr ärgerlich) aber auf der anderen Seite ist das der Weg, den man ganz ohne Vollstreckung gehen kann.

    Wenn jetzt ein Schuldner ohne Vollstreckung seine Forderung gegen die Drittschuldnerin verpfändet hätte, und ein neuer Gläubiger würde sich (nach Rechtsübergang) melden und den Übergang entsprechend nachweisen, müsste das doch genauso gehandhabt werden, oder?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde sagen, dass das eine unzulässige Doppelpfändung ist, weil wegen der gleichen Forderungen schon gepfändet wurde.

    Soll sich das JA an den AG wenden und ihm den Übergang der Teilforderungen anzeigen.

  • :) danke für die flugse Antwort :), werd das denen genauso nahelegen

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