"amtliche" Verwahrung von Gesamtgrundschuldbriefen

  • Guten Morgen,

    eine Großbank hat beim hiesigen GBA einen Gesamtgrundschuldbrief mit der Bitte, diesen amtlich zu verwahren, eingereicht. Auf eine entsprechende tel. Nachfrage wurde von der Bank mitgeteilt, dass dieses Verfahren bereits mit mehreren AG's (u.a. aus Hamburg und auch aus Berlin) so besprochen und durchgeführt werde. Das GBA der ersten Mithaftstelle auf dem Brief verwahrt dann den Brief und schickt ihn bei z.B. Pfandhaftentlassungen o.ä. an die anderen GBÄ. Dies mache Sinn und diene dem Schutz des Briefes vor Verlust auf dem Postweg (?) und sei deshalb auch von den bisher darum gebetenen GBÄ ausdrücklich begrüßt worden. Eine Fundstelle im Gesetz soll mir noch nachgereicht werden, nach der ich die amtliche Verwahrung auch nicht ablehnen kann.

    Was meint ihr dazu? Hat evtl. schon jemand mit der von der Bank gewollten Verfahrens-weise Erfahrungen gemacht? Also ich für meinen Teil muss sagen, dass ich zwar gern Dienstleister bin. Aber in diesem Fall seh ich nicht ein, dass ich die Verantwortung für die Briefversendung und auch Überwachung des Briefsrücklaufs übernehmen soll. Sinn des Briefrechts ist doch nicht, dass der Brief dann letztlich beim GBA liegt. Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

  • Also, wenn ich so sehe, wieviel Umstände es bereitet, bei jeder Pfandfreigabe den hiesigen, mit den übrigen GS-briefen zusammengesiegelten GS-Brief zwecks entsprechenden Vermerks anzufordern (um dann die Mitteilung zu erhalten, dass dieser sich gerade beim GBA x, y befinde), macht dieses Verfahren schon Sinn. Mach mal...:teufel:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Finde ich ja äußerst merkwürdig, Inhaber des Briefrechts sollte doch immer dessen Besitzersein , was durch Vorlage eben desselben Briefes nachgewiesen wird, wenn also der Brief schon beim GBA liegt, kann doch dem GBA gegenüber die Inhaberschaft nie nachgewiesen werden .... :gruebel:

  • Wir verwahren die Briefe nur, wenn es Gesamtgrundpfandrechte in unserem AG-Bezirk betrifft, welche nach und nach pfandentlassen werden sollen. Wenn die Bank eine Pfandentlassung in einem anderen Bezirk vornehmen will, kann sie den Brief bei uns anfordern um ihn dort einzureichen. Es ist nicht unsere Sache, Briefe in der Republik herumzuschicken.
    Inwiefern es dem "Schutz des Briefes vor Verlust auf dem Postweg" dienen soll, wenn er nicht von der Gläubigerin sondern von einem Grundbuchgericht an ein anderes gesandt wird, erschliesst sich mir nicht. Das Risiko wird höchstens von der Bank an uns verlagert.


    Auf die Vorschrift, die uns angeblich zwingt, Briefe in Verwahr zu nehmen, bin ich wirklich gespannt.

  • Also, wenn ich so sehe, wieviel Umstände es bereitet, bei jeder Pfandfreigabe den hiesigen, mit den übrigen GS-briefen zusammengesiegelten GS-Brief zwecks entsprechenden Vermerks anzufordern (um dann die Mitteilung zu erhalten, dass dieser sich gerade beim GBA x, y befinde), macht dieses Verfahren schon Sinn. Mach mal...:teufel:

    (:gruebel: ... diese Antwort kommt doch aber auch, wenn das GBA als Verteiler arbeitet)

    Ich wäre bei einer diesbezüglichen Umfrage aus den von cacao genannten Gründen auch :dagegen:.

    Das Argument vom Verlust auf dem Postweg ist schon weg, wenn nicht mehr der justizeigene Kurierdienst genutzt werden kann (der außerdem ja oft zu lange unterwegs ist ...und es verschwinden auch dabei Dinge :cool:).

    Die große Bank wird ja wohl genügend Personal zum "Eintüten" des Briefes an das jeweilige GBA haben (im Gegensatz zur Justiz), und wenn eine Änderung bei irgendwem oder insgesamt ansteht, muss der Brief ja doch immer von A nach B, C, D, ... Ich kann es (noch) nicht nachvollziehen, außer vielleicht mit Bequemlichkeit und "Schwarzer Peter".

    Also, her mit der (überzeugenden) Fundstelle ... :teufel:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wie soll das denn dann praktisch mit der Briefvorlage laufen? Die Bank weist dann das verwahrende GBA an, den Brief (auf Kosten des Landes?) an GBA XY zum Grundbuch von Entenhausen Blatt 0815 zu übersenden?! Und dieses GBA schickt dann den Brief anschließend direkt ans Verwahr-GBA zurück?

    Wie prüft man dann den Briefbesitz? Und wer prüft die Briefvermerke auf Richtigkeit?

    Ich würde den Wunsch der Bank ablehnen. Mag ja sein, dass es irgend ein GBA so macht aber ich sehe mehr Risiken als Nutzen und möchte mich auch ungern zum Handlanger der Banken machen lassen. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie soll das denn dann praktisch mit der Briefvorlage laufen? Die Bank weist dann das verwahrende GBA an, den Brief (auf Kosten des Landes?) an GBA XY zum Grundbuch von Entenhausen Blatt 0815 zu übersenden?! Und dieses GBA schickt dann den Brief anschließend direkt ans Verwahr-GBA zurück?


    Dazu wird dann wohl auf den beim Grundbuchamt Gansstadt befindlichen Brief Bezug genommen mit der Bitte, ihn bei Bedarf dort anzufordern ... :teufel:

    Ich würde das ablehnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke mal, dass die Grundbuchämter, die das Verfahren im Sinne der Bank bereits praktizieren, dies nicht aus reiner Gefälligkeit tun. Der praktische Nutzen besteht darin, dass die Briefe bei Inhaltsänderungen oder Pfandfreigaben etc. nicht nach jeder Eintragung durch eines der beteiligten GBÄ auf einem der zusammengesiegelten Briefe dem Einreicher (Bank) zurückgereicht werden müssen, sondern es das zuerst angegangene GBA in der Hand hat, die Briefe an das nächste in seinem Mithaftvermerk angeführte GBA weiterzuleiten. Dadurch werden den übrigen GBÄ die Aufforderungen an den Gläubiger, den betreffenden GS-brief zu übermitteln, erspart. Aktueller Beispielsfall ist die Freigabe eines von 10 mithaftenden Objekten in 4 oder 5 Bundesländern. Bis diese Freigabe auf dem nach § 59 II GBO angesiegelten hiesigen Brief vermerkt werden konnte, vergingen meiner Erinnerung nach rd. 1 ½ Jahre. Mir ist es daher lieber, wenn das zuerst angegangen GBA das Ganze steuern kann. Das dürfte auch der Intention im Referentenentwurfs zum Datenbank-GB zu § 127 GBO entsprechen. Dort ist zwar die generelle Zuständigkeit nur eines der beteiligten GBÄ und die Nichtgeltung von § 59 II GBO vorgesehen. Das zeigt aber, dass man sich durch die zentrale Bearbeitung (für die der BDR (RpflBl. 1/2012, 11) klare Zuständigkeitsregelungen angemahnt hatte), Synergieeffekte verspricht. So verhält es sich mE auch mit dem Briefversand, der durch das zuerst angegangene GBA besser gesteuert werden kann. Für die Aufbewahrung von Unterlagen besteht ein Ermessensspielraum (OLG München, B. v. 7.6.2010, 34 Wx 118/09 = NJW-RR 2010, 1665). Das Grundbuchamt darf außerhalb des Eintragungsverfahrens Urkunden entgegennehmen und gemäß § 24 GBV, § 21 AktO verwahren, wenn ihm deren Inhalt für die sachgerechte Behandlung künftig zu erwartender Eintragungsanträge bedeutsam erscheint, auch wenn grundsätzlich vor Antragstellung keine Aufbewahrungspflicht besteht (BayObLGZ 1975, 264/266; OLG München, B. v. 24.2.2010, 34 Wx 001/10 = NJOZ 2010, 514). Wenn die Gläubigerin vorliegend darauf abstellt, dass das Grundbuchamt die Versendung an die übrigen Grundbuchhämter in der Reihenfolge der eingetragnenen Mithaftvermerke vornehmen möge, dann steht augenscheinlich der Antrag auf Vollzug einer Pfandfreigabe bevor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich bin nicht das Verwahrbüro und auch nicht die Poststelle der Bank. Wenn die unbedingt ein Gesamtrecht über das gesamte Bundesgebiet mit Brief bestellen müssen, sollen sie auch den damit verbundenen Aufwand tragen. Die müssen auch selbst darauf achten, dass sie den Brief nach der fünften Verschmelzung, Abspaltung und Ausgliederung und der sechsten Entlassungswelle in ihren Kellern noch wiederfinden. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen würde ich mich weigern, Briefe, die ich nicht unmittelbar für eine Eintragung benötige, zu verwahren. Hinzu kommt der unnötige Überwachungs- und Versendeaufwand für die Registratur. Meine Kollegen würden mir ins Gesicht springen, wenn ich mich auf so einen Blödsinn einlassen würde. Warum sollte sich das Gericht der "ersten Haftstelle" darum kümmern, dass ein Brief von anderen Grundbuchämtern zurückkommt, den es überhaupt nicht benötigt. Es ist allein Aufgabe des Gläubigers, der die Pfandentlassung bewilligt, und des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass der Brief vorgelegt wird und auch darauf zu achten, dass er ihn zurückerhält. Ich leite gerne einen Brief an ein anderes Gericht weiter, wenn mich der Antragsteller darum bittet und erklärt, dass er auch dort die Pfandentlassung beantragt habe. Aber das Ansinnen, einen Brief längerfirstig für den Gläubiger zu verwahren und auf Anforderung anderer Gerichte dorthin zu versenden und anschließend wieder einzusammeln, damit der Grläubiger die Kosten für Verwahrung und Versendung sparen kann, halte ich für eine ziemliche Unverschämtheit.

  • Ich bin nicht das Verwahrbüro und auch nicht die Poststelle der Bank. Wenn die unbedingt ein Gesamtrecht über das gesamte Bundesgebiet mit Brief bestellen müssen, sollen sie auch den damit verbundenen Aufwand tragen. Die müssen auch selbst darauf achten, dass sie den Brief nach der fünften Verschmelzung, Abspaltung und Ausgliederung und der sechsten Entlassungswelle in ihren Kellern noch wiederfinden. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen würde ich mich weigern, Briefe, die ich nicht unmittelbar für eine Eintragung benötige, zu verwahren. Hinzu kommt der unnötige Überwachungs- und Versendeaufwand für die Registratur. Meine Kollegen würden mir ins Gesicht springen, wenn ich mich auf so einen Blödsinn einlassen würde. Warum sollte sich das Gericht der "ersten Haftstelle" darum kümmern, dass ein Brief von anderen Grundbuchämtern zurückkommt, den es überhaupt nicht benötigt. Es ist allein Aufgabe des Gläubigers, der die Pfandentlassung bewilligt, und des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass der Brief vorgelegt wird und auch darauf zu achten, dass er ihn zurückerhält. Ich leite gerne einen Brief an ein anderes Gericht weiter, wenn mich der Antragsteller darum bittet und erklärt, dass er auch dort die Pfandentlassung beantragt habe. Aber das Ansinnen, einen Brief längerfirstig für den Gläubiger zu verwahren und auf Anforderung anderer Gerichte dorthin zu versenden und anschließend wieder einzusammeln, damit der Grläubiger die Kosten für Verwahrung und Versendung sparen kann, halte ich für eine ziemliche Unverschämtheit.


    :zustimm:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hab gestern ein längeres Telefonat mit der Notarin der Gläubigerin gehabt. Diese konnte nicht so recht verstehen, warum ich mich "querstelle". In Hessen werde das immer so praktiziert, weil dort Grundpfandrechtsbriefe häufig auf dem Postweg verloren gegangen seien (?). Auf die oben schon ausgeführten Gegenargumente ging sie nicht weiter ein, sondern beharrte darauf, dass die amtliche Verwahrung des Briefs beim GBA einfach zweckmäßiger sei. Die angekündigte Fundstelle dafür, dass das GBA die Verwahrung nicht ablehnen kann, konnte sie - natürlich - nicht nennen. Somit bleibt es dabei - hier wird der Gesamtgrundschuldbrief nicht verwahrt. Ich danke euch für eure Antworten!

  • Hab gestern ein längeres Telefonat mit der Notarin der Gläubigerin gehabt. Diese konnte nicht so recht verstehen, warum ich mich "querstelle". In Hessen werde das immer so praktiziert, weil dort Grundpfandrechtsbriefe häufig auf dem Postweg verloren gegangen seien (?). Auf die oben schon ausgeführten Gegenargumente ging sie nicht weiter ein, sondern beharrte darauf, dass die amtliche Verwahrung des Briefs beim GBA einfach zweckmäßiger sei. Die angekündigte Fundstelle dafür, dass das GBA die Verwahrung nicht ablehnen kann, konnte sie - natürlich - nicht nennen. Somit bleibt es dabei - hier wird der Gesamtgrundschuldbrief nicht verwahrt. Ich danke euch für eure Antworten!


    Wer der Post nicht traut, kann ja einen Boten schicken und den Brief auch gerne persönlich wieder abholen. Und die Behauptung, dass man die Zwischenverfügung/Zurückweisung nicht verstehe, weil die Urkunde bzw. das Verfahren an allen Gerichten weltweit problemlos funktioniert habe, ist ein typischer Einschüchterungsversuch den ich regelmäßig mit einer Rechtsmittelbelehrung kontere.

  • Da bietet es sich doch an, der Bank erst mal mitzuteilen, sie möge den Brief bis dannunddann per Boten abholen (der sich natürlich legitimieren muss), andernfalls der Brief per wenig vertrauenswürdiger Post zurückgesandt werde. (:teufel:)

    Das Argument, alle anderen Gerichte "weltweit" machten es anders, hatten wir hier noch nicht (nur bundesweit), aber die Rechtsmittelbelehrung fügen wir der Zwischenverfügung/Zurückweisung prophylaktisch sofort an. (nochmal :teufel:)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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