Aktenversendungspauschale bei Pflichtverteidiger oder PKH

  • Fordert Ihr bei beigordneten Anwälten die 12 € Aktenversendungspauschale an?

    An sich ist es ja nicht nötig. Später macht der Anwalt sie dann bei der Vergütungsfestsetzung mit Mwst. wieder geltend. Da macht das Land sogar ein Minus wenn der Anwalt dann die Mwst. an den Bund abführt.

  • Grundsätzlich habe ich als UdG die Pauschale angefordert, die Ausnahme war tatsächlich nur wenn bereits bei Übersendung ein Beschluss bezüglich der Beiordnung vorlag.

    In letzterem Fall hat ja dann auch der Verteidiger die Akte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht angefordert (haben wir nicht selten, Richter fragt telefonisch an, ob wir eine Pflichtverteidigung übernehmen können) - und nur darauf kommts bei der Pauschale an.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • In Bayern gibt es dazu soweit mir bekannt ein JM - Schreiben, wonach die Pauschale nicht erhoben wird (wenn die Beiordnung schon feststeht).

  • Die Pauschale kann sich der Pflichtverteidiger nachher mit festsetzen lassen und so erhalten wir sie über die Gerichtskosten. Verlangen wir sie nicht vom Pflichtverteidiger, könenn wir sie auch von dem Verurteilten nicht verlangen.

  • Die Pauschale kann sich der Pflichtverteidiger nachher mit festsetzen lassen und so erhalten wir sie über die Gerichtskosten. Verlangen wir sie nicht vom Pflichtverteidiger, könenn wir sie auch von dem Verurteilten nicht verlangen.

    Richtig, das ist ein gewichtiger Grund für die Erhebung der Pauschale.

    Das scheinen aber irgendwie die Ersteller von Anweisungen, die Pauschale nicht zu erheben, nicht zu berücksichtigen. :gruebel:

  • Das ist ein Argument. Wär nur die Frage, wie hoch die Erfolgsquote bei der Beitreibung vom Verurteilten ist. Wird sich aber insgesamt schon rechnen.

  • Also das JMS ist mir bekannt. Es ist von 1996. Da steht drin, dass man den Pflichtvert. keine Versendungspauschale in Rechnung stellen soll. Man soll die Auslagen in den Akten vermerken und sie bei Verurteilung dem Verurteilten in Rechnung stellen.

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