• A und B sind im Grundbuch als Erbengemeinschaft aufgrund eines Erbscheines von 1.1.2000 eingetragen. Der Erbanteil des A wurde gepfändet vom Gläubiger G. Der Gläubiger beantragt nun die Teilungsversteigerung. Aus den Grundakten ist mir aber ersichtlich, dass der Erbschein vom 01.01.2000 als unrichtig eingezogen worden ist.

    :eek::eek::eek:

    Und nu?

  • Doch, anordnen. Was interessieren die Grundakten? Wirksam eingetragen sind A und B, der Erbanteil des A wurde gepfändet und dessen Gläubiger hat das Recht die Teilungsversteigerung zu beantragen.
    Die Einziehung des Erbscheins bedarf hinsichtlich der evtl. Grundbuchunrichtigkeit ein Handeln der Beteiligten, die sehen müssen, wie sie das GB berichtigen. Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung sollte dann die Möglichkeit einer prozessualen Einstellung oder Aufhebung gegeben sein.

  • Ich habe die Sache mal pragmatisch gelöst. Nach kurzer tel. Rücksprache mit der Gläubigerin wird diese den Antrag zurücknehmen, bis die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.


    Na, da wird er wohl lange warten müssen, da es offensichtlich nicht geschafft wurde, die Erbfrage in den vergangenen 12 Jahren zu klären.

  • Hierzu noch zwei Kommentarstellen aus dem Stöber:

    § 181 RZ 4.3.:

    Das Vollstreckungsgericht ist an die formelle Grundbuchlage gebunden.

    § 15 RZ 3.5.(§ 28 RZ 3):
    Entgegenstehende Rechte hindern die Anordnung des Verfahrens, wenn sie bei der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag bekannt sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!