Akteneinsicht

  • Hallo!
    Ich wüsste gerne mal, ob ihr die Zwangsversteigerungsakten zur Einsicht an andere Gerichte verschickt (für auswärtigen RA).

    In meinem vorliegenden Fall will der Schuldnervertreter nach Akteneinsicht zur beabsichtigten Wertfestsetzung Stellung nehmen. Da das ja in meinem Ermessen steht, habe ich die Versendung der Akte erstmal abgelehnt, worauf nunmehr aber ein Schreiben kam, ob ich das nicht nochmal überdenken könne, da andere Sachbearbeiter das wohl machen.
    Klar ist das jedem selbst überlassen, würde nur gerne wissen, wie ihr das so macht.

    Danke im Voraus!

  • Hier wird es -soweit ich weiß- auch ganz unterschiedlich gehandhabt; manche Kollegen sind diesbezüglich völlig schmerzfrei. Ich versende aber grundsätzlich keine Akten.

    P. S.: Ich verstehe auch regelmäßig nicht, welche Erkenntnisse ein Verfahrensbevollmächtigter der Akte (z. B. wie in #1 geschildert bis zur Wertfestsetzung) entnehmen will. Anträge und Entscheidungen sowie nicht zuletzt seine eigenen Schriftsätze sollten gerade dem Schuldnervertreter bereits bekannt sein, Verfügungen und andere verfahrensleitende Maßnahmen gehen ihn schlicht nichts an bzw. sind m. E. für seine Tätigkeit eher uninteressant.

  • Ich aucht, der RA kann doch bei Gericht einsehen. Wenn er zum Verkehrswert Stellung nehmen will, dann hat er sicher auch das Gutachten parat. Was will er aus der Akte sonst noch lesen ?:gruebel::gruebel:

  • Wenn der Rechtspfleger die Akte nicht versenden will, kann die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus der Akte erteilen (§ 299 Abs. 1 ZPO).

    Ansonsten:
    Wenn mir als Anwalt die AE verweigert werden würde, würde ich dies - z. B. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die VKW-Festsetzung - schamlos ausnutzen:
    "Als schwerwiegende Rechtsverletzung stellt es sich außerdem dar, dass dem Unterzeichner - trotz entsprechender Antragstellung - keine Einsicht in die Versteigerungsakte gewährt wurde ... blablabla ..."

    Der auswärtige Anwalt sollte auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, Einsicht beim Versteigerungsgericht zu nehmen.

  • LG Braunschweig 8. Zivilkammer, 9. März 1989, Az: 8 T 176/89

    ...
    Die Entscheidung über die Versendung der Akten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses darf die Versendung ablehnen, wenn dafür annehmbare Gründe vorliegen. Diese Gründe sind bei Vollstreckungsakten in der Regel darin zu sehen, daß diese Akten erfahrungsgemäß jederzeit eilig benötigt werden für Einsichtnahme durch andere Gläubiger. Die Akten sollen daher nicht versandt werden
    ...

  • Diese Gründe sind bei Vollstreckungsakten in der Regel darin zu sehen, daß diese Akten erfahrungsgemäß jederzeit eilig benötigt werden für Einsichtnahme durch andere Gläubiger.

    Und ich dachte, weil man die Akte vielleicht als Gericht selbst für dringende Maßnahmen (z. B. Beitritt, oder ähnliches) benötigt... :daemlich

  • Zitat

    daß diese Akten erfahrungsgemäß jederzeit eilig benötigt werden für Einsichtnahme durch andere Gläubiger.

    Auaha!

    Dem Schuldner wird Akteneinsicht verweigert, damit "andere Gläubiger" jederzeit "eilig" Akteneinsicht nehmen können?!

    Würde mir das Vollstreckungsgericht mit so was kommen, gäb´s gleich noch was mit der Befangenheitskeule hinterher.


  • Dem Schuldner wird Akteneinsicht verweigert, ...


    Dem Schuldner wird niemals Akteneinsicht verweigert werden, denn er hat definitiv ein Recht dazu, nur wie die Akteneinsicht zu nehmen ist, entscheidet das Gericht. Akten werden auch hier grundsätzlich nicht versandt. Du wärst dann der erste Ra. der Ärger machen würde. Bei allen anderen ging's auch anders, z.B. durch einen Korrespondenzanwalt, der auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht nahm.

  • Ob hier vielleicht ein Missverständnis vorliegt ? Es geht doch hier nicht um da OB, sondern um das WIE der Akteneinsicht (Übersendung an den RA, Übersendung an das AG des Kanzleisitzes oder Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle).

  • Ich habe auch keine Bedenken, einem Vertreter des Schuldners Akteneinsicht zu gewähren. Nur das Gutachten (wenn der Schuldner schon ein Exemplar hat) und den Titel nehme ich heraus.

    Vom Titel würde ich aber dann eine Kopie bei der Akte lassen.

  • Untauglicher Versuch, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Wir sind da ganz rigoros: Akten bleiben hier und werden an niemand verschickt (wie z.B. auch o.g. Beschluss des LG Köln), weder an RA vom Gläubiger noch vom Schuldner, auch nicht über auswärtiges Gericht. Einzige Ausnahme: Beschwerdegericht oder Staatsanwaltschaft.

    Wer in die Akte sehen will, muss sich herbemühen.

  • Herr Stöber;ZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rdn 226 sagt: Die Einsicht erfolgt während der Dienststunden auf der Geschäftsstelle oder im Versteigerungstermin….. Die Herausgabe sollte auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • In unserer Praxis läßt sich die Akteneinsicht durch einen RA so gut wie immer vermeiden. Wir fragen ihn was er möchte und schicken ihm das dann in Kopie. Wenn einer darauf besteht, was nur alle paar Jahre mal vorkommt, und die Akte nicht gerade dringend benötigt wird, übersenden wir dann doch die Akten.
    Durch dieses Praxis kann man sich doch unnötige Arbeit und unnötigen Ärger ersparen.

  • Wir haben auch keinen Ärger, wenn wir das OLG Köln zitieren.
    Sofern bestimmte Beschlüsse o.ä. aus der Akte gewünscht werden, verschicken wir die natürlich auch, soweit es im Rahmen bleibt - sooo böse sind wir nun auch nicht.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    In meinem Fall bestellt sich vor kurzem ein neuer Anwalt für die Schuldnerin, der ca. 100 km von hier entfernt ansässig ist. Versteigerungstermin soll Ende März stattfinden.

    Die Schuldnerin war seit Anordnung des Verfahrens durch einen anderen Anwalt vertreten.

    Der neue Anwalt begehrt Akteneinsicht. Auf meinen Hinweis, dass Einsicht hier beim AG erfolgen kann, bleibt er ziemlich hartnäckig.
    Er hält die Akteneinsicht hier bei uns für untunlich bzw. nicht zumutbar und regt nunmehr unter Hinweis auf § 299 Abs. 1 ZPO an, ihm die Akten in Kopie zu übermitteln oder die Akten zwecks Einsichtnahme an das Gericht seines Kanzleiorts zu versenden.

    Ich habe - insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Versteigerungstermin - nicht vor, die Akten zu versenden.

    Würdet ihr in einem solchen Fall tatsächlich die gesamte Akte kopieren und versenden oder bleibt ihr standhaft und verweist auf den Beschluss des OLG Köln?

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Für mich ist Ende März nicht bevorstehend.

    Du kannst entweder die Akte für eventuelle Beitritte noch in der Frist bei dir behalten und erst nach Ablauf der Frist die Akte versenden oder jetzt für 3 Tage. Bei mir bekannten Anwälten gehen die Akten direkt an diese, bei unbekannten ans dortige AG. Gab noch nie Probleme. Kosten nicht vergessen. (Wenn wir die Akten benötigen, bleibt sie natürlich hier und entsprechendes Schreiben an RA. Wenn dieser darauf besteht, bekommt er sie, sobald sie entbehrlich ist. Ist nicht absehbar, wann das sein wird, kann man auch kurz zum Hörer greifen und das klären. Hat noch immer geklappt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also wir bleiben hartnäckig und verweisen auf die Entscheidung des OLG Köln. Meines Erachtens kann man nie wissen, wann man eine Versteigerungsakte benötigt. Außerdem müssen wir die Aktenübersendung an ein anderes Gericht ebenfalls der Post überlassen. Bei den ständig verschwindenden Postzustellungsurkunden bin ich nicht gewillt, dieses Risiko einzugehen.
    Dann müssen wir leider kopieren.

  • Ich teile die strenge Linie. Ich habe es miterlebt, wie der Anwalt eines Schuldners die Akte bis 3 Tage vorm Versteigerungstermin nicht zurückgesandt hat und im Termin dann die fehlende Entscheidung zu einem der in den letzten 9 Monaten eingegangenen 38 Rechtsmittel/-behelfe/Rügen als Grund für eine 766er Erinnerung an den Haaren herbeizog.

    Ab Terminsbestimmung bleibt die Akte im Hause.
    Keine Probleme hätte ich, gegen Kostenauflage eine Kopie des gesamten Akteninhalts zu versenden.

  • Genau, für die Auslagen würde ich erst mal einen Vorschuss erheben und wenn der da, bekommt er die Kopien.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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