Vormerkung - Erbauseinandersetzung

  • Hallo zusammen..

    ich muss eine kurze Frage loswerden und hoffe auf eure Hilfe. Im GB eingetragen ist eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft setzt sich hinsichtlich des Erbes derart auseinander, dass einer der Miterben das Grundstück zu Alleineigentum erhält. Es wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf EU bewilligt und beantragt. Funktioniert doch oder? Ich weiss, dass es bei der Erbteilsübertragung nicht geht, weil dort die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist.

    Danke und liebe Grüße

  • Geht. Die aus A, B und C bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet sich, das Eigentum am Grundstück auf A zu übertragen. Der Anspruch kann durch eine Vormerkung für A (am ganzen Grundstück) gesichert werden.

  • Ich weiss, dass es bei der Erbteilsübertragung nicht geht, weil dort die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist.

    Das Ergebnis ist richtig, die Begründung aber falsch. Für den Anspruch auf Übertragung eines Erbteils kann keine Vormerkung eingetragen werden, weil es sich hierbei, auch wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, nicht um einen der in § 883 BGB aufgeführten Ansprüche handelt. Nur für die in § 883 BGB aufgezählten Ansprüche kann eine Vormerkung eingetragen werden.

  • Hallo zusammen! :)
    Ich muss das Thema nochmal kurz aufgreifen, sitze noch nicht lange im GB-Amt.
    Am ganzen Grundstück ist die AV möglich hat 45 geschrieben. Was ist denn wenn die Erbengemeinschaft an einem 1/2 Anteil eingetragen ist und nun eine Vormerkung diesbezüglich auf Grund Erbauseinandersetzung eingetragen werden soll? :oops:

    Danke schonmal und liebe Grüße,
    Lori

  • Hallo zusammen! :)
    Ich muss das Thema nochmal kurz aufgreifen, sitze noch nicht lange im GB-Amt.
    Am ganzen Grundstück ist die AV möglich hat 45 geschrieben. Was ist denn wenn die Erbengemeinschaft an einem 1/2 Anteil eingetragen ist und nun eine Vormerkung diesbezüglich auf Grund Erbauseinandersetzung eingetragen werden soll? :oops:


    Was soll denn daran nicht gehen?
    "Am 1/2 Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft nach Altfried Alt (Abt. I lfd Nr. 4 a.-t.): Auflassungsvormerkung, für Neubert Neu, geb. am 3.2.1979, wohnhaft in Neustadt, aufgrund Bewilligung vom 02.01.2015 (UR 1/2015, Notar Kundig in Kreisstadt) eingetragen am 02.07.2015"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie Tom, aber bitte nicht schreiben: "Nur lastend auf den Anteilen", die gibt es ja bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht. Also rechte Maustaste darauf und das ändern in "Nur lastend auf Abt. I Nr. .....".

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wie Tom, aber bitte nicht schreiben: "Nur lastend auf den Anteilen", die gibt es ja bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht. Also rechte Maustaste darauf und das ändern in "Nur lastend auf Abt. I Nr. .....".


    Hä? Laut SV hat die Erbengemeinschaft einen 1/2 Anteil (und jemand anderes dann wohl den restlichen 1/2 Anteil, typischer Fall übrigens für die Erbfolge bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, die Miteigentümer zu je 1/2 waren, und von denen einer aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde).

    Also: "Auf dem Anteil der Erbengemeinschaft".

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  • Wie Tom, aber bitte nicht schreiben: "Nur lastend auf den Anteilen", die gibt es ja bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht. Also rechte Maustaste darauf und das ändern in "Nur lastend auf Abt. I Nr. .....".


    Hä? Laut SV hat die Erbengemeinschaft einen 1/2 Anteil (und jemand anderes dann wohl den restlichen 1/2 Anteil, typischer Fall übrigens für die Erbfolge bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, die Miteigentümer zu je 1/2 waren, und von denen einer aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde).

    Also: "Auf dem Anteil der Erbengemeinschaft".

    Nö: Ich beziehe mich auf den Solumbaustein. Nach dem 3. TAB kannst du auswählen "Nur lastend auf dem Anteil" und "Nur lastend auf den Anteilen" und noch ein TAB weiter trägst du dann die betroffenen Nummern der Spalte 1 der I. Abt. ein. Sofern man sich an die Bausteinvorlage hält - die sieht nicht vor "Auf dem Anteil der Erbengemeinschaft" - sollte das Wort Anteil/Anteile in diesem Fall entfernt werden. Also alles gut.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Mal eine Frage an die Notare im Forum:

    Ist es überhaupt sinnvoll bei Erbauseinandersetzungen mit Vormerkungen zu arbeiten?

    Einen Gutglaubensschutz nach § 892 BGB erzielt man eigentlich nicht, da es wohl am Verkehrsgeschäft fehlt. Gilt das aber auch bei einer Erbauseinandersetzung gegen Abfindung?

    Erzielt man wenigstens einen Schutz nach § 883 Abs. 2 BGB? Was passiert z.B. im Falle ein Pfändung des Erbteils? Begrifflich ist die Pfändung des Erbteils ja gerade keine Verfügung über das Grundstück.

    Alle anderen dürfen natürlich auch antworten :)

  • "... wenigstens möglicherweise..." ist jetzt keine ganz so befriedigende Antwort ;)


    Da Notare Menschen sind, die - damit ihnen die Hose nicht herunterrutscht - nicht nur den Hosenknopf zumachen und den Gürtel sehr eng schnallen, sondern (rein vorsorglich und nur für alle Fälle) auch noch Hosenträger anziehen, ist "wenigstens möglicherweise" schon eine hinreichende Begründung.
    :teufel:

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  • Das kann man so sehen. Nur wenn man den Leuten Sicherheiten verkauft, die am Ende nichts wert sind, kann einem das genauso auf die Füße fallen. Bei Erbauseinandersetzungen ohne Aufgeld halte ich Vormerkungen jedenfalls für genauso nutzlos wie in Übergabeverträgen. Aber es soll ja auch hier Kollegen geben, die in ihre Belehrung den Verzicht auf "Schutz" durch Vormerkung aufnehmen...

  • Bei Erbauseinandersetzungen ohne Aufgeld halte ich Vormerkungen jedenfalls für genauso nutzlos wie in Übergabeverträgen. .

    An einem Verkehrsgeschäft fehlt es bei der Auseinandersetzung unter Miterben aber auch dann,
    wenn es sich um einen entgeltlichen Erwerb handelt, da es auf das Grundgeschäft nicht ankommt (s. OLG Naumburg v. 25.2.2003 - 11 Wx 19/02
    http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw03_3209.htm

    Toussaint weist im jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, in der Fußnote 64 zu § 892 RN 34 darauf hin, dass eine Beschränkung auf entgeltliche Erwerbsvorgänge in der II. Kommission erwogen, aber letztlich abgelehnt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kann dem Urteil jetzt nicht entnehmen, dass eine entgeltliche Erbauseinandersetzung kein Verkehrsgeschäft ist. Hinsichtlich des im Urteil angesprochenen gutgläubigen Erwerbs des Vermächtnisnehmer stellt sich die Anschlussfrage, ob ein solcher Erwerb auch kondiktionsfest ist. Ich denke, dass der "untergegangene" Berechtigte hier über § 822 BGB vorgehen kann.

  • Für die Frage, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt oder nicht, kommt es darauf an, ob zwischen Veräußerer und Erwerber Identität besteht und nicht darauf, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…0471#post910471
    liegt bei einer Erbauseinandersetzung nie ein Verkehrsgeschäft vor. Dem dort zitierten Urteil des RG 5. Zivilsenat, vom 23.04.1932, V 325/31 = RGZ 136, 148 ff lag im Übrigen eine entgeltliche Erbauseinandersetzung zugrunde. Wie das RG (und auch das oben zitierte OLG Naumburg) ausführt, ist schutzwürdig ist nur derjenige, der nicht mit dem Verfügenden personengleich oder wirtschaftlich identisch ist. Daher ist ein Miterbe, der im Zuge der Erbauseinandersetzung Grundvermögen übertragen erhält, nicht schutzwürdig. Dazu müsste nämlich auf Erwerberseite mindestens eine Person stehen, die im Verhältnis zur Veräußererseite bislang Dritter war (s. Artz in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 892 RN 18 unter Zitat RG JW 1930, 3740; Staud/Gursky Rn 111f mwN). Zum Grundverhältnis führt das OLG Naumburg im Übrigen aus: …“Auf das Grundgeschäft kommt es nicht an, sodass § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade auch bei der Erfüllung einer Vermächtnisschuld Anwendung findet..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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