Abtretungsausschluss und Pfändungsbeschränkung bei Vormerkung

  • Hallo,

    es bewilligt und beantragt, eine Vormerkung mit folgendem Inhalt einzutragen:
    "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können."

    Der Abtretungsausschluss ist möglich, wenn ihn auch das LG Berlin für nicht eintragungsfähig hält. Insoweit gibt es unterschiedliche Meinungen.

    Aber ist die Verpfändungsbeschränkung zulässig? Nach § 1274 Abs. 2 BGB sind Ansprüche nicht verpfändbar, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei einem vereinbarten Abtretungsausschluss (vgl. Münchener Kommentar, 5. Aufl. § 1274, R-Nr. 14). Sind hier die Vereinbarungen vielleicht doch völlig frei oder haben sich die Parteien mit dem vereinbarten Abtretungsausschluss den Weg für die Verpfändungsbeschränkung verbaut? Habt Ihr Ideen bzw. Erfahrungen?

    Danke und schöne Grüße

    Kollegin

  • Ich denke, es ist schon klar: Abtretung grundsätzlich nicht möglich, nur soweit Verpfändung für Kaufpreisfinanzierung erfolgt, soll sie hierfür sozusagen rechtlich als möglich fingiert werden, damit es geht. Ich hätte damit keine Bauchschmerzen. Die andere Frage ist, ob die Voraussetzung "zur Kaufpreisfinanzierung" in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist oder ob nicht der Eigentümer der Verpfändung formgerecht zustimmen muss.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wobei sich merkwürdigerweise nicht richtig was dazu finden läßt. Ein Recht kann nicht verpfändet werden "soweit" es unübertragbar ist. Wenn das Recht unter bestimmten Umständen verpfändbar sein soll, kann das im Umkehrschluß nur bedeuten, daß die Abtretbarkeit insoweit eben doch gegeben ist. Die Fundstelle aus MünchKomm/Damrau (§ 1274 Rn 14)

    "Eine gemäß § 399 Alt. 2 nicht verpfändbare Forderung kann nicht durch nachträgliche Zustimmung des Schuldners analog § 185 rückwirkend (auf den Zeitpunkt der Verpfändung) verpfändet werden, weil es sich um eine Aufhebung der Unabtretbarkeit handelt."

    bestätigt die Sichtweise offenbar auch. Der grundbuchtaugliche Nachweis ist, wie Andreas schon schreibt, ein anderes Thema.:)

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (24. August 2012 um 10:12)

  • "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können."

    Ich hänge mich hier mal dran. Bei uns in den Urkunden steht das ebenso, die Eintragung des Abtretungsverbotes war bislang kein Problem. Jetzt erhielt ich von einem Grundbuchamt (anderes Bundesland) die Verfügung, dass zur Eintragung des Verbotes eine entsprechende (also weitere) Bewilligung erforderlich ist, da die reine Bewilligung zur Eintragung der AV dies nicht umfasst.

  • Hängt davon ab, wo sich in der Urkunde die Abtretungsbeschränkung im Verhältnis zur Vormerkung befindet; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1997, 1447, 1448:

    "Die Annahme des LG, die Eintragungsbewilligungen erstreckten sich jeweils nicht auf die räumlich hinter ihnen stehenden Vereinbarungen über den Wertausgleich, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch wenn diese Vereinbarung von der Eintragungsbewilligung nicht zusätzlich durch einen neuen Absatz oder Paragraphen abgegrenzt ist, steht sie eben doch räumlich hinter der Eintragungsbewilligung."

    Ein Notariat bei uns setzt das z.B. absichtlich räumlich ab, weil sie die Eintragung der Abtretungsbeschränkung gar nicht wollen.

  • Ich denke, es ist schon klar: Abtretung grundsätzlich nicht möglich, nur soweit Verpfändung für Kaufpreisfinanzierung erfolgt, soll sie hierfür sozusagen rechtlich als möglich fingiert werden, damit es geht. Ich hätte damit keine Bauchschmerzen. Die andere Frage ist, ob die Voraussetzung "zur Kaufpreisfinanzierung" in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist oder ob nicht der Eigentümer der Verpfändung formgerecht zustimmen muss.

    Muss das Thema nochmal hochholen, da ich genau diesen Passus in meinem KV auch habe. Im Grundbuch habe ich die AV eingetragen nebst einem Abtretungsverbotsvermerk. Nun soll ich aber die Verpfändung wegen der Kaupreisfinanzierung eintragen und denke das dies nicht möglich ist. (Wortlaut § 1274 II BGB)
    Haben die Beteiligten im KV nun auch eigentlich die Abtretung unter bestimmten Umständen für zulässig erachtet oder ist die Formulierung im KV einfach nur misslungen und die Verpfändung ist nicht möglich?

  • Ich denke, es ist schon klar: Abtretung grundsätzlich nicht möglich, nur soweit Verpfändung für Kaufpreisfinanzierung erfolgt, soll sie hierfür sozusagen rechtlich als möglich fingiert werden, damit es geht. Ich hätte damit keine Bauchschmerzen. Die andere Frage ist, ob die Voraussetzung "zur Kaufpreisfinanzierung" in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist oder ob nicht der Eigentümer der Verpfändung formgerecht zustimmen muss.

    Muss das Thema nochmal hochholen, da ich genau diesen Passus in meinem KV auch habe.

    Nur zur Sicherheit: Hast du einen Passus wie von Andreas benannt oder einen wie in #1 genannt?

  • Bei Andreas Formulierung würde ausdrücklich gesagt, dass eine Abtretung für den Fall der Kaufpreisverpfändung zulässig ist. Das wäre dann m.E. unproblematisch.

    Bei der Formulierung aus #1:


    "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können."


    sehe ich ein Verstoß gegen §1274 II BGB. Daher habe ich diese Formulierung immer beanstandet (ein paar mal hatte ich sie auch schon vorliegen).
    Es stellt sich dann die Frage, ob der Abtretungsausschluss insgesamt nach §139 BGB ist oder ob bloß die Einschränkung des - eigentlich überflüssigen - Verpfändungsausschlusses unwirksam ist. Ggf. könnte auch eine Umdeutung nach §140 BGB in Betracht kommen.
    Da dies wegen der Akzessorietät der Vormerkung zum Anspruch m.E. stets auf die Vormerkung durchschlägt hab ich es immer beanstandet.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (27. Mai 2020 um 16:20) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Ich tendiere eigentlich dazu, dass das Abtretungsverbot durch die Einschränkung bzgl. der Verpfändung abgeschwächt wird und mehr eine Abtretungsbeschränkung ist wonach die Verpfändung zulässig ist. Das muss eigentlich der Auslegung so zugänglich sein, sonst macht die Formulierung kein Sinn und wäre zwecklos, was ich mir nicht vorstellen kann.

    Die Antwort oben von Andreas bezieht sich doch auf die Formulierung des Fragestellers und wir haben hier nur eine Formulierung.

  • Ich tendiere eigentlich dazu, dass das Abtretungsverbot durch die Einschränkung bzgl. der Verpfändung abgeschwächt wird und mehr eine Abtretungsbeschränkung ist wonach die Verpfändung zulässig ist. Das muss eigentlich der Auslegung so zugänglich sein, sonst macht die Formulierung kein Sinn und wäre zwecklos, was ich mir nicht vorstellen kann.


    m.E. wäre das eher schon eine Umdeutung als eine Auslegung.

    Die Formulierung legt m.E. nahe, dass den Parteien (und dem Notar) die

    Vorschrift des §1274 II BGB

    offenbar unbekannt war.
    Daher halte ich es für schwierig den Ausschluss der Abtretbarkeit dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Kaufpreissicherung gilt. Er ist eigentlich eindeutig allumfassend. Die Einschränkung sollte nur für die Verpfändung gelten. Die Parteien scheinen mir dabei von zwei unabhängigen Rechtsgeschäften (Ausschluss der Abtretung und Ausschluss der Verpfändung) ausgegangen zu sein. Dabei wurde halt die Problematik des §1274 II BGB nicht erkannt. Das kommt übrigens - zumindest hier - immer mal wieder vor. Ich hatte auch schon Verträge vorliegen wo vereinbart wurde, dass die Abtretung aber nicht die Verpfändung ausgeschlossen wird.

    Eine Umdeutung dahingehend, dass die Abtretung auch soweit zulässig ist wie die Verpfändung gestattet wurde halte ich aber grundsätzlich für denkbar. Es dürfte dem Willen der Parteien auf jeden Fall eher entsprechen, als der komplette Wegfall des Abtretungsverbotes.
    Dann müsste m.E. aber auch formgerecht nachgewiesen sein, dass die Pfändung ausschließlich der Kaufpreissicherung dient.

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