Erstattungsanspruch bei Tod vor Klagezustellung

  • Hallo zusammen, habe mal wieder was ganz Tolles.

    - Klageschrift vom 13.4.2011 geht bei Gericht am 15.4.2011 ein

     - Klage richtet sich gegen X, vertreten durch den Betreuer Y

     - Zustellung der Klageschrift mit Aufforderungen an den Betreuer Y am 03.05.2011

     - Verteidigungsanzeige geht ein am 16.5.2012

     - Mitteilung an Gericht am 28.6.2012, dass Beklagte X am 15.4.2011 verstorben ist

     - Klagerücknahme, Entscheidung des Gerichts:

    Auf Grund der Klagerücknahme werden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO der Klägerin auferlegt.

    Gründe: ... Soweit die Klägerin gegen die Kostentragungspflicht protestiert, hat sie mit ihren Einwendungen keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass Herr Y. wegen des bereits zuvor erfolgten Versterbens der Beklagten bei Zustellung der Klage bereits nicht mehr Betreuer der Beklagten war. Das ändert aber nichts daran, dass er nach Erhalt der Klageschrift eine Entscheidung zu treffen hatte, wie zu reagieren ist. In der Sache geht es um die Frage, ob es bei Erhalt einer unzulässigen Klage angemessen ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, also um die Frage, ob es um erforderliche Kosten im Sinne des § 91 Abs.1 ZPO geht. Die Prüfung dieser Frage bleibt jedoch dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

    TOLL!

    Kläger meint, Betreuer konnte nach Tod der Betreuten RA nicht wirksam beauftragen, hätte die Klageschrift einfach an das Gericht zurückschicken sollen. Für den Betreuer wird mitgeteilt, dass er den Nachlass ordnungsgemäß übergeben muss und dass mit der Zustellung der Klageschrift Fristen zur Verteidigungsanzeige etc. gesetzt wurden.

    Was meint Ihr?

  • Der Betreuer war ja nicht selber verklagt sondern seine Betroffener. Da dieser bei Zustellung der Klageschrift bereits verstorben war, hätte der Betreuer lediglich diese Tatsache dem Gericht mitteilen müssen, weiter nichts. Einen Anwalt für den bereits verstorbenen Betroffenen konnte er nicht mehr wirksam beauftragen, weil der Anwalt ja kein Mandat von einem Verstorbenen übernehmen kann und weil der Betreuer zu dem Zeitpunkt kein Betreuer mehr war. An die Stelle des verstorbenen Betroffenen konnten nur seine Erben treten.
    Fazit: Bei den Anwaltskosten auf der Beklagtenseite handelt es nicht um Anwaltskosten des Betroffenen und auch nicht um notwendige Kosten des Verfahrens. Der Kläger muss diese Kosten nicht tragen. Der Betreuer muss den von ihm beauftragten Anwalt selbst bezahlen.
    Und der Betreuer konnte den Nachlass ordungsgemäß übergeben. Er hat nichts für die Erben zu regeln. Fristen der Verteidigungsanzeige werden erst in Lauf gesetzt, wenn die Klageschrift wirksam zugestellt wurde, was ja hier gerade nicht der Fall war.

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