Kosten nach Zwangsgeldaufhebung

  • Ich habe gegen einen Geschäftsführer ein Zwangsgeld festgesetzt...die Verprflichtung wurde nun erfüllt...also muss ich den Zwangsgeldbeschluss aufheben...Was macht ihr in einem solchen Fall mit den Kosten? Ich bin der Ansicht, dass die Kostenentscheidung aufrecht zu erhalten ist, da das Zwangsgeldverfahren zu recht eingeleitet worden ist.

    Vielen Dank für die Antworten

  • Nach Erfüllung der Pflicht muss das Zwangsgeld nicht mehr bezahlt werden.
    Die Kosten sind aber entstanden und auch nach Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses noch zu zahlen.
    Zu zahlen sind daher die Zustellungsauslagen und die Begühr für das Zwangsgeld.
    Sollten also insgesamt 107,00 € sein.

  • Grundsätzlich :dito:, ich unterscheide nur noch zusätzlich danach, ob der Beschluss rechtskräftig wurde oder nicht.
    Falls keine Rechtskraft eingetreten ist, fordere ich auch die Kosten nicht mehr an.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ganz genau so. Auf die Rechtskraft kommt es auch bei mir an, ob ich Kosten erhebe oder nicht.

    Ich habe den Aufhebungsbeschluss zwischenzeitlich schon erlassen, möchte aber noch mal nachfragen, warum ihr auf die Rechtskraft abstellt. Ich habe die Kostenentscheidung mit § 81 I 1, II Nr. 1 und 4 FamFG begründet.

  • Die Rechtskraft spielt für mich keine Rolle.
    Die Kosten der Zustellung sind entstanden und auch die Gebühr für das Zwangsgeld ist mit Erlass meiner Entscheidung entstanden.
    Daher sind die Kosten auch zu zahlen, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht rechtskräftig wird.
    Lediglich das Zwangsgeld selbst muss nicht gezahlt werden.

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