"Teilerbauseinandersetzung"

  • Hallo,

    ich habe von meiner Kollegin eine nette Akte geerbt. 2001 ist der Erblasser verstorben, es wurde ein Teilerbschein für die väterliche Linie der Erben erteilt, später dann der für die mütterliche Linie.
    Zum NL gehörte ein Grundstück, das mit Genehmigung des NLG verkauft wurde. Der Erlös wurde hälftig an die väterlichen Erben ausgezahlt, die andere Hälfte ging auf ein zum NL gehörendes Konto.
    Die Betreute gehört zu der mütterlichen Linie und die Erben der mütterlichen Linie möchten (verständlicherweise) endlich auch ihren Anteil.
    Es ist nur noch das Geld auf den Konten zu teilen, wobei eines ein Festgeldkonto ist. Einen eingereichten Vertrag der mütterlichen Erbenseite wollte meine Kollegin nicht genehmigen, weil:

    1. nur der Verkaufserlös des Grundstückes ist hälftig an die väterliche Seite ausgekehrt worden zuzüglich nicht nachvollziehbarer kleinerer Abschläge. Die Auseinandersetzung der väterlichen Seite ist also nicht komplett erfolgt. Sie müssten ggf, an den in den Jahren angefallenen Kosten beteiligt werden bzw. einen Verzicht für die restlichen Beträge von den Konten erklären

    2. müssen alle Erben einen Vertrag abschließen. Es reicht nicht, wenn das nur die mütterliche Seite macht, auch wenn die väterliche Seite seit Jahren nichts fordert weil sie einen erheblichen Teil schon bekommen haben.

    M.E. ist es doch für meine Betreute nur nachteilig, wenn ich den Vertrag nicht genehmige, weil sich der Bestand ja immer weiter reduziert durch irgendwelche Kosten, oder?

    Dachte erst, es ist nur Bargeld, also keine Genehmigung. Aber erstens ist ja das Festgeld vorhanden und zweitens ist es ein Verfahren nach altem Recht, also müsste ich für die Annahme die Grenze von 3000,00 Euro doch beachten, oder?

    Ach man, irgendwie will ich die Sache gern beenden und es geht nicht wirklich vorwärts. Der bereits über 70jährige ehemalige NL_ Pfleger will auch nicht so recht mitwirken...

    Was meint ihr?

  • Die Gedanken Deiner Kollegin erscheinen mir strukturiert und ( eher ) nachvollziehbar.
    Wieso sollten nur die Erben nach der Mutter des Erblassers einen Auseinandersetzungsvertrag " unter sich " abschließen können ?
    Was hat das Verfahren nach altem Recht ( FGG ) mit dem materiellen Recht bzgl. der Grenze von 3000,00 EUR zu tun ?
    Und was hat das mit dem vorl. Vertrag zu tun ?

    M.E. müssen alle Erben mitwirken.
    Ist dies nicht erreichbar , scheint mir noch der Weg des § 363 ff. FamFG möglich oder aber die klageweise Auseinandersetzung .

    Den alten Nachlasspfleger lass lieber in Ruhe.
    Ich befürchte , dass dessen Amt zu Recht beendet ist.

  • Gern hier auch meine schnelle Antwort- ich danke für den Hinweis. Ich muss mich zunächst mit der Möglichkeit auseinandersetzen, die mir das FamFG da eröffnet. Ich hatte so etwas bisher nicht.

    Im Übrigen habe ich die Aussagen meiner Kollegin nicht angezweifelt, ich weiß dass alle handeln müssen und entsprechend die bereits erfolgte Auszahlung berücksichtigt werden muss.Die Umstände in diesem Verfahren haben mich nur überlegen lassen, ob es nicht eher zum Wohle meines Betreuten wäre, wenn ich nicht ganz so streng bin..

    Aber ich werde es weiter so machen, wie meine Kollegin es in den letzten Jahren versucht hat.

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