Zwangsverwaltung vs. Mietpfändung

  • Hi an alle,

    ich hoffe ich bin mit meiner Frage hier richtig ...

    Ich habe als Rpfl bei der StA im Rahmen eines dinglichen Arrestbeschlusses Mieteinnahmen meiner Schuldnerin gepfändet (16.02.). Meine Schuldnerin ist Nießbraucherin aus dem Grundstück. Eine Woche später ergeht ein Beschluss, dass die Zwangsverwaltung bzgl. der Nießbraucherin angeordnet wird (bzgl. der Grundstückseigentümerin war die Anordnung schon da). Nach Rücksprache mit dem Zwangsverwalter wurde den Mietern mitgeteilt, dass die Märzmiete noch wirksam gepfändet ist und ab April die Mieten an den Zwangsverwalter zu zahlen sind. Soweit so gut.

    Nun wird aber meine Pfändung komplett aufgehoben (da meine Schuldnerin leider Erfolg mit einer ihrer 100 Anträge bei Gericht hatte) und ich muss die Märzmiete freigeben. Meine spontane Idee war, die Mieten aufgrund der immer noch andauernden Zwangsverwaltung an den ZWangsverwalter auszukehren. Damit hat meine Schuldnerin nun aber ein Problem.

    Leider bin ich in der Zwangsverwaltung nicht so bewandert und daher meine Frage in die Runde: Habe ich richtig freigegeben oder hätte meine Schuldnerin doch das Geld bekommen müssen ?

    Danke für eure Hilfe!
    Lieben Gruß

  • Du hast zwar keine Daten mitgeteilt, aber die Herausgabe an die Zwangsverwalterin dürfte richtig gewesen sein (zumindest ist das Geld dort sicherer).

    Nach § 148 i.V. mit § 23 ZVG und §§ 1123, 1124 BGB müsste dafür die Beschlagnahme bis zum 15. Februar der Nießbraucherin gegenüber wirksam geworden sein.

  • Die Mieter hatten die Mieten für den Monat März mit schuldbefreiender Wirkung an den Pfändungsgläubiger gezahlt.
    Die Mietforderungen für den Monat März waren infolge Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

    Wegen der kompletten Aufhebung der Pfändung hat die Schuldnerin einen Bereicherungsanspruch gegen den Ex-Pfändungsgläubiger auf Auszahlung des Betrages, der den für den Monat März (und ggf. für den Zeitraum davor) vereinnahmten Mietbeträgen entspricht.

    Der Beschlagnahme in einem Zwangsverwaltungsverfahren unterliegen Mietforderungen, nicht aber Forderungen des Zwangsverwaltungsschuldners aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Ex-Pfändungsgläubiger.

    Als Ex-Pfändungsgläubiger würde ich den Bereicherungsanspruch gegenüber dem Forderungsinhaber erfüllen (oder den Bereicherungsanspruch pfübben - wenn das ginge).

  • Dankeschön !

    Ich hab mich mal mit dem Zwangsverwalter in Verbindung gesetzt und der checkt jetzt die Daten wegen #2
    Er geht aber davon aus, dass das zeitlich nicht mehr hinhaut und es läuft auf #3 hinaus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!