Antrag auf Einstellung bei Eigenverwaltung

  • wir haben folgendes Problem:

    Über das Vermögen der Schuldnerin ist Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin beantragt nun die Einstellung des Verfahrens gem. § 30 d Abs. 1 ZVG analog. Stöber geht hier von einer Antragsberechtigung der Schuldnerin aus (vgl. 19. Auflage, Rn. 8 zu § 30 d). Durch die Reform des Insolvenzrechtes und die damit verbundene Änderung des § 30 d ZVG könnte diese Meinung jedoch ggf. nicht mehr vertreten werden. Zum 01.03.2012 wurde § 30 d Abs. 4 S. 2 ZVG eingefügt, welcher dem Schuldner das Antragsrecht im „Eröffnungsverfahren“ einräumt, sofern ein vorläufiger Sachwalter bestellt ist. Nach Anordnung der Eigenverwaltung sieht § 30 d Abs. 1 ZVG jedoch kein Antragsrecht des Schuldners mehr vor.
    Kann mir jemand weiterhelfen, vielleicht aus der Gesetzesbegründung oder Systematik heraus?

  • Die amtl. Begründung habe ich auf die Schnelle nicht gefunden. Ich verstehe es aber so:

    Ob die Schuldnerin antragsberechtigt ist, hängt doch (nur) davon ab, ob sie verwaltungs- und verfügungsberechtigt ist. Bei Eigenverwaltung bleibt sie das auch und ist daher antragsberechtigt wie im Stöber ausgeführt.

    § 30 Abs. 4 ZVG bezieht sich darauf, welche Gründe vor Eröffnung zu einer Einstellung führen können, nach dem neuen Satz 2 kann der Antrag auch vom Schuldner (unter Berufung auf die mögl. nachteilige Veränderung der Vermögenslage) gestellt werden - auch wenn ein Sachwalter bestellt ist.

    Die Änderung in Absatz 4 bedeutet daher nicht, dass nach Eröffnung des Verfahrens der Schuldner bei Eigenverwaltung den Antrag aus den Gründen des Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 nicht mehr selbst stellen könnte.


  • Ob die Schuldnerin antragsberechtigt ist, hängt doch (nur) davon ab, ob sie verwaltungs- und verfügungsberechtigt ist. Bei Eigenverwaltung bleibt sie das auch und ist daher antragsberechtigt wie im Stöber ausgeführt.

    § 30 Abs. 4 ZVG bezieht sich darauf, welche Gründe vor Eröffnung zu einer Einstellung führen können, nach dem neuen Satz 2 kann der Antrag auch vom Schuldner (unter Berufung auf die mögl. nachteilige Veränderung der Vermögenslage) gestellt werden - auch wenn ein Sachwalter bestellt ist.

    Die Änderung in Absatz 4 bedeutet daher nicht, dass nach Eröffnung des Verfahrens der Schuldner bei Eigenverwaltung den Antrag aus den Gründen des Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 nicht mehr selbst stellen könnte.

    So auch Stöber Rd.Nr. 7.4 zu § 30d ZVG, 20. Auflage.

    Entsprechend hat Stöber in der 20. Auflage auch nicht den Passus über das Antragsrecht des Schuldners nach der Erweiterung um den Satz 2 des § 30d Abs. 4 ZVG verändert. Er befindet sich in der 20. Auflage nicht unter Randziffer 8 sondern unter Randziffer 6.

  • Die Begründung des Gesetzgebers zum § 30d Abs. 4 S. 2 ZVG ist denkbar mager:

    "Im Bereich von unbeweglichen Gegenständen kann das Gericht
    auf Antrag des Schuldners Maßnahmen nach § 30d Gesetzes
    über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    (ZVG) anordnen und damit eine Zwangsversteigerung
    einstweilen einstellen. Hingegen bleibt es im Falle von
    Zwangsverwaltungen bei der jetzigen Rechtslage, die Maßnahmen
    nach § 153b ZVG im Eröffnungsverfahren nicht vorsieht."

    Quelle

    Daraus ergibt sich für mich immerhin, dass nur ein Antragsrecht hinzukommen, aber kein bisher bestehendes Antragsrecht wegfallen sollte.

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