Verbindung Urteil mit Strafbefehlsantrag?

  • Habe hier ein gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil, in dem es heißt: "Der Angekl. ist der im SB-Antrag der StA ... bezeichneten Tat schuldig. Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf die Ausführungen im dortigen Anklagesatz verwiesen."

    Die Akte hab ich dem AG zurückgeschickt, weil ich bisher immer der Meinung war, dass in solchen Fällen das Urteil u. dessen Ausfertigungen mit dem Antrag fest verbunden werden müssen.
    Die Gst. des AG will aber nicht.
    Lieg ich mit meiner Ansicht so falsch? Finde keine Fundstelle...
    Danke im voraus für die Hilfe und ein wunderschönes Weihnachtsfest!!!

  • Habe ich noch nie gehört. Welchen Sinn und Zweck sollte das auch haben :gruebel: . Solche Fälle gibt es schließlich ständig und ich denke es gibt wichtigeres als unnötiges Akten hin und her schieben.

  • Nun, zum einen ist es ja so, dass bei Versendung von Ausfertigungen (MiStra etc.) der Empfänger über die Tat bzw. den Sachverhalt, die Tatzeit etc. völlig im unklaren gelassen wird.
    Und zum anderen habe ich Bedenken, da bei Aktenvernichtung ja das Urteil aufgehoben wird und dann auch Tat, -zeit etc. nicht mehr nachvollziehbar sind.

    MfG, Paula

  • Bei uns erfolgt auch keine Verbindung. Wenn SB nur im Strafmaß abgeändert wurde kommt auf beide der RK-Vermerk in Verbindung mit der jeweils anderen Entscheidung drauf. Ändert das Urteil den SB ganz ab, so werden bei uns bei MiStra-Mitteilungen Urteil und SB mit geschickt. Es wird hier so verfahren, wie bei nem Berufungsurteil. Da wird das Urteil I. Instanz auch net mit dem der II. verbunden.
    Aber warum das so gemacht wird ? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!