Hallo!
Ich habe folgenden Sachverhalt, bei dessen Aufklärung mir auch die SuFu nicht helfen konnte:
Für die Zustellung eines Mahnbescheides im Ausland mussten wir an das Mahngericht einen Kostenvorschuss zahlen. Dieser Kostenvorschuss ist allerdings nicht mit auf dem VB tituliert. Wir haben diese Kosten nun als Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO im Zuge der Zwangsvollstreckungs geltend gemacht. Das zuständige Vollstreckungsgericht ist nun der Auffasung, dass es sich nicht um Kosten i. S. des § 788 ZPO handeln kann, da hier nur von Zustellkosten des Urteils (demnach des VBs) die Rede ist, es sich aber um Zustellkosten des MBs handelt. Das Mahngericht hätte diese im Titel festsetzen müssen.
Das Mahngericht wiederum weist in der Schusskostenrechnung sowohl die Zustellkosten für MB als auch für VB in einer Summe aus, ohne dass hier unterschieden werden würde, wofür sie angefallen sind.
Kann mir jemand helfen?
Grüße
rotweiß