Kostenvorschuss für Zustellung Mahnbescheid als Vollstreckungskosten gem § 788 ZPO?

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Sachverhalt, bei dessen Aufklärung mir auch die SuFu nicht helfen konnte:

    Für die Zustellung eines Mahnbescheides im Ausland mussten wir an das Mahngericht einen Kostenvorschuss zahlen. Dieser Kostenvorschuss ist allerdings nicht mit auf dem VB tituliert. Wir haben diese Kosten nun als Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO im Zuge der Zwangsvollstreckungs geltend gemacht. Das zuständige Vollstreckungsgericht ist nun der Auffasung, dass es sich nicht um Kosten i. S. des § 788 ZPO handeln kann, da hier nur von Zustellkosten des Urteils (demnach des VBs) die Rede ist, es sich aber um Zustellkosten des MBs handelt. Das Mahngericht hätte diese im Titel festsetzen müssen.
    Das Mahngericht wiederum weist in der Schusskostenrechnung sowohl die Zustellkosten für MB als auch für VB in einer Summe aus, ohne dass hier unterschieden werden würde, wofür sie angefallen sind.

    Kann mir jemand helfen? :(

    Grüße

    rotweiß

  • Nein, da die Kosten ja teilw. erst nach dem Erlass des VB angefallen sind (Zustellung des VB im Ausland).
    Die Schlusskostenrechnung haben wir erst über einen Monat nach Erlass des VB erhalten...inkl. einer Nachzahlungsaufforderung, da der Vorschuss nicht ausreichend war. :D

  • Es stellt sich die Frage, ob es sich lohnt, denn wenn die Kosten im Ausland vollstreckt werde n sollen, muss der Kostenfestsetzungsantrag im Ausland vor der Festsetzung zugestellt werden.
    Theoretisch müsste die Zivilabteilung die Kosten des Mahnbescheids festsetzen, die Kosten für die Zustellung des VB die Zwangsvollstreckungsabteilung. Beide Anträge müssen mit einer Belehrung über die Rechte, ggf. mit Übersetzung im Ausland vorher zugestellt werden. Zustellung der KFB´s. Da sollte der Vollstreckungserfolg sicher sein.

  • ich hab grad nochmal auf meinen "Auslands-VB" geguckt. Da stehen die ZU Kosten mit drauf (wohl weil sie vorher schon bekannt waren?)

    wenn von amtswegen zugestellt wurde (entsprechend beantragt), dürfte über 103 ff ein KFA zu stellen sein, der wiederum zugestellt werden muss usw. Wenn er gleichzeitig mit der ZV zugestellt werden würde, dann wäre das Vollstreckungsgericht zuständig, aber auch der 788-er muss ja zugestellt werden.

    Als Lösungsansatz würde ich den KFA zusammen mit der ZV erst zustellen

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