Im § 180er- Verfahren ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich, wenn wie im vorl. Fall der Bruchteilsmiteigentumsanteil das Vermögen des Ehegatten im Ganzen darstellt.
Dies soll auch gelten, wenn bereits die Ehescheidung (nach deutschem Recht) rechtskräftig aber der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt worden ist.
Nun handelt es sich hier aber um eine Errungenschaftsbeteiligung nach türk. ZGB, die je zur Hälfte im GB eingetragen ist.
Für sachrechtliche Fragen in Bezug auf deutsche Grundstück gilt nach Art. 43 EGBGB deutsches Recht.
Für die Frage, ob zur Wirksamkeit eines Vertrages die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist, ist das Ehewirkungs- oder Ehegüterstatut zu befragen, das nach Art. 14 und 15 EGBGB zu ermittelt ist.
Die ist hier die Errungenschaftsbeteiligung. Im Rahmen der Eherechtes ist in Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB geregelt, dass ein Ehegatte, wenn ein Gegenstand im Miteigentum beider Ehegatten steht, ohne die Zustimmung des anderen über seinen Anteil nicht verfügen darf.
Ich neige dazu, mir vom Antragsteller die Zustimmung des Antragsgegners vorlegen zu lassen. Was meint Ihr dazu?