§ 180 ZVG und Art. 223 II türk. ZGB

  • Im § 180er- Verfahren ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich, wenn wie im vorl. Fall der Bruchteilsmiteigentumsanteil das Vermögen des Ehegatten im Ganzen darstellt.
    Dies soll auch gelten, wenn bereits die Ehescheidung (nach deutschem Recht) rechtskräftig aber der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt worden ist.

    Nun handelt es sich hier aber um eine Errungenschaftsbeteiligung nach türk. ZGB, die je zur Hälfte im GB eingetragen ist.

    Für sachrechtliche Fragen in Bezug auf deutsche Grundstück gilt nach Art. 43 EGBGB deutsches Recht.
    Für die Frage, ob zur Wirksamkeit eines Vertrages die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist, ist das Ehewirkungs- oder Ehegüterstatut zu befragen, das nach Art. 14 und 15 EGBGB zu ermittelt ist.
    Die ist hier die Errungenschaftsbeteiligung. Im Rahmen der Eherechtes ist in Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB geregelt, dass ein Ehegatte, wenn ein Gegenstand im Miteigentum beider Ehegatten steht, ohne die Zustimmung des anderen über seinen Anteil nicht verfügen darf.

    Ich neige dazu, mir vom Antragsteller die Zustimmung des Antragsgegners vorlegen zu lassen. Was meint Ihr dazu?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Ist das noch aktuell?

    s. Stöber zu § 180 Rd-Nr. 2.13, 3.13 (hier v.A. f, dann c ff.).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie meinst Du das, ob es noch aktuell ist?

    Nach dem türkischen ZGB gibt es diese Veräußerungsbeschränkung m.E. noch. Eine Gesetzesänderung ist nicht bekannt.
    Das Ehegattenrecht ist für das materielle Recht maßgeblich, auch wenn für das Grundstück deutsches Recht gilt.

    Was ich allerdings nicht weiß ist, ob eine Teilungsversteigerung nach türkischem Recht überhaupt zulässig ist.

    Mein Fall ist auch noch etwas komplizierter als dargestellt, weil mittlerweile das Scheidungsverfahren hier durchgeführt wurde aber der Zugewinn, den es ja auch in der Errungenschaftsbeteiligung gibt, nicht geregelt wurde. Vermutlich weil es ein materieller Anspruch ist, der im Klagewege geltend gemacht werden muss.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Da die Fragestellung schon etwas älter war, wollte ich wissen, ob die Frage noch aktuell ist.

    Hast du Stöber gelesen?

    M.E. ergibt sich daraus (3.13 f), dass das materielle Recht (bzgl. Zustimmung erforderlich) uns erstmal nicht interessiert sondern bei Bedarf im Prozessweg zu verfolgen ist. Außer es liegen vorher Kenntnisse vor. Davon ist regelmäßig aber nicht auszugehen.

    Wie ist die GB-Eintragung konkret? 1/2-1/2 und Errungenschaftsgemeinschaft beißen sich. Bei 1/2-1/2 sollte türk. Recht egal sein, da nach deutschem Recht eingetragen (Was sagt die Eintragungsbewilligung dazu?). Bei Errungenschaftsgemeinschaft s. Stöber 2.13.

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  • Wir standen hier gerade zu dritt (Kollege und Richterin inkl.) und haben Deinen Einwand diskutiert.
    Die Eheleute sind in Bruchteilsgemeinschaft und nicht in Errungenschaftsbeteiligung im Grundbuch eingetragen. Der Kaufvertrag sagt weder etwas zur Gütergemeinschaft noch zur Rechtswahl aus.
    Ich weiß nur aus einem Schreiben vom Güterstand.
    Wir sind jetzt auch erstmal zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Grundstück deutsches Recht gilt. Es ist eine Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
    Da die Ehe geschieden ist, ist fraglich, ob überhaupt noch die Veräußerungsbeschränkung nach türk. Recht gilt. Auch weiß ich ja tatsächlich nicht, wie sich die Vermögensverhältnisse tatsächlich darstellen (Vermögen im Ganzen?).
    Es bleibt lediglich die Frage offen, ob für eine Auseinandersetzung einer Errungenschaftsbeteiligung nach dem türk. Recht ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Teilungsversteigerung vorgesehen wäre.

    Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ich einen Hinweis an beide Prozessbevollmächtigte schicke. Ich stelle mich erstmal auf den Standpunkt, dass deutsches Recht anzuwenden ist.
    Es ist ja schließlich auch ein Antragsverfahren, oder?

    Vielen Dank für Deine Antwort! Ich dachte schon, mir antwortet keiner mehr!:)

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Als Verfahrenshindernis nach § 28 ZVG ist eine evtl. Verfügungsbeschränkung nur dann zu beachten, wenn sie dem Gericht definitiv bekannt ist, ermitteln müssen wir nicht.
    Woher will man wissen, ob hier türkisches Güterrecht anzuwenden ist bzw. dass die Eheleute keine andere Wahl getroffen haben ?

    Mir wurde mal vorgetragen, dass eine Scheidung nach türkischem Recht erst möglich sei, wenn die Vermögensauseinandersetzung bereits erfolgt ist, geprüft habe ich das nicht, aber ich finde das sehr praktisch.

    Ich würde im Zweifel auch anordnen.

  • Leider hat mir der RA. mitgeteilt, dass die Ehe geschieden ist, der Zugewinn jedoch nicht ausgeglichen ist. Aber so wie ich es im türk. ZGB gelesen habe, handelt es sich um einen materiell-rechtl. Anspruch, der im Prozesswege zu verfolgen wäre.

    Warum schreiben die Notare nicht immer gleich in die Urkunde, dass deutsches Recht hins. des Grundvermögens und des Güterrechts angewendet werden soll? Das würde doch einiges vereinfachen (sowohl für das Grundbuchamt als auch später für das Versteigerungsgericht).

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  • Da du hier offenbar keine konkreten tatsächlichen Kenntnisse hast, kann es dir egal sein. Anordnen, der Rest ist dann Sache vom Antragsgegner. (Stöber, kurz zusammengefasst :D)

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  • Wenn ich es nicht besser wüsste (Du kommst ja anscheinend aus Hessen), würde ich denken, mein Kollege hat mir geantwortet. Genau das war auch sein Kommentar.

    Ich sehe ja ein, dass ich wieder zu weit gegangen bin. Aber manchmal bricht der Grundbuchrechtspfleger durch.:(

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