Hallo liebe Kollegen,
ich habe gerade eine Sache zur Entscheidung vorliegen, in der ich entscheiden muss, ob die Geschäftsgebühr angerechnet wird oder nicht.
Urteil ist ergangen. Klage wurde abgewiesen und Kosten wurde Kläger auferlegt. KFA von der Beklagtenseite eingegangen ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr. Klagepartei meint, dass eine Anrechnung erfolgen muss, da der Beklagtenvert. außergerichtlich tätig geworden ist. Der Bekl.vertr. sagt auch, dass er außergerichtl. tätig geworden ist. Diese Tätigkeit aber im Zivilprozess nicht anzurechnen ist. § 15 a RVG sagt ja, dass eine Anrechnung erfolgen muss, wenn der Dritte eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstr.titel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Eine Erfüllung einer der beiden Gebühren fällt aus, da nichts gezahlt wurde. Geltendmachung beider Gebühren kommt auch nicht in Betracht, da nur die Verf.gebühr geltend gemacht wurde. Wegen des Titels bin ich mir unsicher.. Ich habe ja den Titel, der die Kostentragungspflicht besagt. Eine Geschäftsgebühr wurde nicht tituliert. Es wurde lediglich die Klage abgewiesen.
Hab schon im Kommentar nachgelesen.. aber irgendwie hilft mir das auch nicht so recht weiter.. Muss die Geschäftsgebühr tituliert sein oder wie soll ich das verstehen? HILFE!