§ 15 a RVG

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe gerade eine Sache zur Entscheidung vorliegen, in der ich entscheiden muss, ob die Geschäftsgebühr angerechnet wird oder nicht.
    Urteil ist ergangen. Klage wurde abgewiesen und Kosten wurde Kläger auferlegt. KFA von der Beklagtenseite eingegangen ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr. Klagepartei meint, dass eine Anrechnung erfolgen muss, da der Beklagtenvert. außergerichtlich tätig geworden ist. Der Bekl.vertr. sagt auch, dass er außergerichtl. tätig geworden ist. Diese Tätigkeit aber im Zivilprozess nicht anzurechnen ist. § 15 a RVG sagt ja, dass eine Anrechnung erfolgen muss, wenn der Dritte eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstr.titel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Eine Erfüllung einer der beiden Gebühren fällt aus, da nichts gezahlt wurde. Geltendmachung beider Gebühren kommt auch nicht in Betracht, da nur die Verf.gebühr geltend gemacht wurde. Wegen des Titels bin ich mir unsicher.. Ich habe ja den Titel, der die Kostentragungspflicht besagt. Eine Geschäftsgebühr wurde nicht tituliert. Es wurde lediglich die Klage abgewiesen.

    Hab schon im Kommentar nachgelesen.. aber irgendwie hilft mir das auch nicht so recht weiter.. Muss die Geschäftsgebühr tituliert sein oder wie soll ich das verstehen? HILFE!

  • Der Beklagte hat doch im Klageverfahren keine Geschäftsgebühr geltend gemacht (wie auch, mangels Anspruchsgrundlage...), die Kostentragungspflicht hat doch mit der Geltendmachung der GG nix zu tun!

    Natürlich muss er nicht anrechnen.

    So langsam sollte diese unendliche Geschichte doch echt mal rum sein. Jammer.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Okay, dann bin ich beruhigt. Das hab ich mir auch gedacht.. aber war dann durch das Lesen im Kommentar irgendwie verwirrt! DANKE

  • Keine Titulierung, keine Zahlung, keine Geltendmachung im gleichen Verfahren = keine Anrechnung

    Nur das Entstehen der Geschäftsgebühr reicht nicht zur Anrechnung aus.

    Über die Suchfunktion lassen sich da die ganzen BGH-Entscheidungen über die "Altfälle" finden.

  • Sofern der Kläger nicht freiwillig Zahlungen auf die GG geleistet hat (sehr unwahrscheinlich), scheidet eine Anrechnung gemäß § 15a II RVG auf der Seite des Beklagten grundsätzlich aus.

    Genau deswegen hat man § 15a RVG unter anderem eingeführt...;)

  • So langsam sollte diese unendliche Geschichte doch echt mal rum sein. Jammer.


    Wem sagst Du das. Hatte eben wieder so eine Akte, in der die Beklagtenseite die Anrechnung fordert, weil der Klägervertreter vorgerichtlich tätig war - mit Belegen. Das glaubt doch keiner, dass nach mehreren Jahren, seit dem es den § 15a RVG gibt, es noch RAs gibt, die diesen Paragraphen nicht kennen. :mad:

  • Witzigerweise sind das, jedenfalls ist mir das aufgefallen, oft genau die RAe, die dann, wenn sie von der Gegenseite zur Anrechnung aufgefordert werden, mit § 15a RVG argumentieren.
    Halt so wie man es braucht oder aber "versuchen kann man es ja". :strecker

  • Witzigerweise sind das, jedenfalls ist mir das aufgefallen, oft genau die RAe, die dann, wenn sie von der Gegenseite zur Anrechnung aufgefordert werden, mit § 15a RVG argumentieren.
    Halt so wie man es braucht oder aber "versuchen kann man es ja". :strecker


    Das lag mir in meinem Vorbeitrag auf der Zunge, war da aber noch zu nett, um das zu schreiben...

  • Witzigerweise sind das, jedenfalls ist mir das aufgefallen, oft genau die RAe, die dann, wenn sie von der Gegenseite zur Anrechnung aufgefordert werden, mit § 15a RVG argumentieren.
    Halt so wie man es braucht oder aber "versuchen kann man es ja". :strecker


    Das lag mir in meinem Vorbeitrag auf der Zunge, war da aber noch zu nett, um das zu schreiben...

    *hüst* Ich muss allerdings gestehen, dass mich bezüglich der Argumentation in Kostensachen auch ab und an die Schizophrenie packt, je nachdem auf welcher Seite wir da stehen... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Witzigerweise sind das, jedenfalls ist mir das aufgefallen, oft genau die RAe, die dann, wenn sie von der Gegenseite zur Anrechnung aufgefordert werden, mit § 15a RVG argumentieren.
    Halt so wie man es braucht oder aber "versuchen kann man es ja". :strecker


    Das lag mir in meinem Vorbeitrag auf der Zunge, war da aber noch zu nett, um das zu schreiben...

    *hüst* Ich muss allerdings gestehen, dass mich bezüglich der Argumentation in Kostensachen auch ab und an die Schizophrenie packt, je nachdem auf welcher Seite wir da stehen... ;)

    Ehrlich? Wenn ich das bisher gewusst hätte... :wechlach:

    Ist doch euer Job. Aber irgendwann sollte es dann auch mal gut sein. Sinnlose Monierungen von Sachen die schon x-Mal obergerichtlich entschieden wurden, nerven mich nur. Besser ist dann nur noch der Satz am Telefon: "Ich war neulich erst zu einer Fortbildung..."

  • Witzigerweise sind das, jedenfalls ist mir das aufgefallen, oft genau die RAe, die dann, wenn sie von der Gegenseite zur Anrechnung aufgefordert werden, mit § 15a RVG argumentieren.
    Halt so wie man es braucht oder aber "versuchen kann man es ja". :strecker


    Das lag mir in meinem Vorbeitrag auf der Zunge, war da aber noch zu nett, um das zu schreiben...

    *hüst* Ich muss allerdings gestehen, dass mich bezüglich der Argumentation in Kostensachen auch ab und an die Schizophrenie packt, je nachdem auf welcher Seite wir da stehen... ;)

    Ehrlich? Wenn ich das bisher gewusst hätte... :wechlach:

    Ist doch euer Job. Aber irgendwann sollte es dann auch mal gut sein. Sinnlose Monierungen von Sachen die schon x-Mal obergerichtlich entschieden wurden, nerven mich nur. Besser ist dann nur noch der Satz am Telefon: "Ich war neulich erst zu einer Fortbildung..."

    Hach, die Fortbildungen... meistens wurde da ja sogar das Richtige gesagt, es war bloß mit dem Zuhören und Umsetzen nicht so weit her... :D

    Monierungen gibts von mir nur, wenn mir echt der Kragen platzt, weil bei Euch jemand leider ein bißchen kenntnisfrei ist. Heute hatte ich z. B. ein schickes Schreiben in der Post, in dem wir gebeten wurden, unseren PKH-Festsetzungsantrag zurückzunehmen, weil die seinerzeit (2010) bewilligte PKH ja im Juli aufgehoben wurde und es somit ja für uns eh keine Kohle gibt. :eek: Ja, ne, is klar, ist ja nicht so, dass wir zwischendurch u. a. mehrere Verhandlungstermine hatten. Ich hab dann - in höflicher Form - zurückgeschrieben, dass ich einen Teufel tun werde und netterweise erklärt, warum. Ich glaub, es geht los...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Skuggalein, daran (und auch an diesem Thread) siehst Du eben, dass immer wieder Leute neu an die Front kommen, deren Prüfung noch nicht so lange her ist oder die vorher in irgendeinem ganz anderen Fachgebiet gearbeitet haben. Und sich in die Kostenrechtsprechung einzuarbeiten, geht halt auch nicht von heute auf morgen. In einem gewissen Internetforum gab es monate-/jahrelang immer wieder Threads zum Thema Anrechnung der GG. Das Bestreiten der Kosten der Gegenseite in so sonnenklaren Fällen des § 15 a passiert einem Anwalt bestimmt versehentlich, man kann ja mal auf den falschen Textbaustein kommen.... (*lach*). Aus Sicht des Gerichts ist das einfach Verzögerungstaktik und ziemlich sinnfrei.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • dementgegen gibt es übrigens nicht wenige RA Büros, die wahllos mit Reisekostenmonierungen um sich schmeissen, so als würde es die anerkannten Grundsätze hierzu nicht geben... Da sage ich dann manchmal auch leise "Danke für die Mehrarbeit"... mittlerweile habe ich für fast jede Konstellation Textbausteine für standard-Texte . :teufel:

    Gruß,
    ruki

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