§ 11 RVG und Auslagen

  • Wenn der Anwalt nur die Festsetzung der Mindestgebühren beantragt, brauche ich ja keine Zustimmungserklärung des Mandanten. Kann ich dann auch die Fahrtkosten zum Termin und die Aktenversendungspauschale mit festsetzen? Und muss der Mandant seine Zustimmung (falls mehr beantragt wird) ausdrücklich auch zu den Auslagen erklären?

    Und noch eine allgemeine Frage zu § 11 RVG: Wenn die Zustimmungserklärung nicht mit dem Antrag vorgelegt wird, fordert Ihr sie dann nach oder soll er den Antrag zurücknehmen?

  • Danke für die schnelle Antwort. Dann kann ich also die Auslagen grundsätzlich wie beantragt (sofern entstanden) festsetzen. Es ist mein erster "Straf§11RVG", darum war ich etwas unsicher. Es reicht aber doch auch hier aus, wenn der Mandant die Berechnung erstmals mit dem Antrag bekommt, oder muss er sie vorher schon bekommen haben?

  • Der Sinn des § 11 RVG ist doch: er ersetzt die Honorarklage, über die ein Richter entscheiden muss, nur dann, wenn keine inhaltlichen Prüfungen nötig werden. Daher Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts: nein, höhere Gebühren als die Mindestsätze: nein, Auslagenpauschale: ja

  • Ich denke nicht, daß hier die gesetzliche Intention auf "mit dem Antrag vorgelegt" liegt. Vielmehr sollte differenziert werden, daß die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ohne die Vorlage der Zustimmungserklärung nicht möglich ist. Auf Antrag des Auftraggebers hingegen schon, weil der seine Zustimmung konkludent mit Antragstellung erklärt.

  • Auslagenpauschale: ja

    Mir geht es hier auch um die Fahrtkosten etc., bzgl. der Auslagenpauschale (Gebühren bei mir unter 100,00 €, daher nur 20 %, OWi-Verfahren) hätte ich keine Probleme.

    Zur gesetzlichen Vergütung gehören auch die Auslagen, d.h. man kann sie auch in der angefallenen / notwendigen Höhe festsetzen. § 11 Abs. 8 RVG bezieht sich ja ausdrücklich nur auf "Gebühren".

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