Gläubiger verstirbt vor Prüfung der Forderung

  • In einer meiner Akten steht der Prüfungstichtag an.

    Aus dem Bericht des Treuhänders ist ersichtlich, dass einer der Gläubiger nach Anmeldung der Forderung verstorben ist.

    Kann ich die Forderung prüfen?
    Ich weiß ja jetzt nicht, für wen die Forderung geprüft werden soll. Wem der Anspruch zusteht.

    Das Problem ist auch noch, dass die Forderung bestritten wird. Die Erben sind noch nicht bekannt, sodass ich nicht weiß, an wen ich die beglaubigte Abschrift aus der Insolvenztabelle schicken soll.

    Wenn es ganz super läuft, wird mein Insolvenzschuldner vielleicht Miterbe :eek:. Der Gläubiger ist der Bruder des Schuldners.

  • 239 ZPO ? !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich an diesen Thread mal dran, weil hier etwas Ähnliches passiert.

    Die Schuldnerin befindet sich im eröffneten Verfahren kurz vor Aufhebung, als der Hauptgläubiger verstirbt. Der Gläubiger ist deshalb Hauptgläubiger, weil er schon in der Tabelle 60% der Forderungssumme innehatte und nachdem einige andere Gläubiger gar nichts zur Tabelle angemeldet haben, ist sein Anteil mittlerweile auf mehr als 70% angestiegen. Das paradoxe an der Situation: Schuldnerin ist einzige Tochter des verstorbenen Gläubigers. Weitere Erben gibt es nicht. Nach Hinweis des Verwalters auf den Tod des Gläubigers wurde das Verfahren hier erstmal nach § 239 eingestellt.

    Die Schuldnerin rührte sich aber nun gar nicht, so daß sie von uns nach § 239 (2) auf Antrag des Verwalters zur Aufnahme der Rechtsnachfolge geladen wurde. Ob der Verwalter überhaupt antragsberechtigt war, ist mir übrigens ein bisschen unklar. Die Schuldnerin ist natürlich im Termin erstmal gar nicht erschienen, so daß jetzt eigentlich die behauptete Rechtsnachfolge anzunehmen wäre und dann einfach weitergemacht wird. Das geschieht aber nach § 239 (4) nur auf Antrag. Wer ist denn da antragsberechtigt? Der RA des verstorbenen Gläubigers sieht sich nicht mehr zuständig, weil Mandat mit dem Tode erloschen. Der Verwalter will sich nicht nochmal aufs Eis begeben und irgendwas beantragen, zu dem er gar nicht berechtigt wäre. Nach seiner Prognose erbt die Tochter-Schuldnerin nicht nur von ihrem Gläubiger-Vater eventuelles Vermögen, sondern auch die Rechtsnachfolge als Hauptgläubiger in dem Verfahren, in dem sie selber Schuldnerin ist. Egal, ob sie nun freiwillig aufnimmt oder eingesetzt wird, das Kuddelmuddel ist auf jeden Fall groß. Aber wer ist denn da nun antragsberechtigt?

    Nach Angaben des Insolvenzverwalters löst sich damit nämlich dann die Forderung des Vaters (eventuell saldiert mit anderem materiellen Erbe) in Luft auf.

    Gruß
    Jens

  • Ich muss mich auch dranhängen.

    Bei mir ist der Fall so, dass ein Gläubiger der Vater des Schuldners war und nunmehr eine Woche vor dem Schlusstermin verstorben ist. Auf den verstorbenen Gläubiger, der vom Schuldner als Alleinerbe beerbt worden ist, würde eine Ausschüttung in Höhe von fast 3000 Euro entfallen. Erbschein und Testament liegen vor, außer dem Anspruch auf Quotenzahlung ist nach meinen bisherigen Feststellungen keine Erbmasse vorhanden. Kann ich die auf den Verstorbenen entfallende Ausschüttung zurückbehalten und an die anderen Gläubiger mitverteilen? Ein Fall der Nachtragsverteilung liegt ja nicht vor, da der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Grundsätzlich könnte ich das Schlussverzeichnis noch ändern. Aber wie bekomme ich die bereits festgestellte Forderung aus der Insolvenztabelle?

    Vielleicht hat von Euch einer eine Idee? Vielen Dank.

  • Hallo Solare,

    hier crahst BGB, Prozessrecht und Insolvenzrecht ganz nett aufeinander.

    M.E. gilt es zu unterscheiden:
    das Insolvenzverfahren selbst wird natürlich nicht durch § 239 ZPO unterbrochen. Allenfalls unterbrochen wird das Anmelde- und Prüfungsverfahren (hab ich kommentarmäßig jetzt nicht abgecheckt, aber hab es im Thread mal hineingeworfen und bin da immer noch so ein wenig fan von).

    In Deinem Fall muss man nun unterscheiden: ist die Forderung des Verstorbenen bereits festgestellt worden ?
    Wenn ja, wäre dies kein Fall der Aufnahme des Verfahrens durch die Erben. Der Anwalt hat entweder eine Vollmacht, die ausdrücklich nicht über den Tod hinausgilt oder ein Prob mit der ZPO (m.E. erlischt die Prozessvollmacht mit Tod des Anwalts, nicht aber mit dem Tod der Partei....hm, der Anwalt scheint sich ja recht lebendig gegen das Andauern der Volmmacht zu wehren ). Aber Gezerre mit dem Anwalt hilft hier nicht weiter. Sollte die Forderung festgestellt sein oder halt noch nicht, würde ich gerichtlicherseits in die Erbenermittlung einsteigen. Sterbeurkunde an das Nachlassgericht verbunden mit der Anfrage, ob Nachlassvorgänge vorliegen und bejahendenfalls um Überlassung der Akten bitten.
    Danach weitersehen.

    Kleiner Ausblick: wäre die Schuldnerin alleinige Rechtsnachfolgerin des Hauptgläubigers käme es zur Konfussion. Dann müsste geschaut werden, ob der Rest reicht, alle Gläubiger zu befriedieten; Einstellungsantrag wg. Wegfall des Eröffnungsgrundes denkbar oder halt varianten....

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  • Ich muss mich auch dranhängen.

    Bei mir ist der Fall so, dass ein Gläubiger der Vater des Schuldners war und nunmehr eine Woche vor dem Schlusstermin verstorben ist. Auf den verstorbenen Gläubiger, der vom Schuldner als Alleinerbe beerbt worden ist, würde eine Ausschüttung in Höhe von fast 3000 Euro entfallen. Erbschein und Testament liegen vor, außer dem Anspruch auf Quotenzahlung ist nach meinen bisherigen Feststellungen keine Erbmasse vorhanden. Kann ich die auf den Verstorbenen entfallende Ausschüttung zurückbehalten und an die anderen Gläubiger mitverteilen? Ein Fall der Nachtragsverteilung liegt ja nicht vor, da der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Grundsätzlich könnte ich das Schlussverzeichnis noch ändern. Aber wie bekomme ich die bereits festgestellte Forderung aus der Insolvenztabelle?

    Vielleicht hat von Euch einer eine Idee? Vielen Dank.

    boa krass, den Fall hatten wir auch noch nicht.
    Vielleicht mal zur Überlegung: der Anspruch auf Ausschüttung der Konkursquote ist auf den Schuldner qua Rechtsnachfolge übergegangen. Da das Verfahren noch nicht aufgehoben ist, stellt dies Neuerwerb dar. Die Verwaltung dieses Neuerwerbs steht dem Insolvenzverwalter zu. Damit ist dieser zur Masse einzuziehen.
    Andere Konstruktion (das Verfahren ist nicht aufgehoben: der Anspruch ist durch Konfussion untergegangen, damit durch den verfügungsberechtigten Verwalter ist die Forderung zurückzunehmen - entspricht eher meiner Dogmatikersicht - ) Denke, das Plenum wird sich hier noch äußern...

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