Hallo liebe Kollegen.
Habe folgendes, eiliges Problem:
Es liegt mir eine erforderliche familiengerichtliche Genehmigung vor. Auf dem Genehmigungsbeschluss ist ein Rechtskraftvermerk angebracht. Dieser ist vom UdG unterschrieben, jedoch nicht gesiegelt. Dieser Beschluss liegt mir in Ausfertigung vor.
Auf Nachfrage wurde mir seitens der Geschäftsstellen erklärt, dass am Rechtskraftvermerk selbst schon ein Siegel angebracht werden müsste.
Dem Notar ist das fehlende Siegel nicht aufgefallen.
Der Vollzug der Urkunde ist nun eilig.
Meine Frage lautet daher:
Hat das Fehlen des Siegels Folgen in der Wirksamkeit? Muss ich auf das Siegel unbedingt bestehen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.