Fehlendes Siegel auf Rechtskraftvermerk auf Betreuungsgerichtlicher Genehmigung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Habe folgendes, eiliges Problem:
    Es liegt mir eine erforderliche familiengerichtliche Genehmigung vor. Auf dem Genehmigungsbeschluss ist ein Rechtskraftvermerk angebracht. Dieser ist vom UdG unterschrieben, jedoch nicht gesiegelt. Dieser Beschluss liegt mir in Ausfertigung vor.
    Auf Nachfrage wurde mir seitens der Geschäftsstellen erklärt, dass am Rechtskraftvermerk selbst schon ein Siegel angebracht werden müsste.
    Dem Notar ist das fehlende Siegel nicht aufgefallen.
    Der Vollzug der Urkunde ist nun eilig.

    Meine Frage lautet daher:
    Hat das Fehlen des Siegels Folgen in der Wirksamkeit? Muss ich auf das Siegel unbedingt bestehen?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Ohne formwirksamen Vermerk fehlt der Nachweis der Rechtskraft. Das fehlende Siegel ändert ggf. aber nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses.

    Aus MünchKomm/Ulrici FamFG § 46 Rn 11:

    "Mit dem Rechtskraftzeugnis kann im Rechtsverkehr durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde der Nachweis des Eintritts der formellen Rechtskraft sowie ggf. des Eintrittszeitpunkts geführt werden. Das Rechtskraftzeugnis stellt dagegen nicht bindend fest, dass Rechtskraft eingetreten ist."

  • Auf Nachfrage wurde mir seitens der Geschäftsstellen erklärt, dass am Rechtskraftvermerk selbst schon ein Siegel angebracht werden müsste.

    Auf einem Rechtskraftzeugnis hat ein Siegel nichts zu suchen. So etwas lernt man in einer vernünftigen Ausbildung für den mittleren Justizdienst.


    Müsste ich nicht wegen § 29 Abs. 3 GBO, sh. auch Demharter Randnummer 45, 25. Auflage, auf ein Siegel bestehen?

    Ein Rechtskraftzeugnis ist keine Erklärung einer Behörde i.S.v. § 29 Abs. 3 GBO sondern eine Urkunde nach § 418 ZPO.

  • Ohne jetzt Schelte ernten zu wollen, lt. FamFG-Kommentar ist das Rechtskraftzeugnis mit Ort, Datum, Unterschrift, Dienstbezeichnung und Dienstsiegel zu versehen. Als ich würde ein Siegel haben wollen. Habe ich aber Beschlüsse über 2 Seiten und sind diese beiden Seiten am oberen Ende umgeknickt und mit Siegel versehen, reicht mir das. Ist nur meine Meinung.

  • Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr.
    Trägt die Urschrift das Rechtskraftzeugnis, so umfasst der Ausfertigungsvermerk auch das Rechtskraftzeugnis. Dagegen ist bei einem nachträgtlich auf eine Ausfertigung des Beschlusses angebrachten Rechtskraftzeugnis dieses mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

  • Aber woraus ergibt sich das mit dem Siegel konkret? Aus MünchKomm/Ulrici § 46 Rn 8:

    "Liegen die Erlassvoraussetzungen vor, bescheinigt er den Eintritt der Rechtskraft in der Regel auf der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidungsausfertigung. Der Wortlaut des auf der Ausfertigung anzubringenden Vermerks lautet: "Vorstehender Beschluss ist rechtskräftig". Im Allgemeinen braucht der Tag des Rechtskrafteintritts nicht vermerkt zu werden. Das Rechtskraftzeugnis kann aber auch in Form einer separaten Bescheinigung erteilt werden. Das Zeugnis ist jeweils zu datieren und vom Urkundsbeamten mit dem Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" zu unterschreiben."

  • Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr.
    Trägt die Urschrift das Rechtskraftzeugnis, so umfasst der Ausfertigungsvermerk auch das Rechtskraftzeugnis. Dagegen ist bei einem nachträgtlich auf eine Ausfertigung des Beschlusses angebrachten Rechtskraftzeugnis dieses mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.


    Woraus soll sich dies ergeben?

  • Das Rechtskraftzeugnis ist die Urschrift einer Urkunde nach § 418 ZPO. Siegelt ihr Urschriften von Beschlüssen? Meine Geschäftstellen haben gelernt, dass nur begl. Abschriften und Ausfertigungen von Beschlüssen gesiegelt werden.
    Mir fehlt das Verständnis dafür, wie eine ausgebildete Geschäftstelle überhaupt auf eine solche Idee kommen kann. Rechtspfleger und Notare wissen das natürlich und erwarten deshalb kein Siegel unter einem Rechtskraftzeugnis ;).

  • Elzer gibt in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Auflage 2013, § 46 RN 10 keine Erklärung dafür, warum das Rechtskraftzeugnis mit einem Dienstsiegel zu versehen ist. Aus den Bestimmungen des § 706 ZPO oder des § 46 FamFG ergibt sich dies nicht. Wie sich aus dem Beschluss des KG vom 06.12.2011 - 1 W 725/11 ergibt, ist „die Rechtskraft dem Grundbuchamt durch ein Zeugnis gemäß § 46 FamFG nachzuweisen (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 69). Ein solches, durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding erteiltes Zeugnis (vom 8. Dezember 2010) liegt bereits vor. Das Grundbuchamt hat die inhaltliche Richtigkeit des Rechtskraftzeugnisses als öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 ZPO (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 46 Rn. 1 m. w. N.) nicht zu überprüfen…“

    § 418 ZPO erfasst die Zeugnisurkunden. Zu diesen Zeugnisurkunden gehören Rechtskraftzeugnisse ebenso wie z. B. Grundbuchabschriften, Zustellungsurkunden, anwaltliches Empfangsbekenntnisse oder Empfangsbestätigungen über einen eingereichten Antrag (s. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 418 RN 2 mwN). Eine Vorschrift darüber, dass derartige Urkunden mit einem Dienstsiegel oder –stempel zu versehen sind, gibt es weder in der ZPO, noch im FamFG. Für Urkunden nicht öffentlicher Stellen, wie z. B. das Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts, käme die Beifügung eines Dienstsiegels oder –stempels ohnehin nicht in Betracht.

    Einer solchen Beifügung bedarf es mE auch nicht zum Nachweis dessen, dass es sich bei dem Aussteller der Urkunde um den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle handelt. Dies deshalb, weil das Rechtskraftzeugnis keine Aussage über die materielle Richtigkeit und den Bestand der Entscheidung sowie über die innere Bindung der Parteien hieran enthält. Götz führt dazu im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 706 RN 1 aus: „Das Rechtskraftzeugnis ist ein urkundliches Beweismittel wie jede andere öffentliche Urkunde auch (§§ 415, 418). Es stellt weder die einzige Möglichkeit des Beweises dar, noch ist es unwiderlegbar Allerdings erbringt ein Rechtskraftzeugnis, solange der Gegenbeweis der Unrichtigkeit (§ 418 Abs. 2) nicht geführt ist, als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den Eintritt der formellen Rechtskraft“

    Da § 46 FamFG dem § 706 ZPO nachgebildet ist (s. BT-Drucks. 16/6308, S. 198), gilt hier das Gleiche. Zu § 46 FamFG weist Heinemann in der DNotZ 2009, 6/17 darauf hin, dass das Rechtskraftzeugnis nicht mit einer Gutglaubenswirkung ausgestattet ist. Daher kommt es mE auch auf eine Bestätigung darüber, dass der Unterzeichner zur Ausstellung berufen ist und damit die Funktion als UdG ausübt, nicht an. Bei einer Postzustellungsurkunde würde auch niemand auf die Idee kommen, zum Beweis dessen, dass es sich bei dem Zusteller um eine zur Ausstellung der Urkunde zuständige Person handelt, die Beifügung eines Dienststempels zu verlangen (vorausgesetzt, die Deutsche Post AG wäre dazu überhaupt noch in der Lage). § 29 III GBO findet keine Anwendung, weil es sich nicht um eine bewirkende Erklärung handelt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jedenfalls für den Fall, dass das RK-Zeugnis beim GBA vorgelegt werden muss, wird "hier" durch das GBA auf Siegelung bestanden. Begründung: Der Nachweis, dass Rechtskraft eingetreten ist, muss durch öffentliche Urkunde "mit Siegel" geführt werden, und auch wenn eine Urschrift "eigentlich" kein Siegel braucht, gilt das nicht, wenn ausnahmsweise statt einer Ausfertigung die Urschrift selbst in den Rechtsverkehr gelangt (in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeurkG).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die entsprechende Anwendung würde aber eine Regelungslücke im Gesetz voraussetzen. Man müßte davon ausgehen, dass entweder in den § 706 ZPO und § 46 FamFG versehentllich die Siegelung des Rechtskraftvermerks nicht geregelt wurde oder dass der Urkundenbegriff in § 29 GBO in Wirklichkeit nur die gesiegelte Urkunde meint. Im Abs. 3 hat man daran gedacht (vgl. KEHE/Herrmann GBR § 29 GBO Rn 67).

  • Hallo

    Ich hänge mich hier mal an.

    Ich hab auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung die in Ausfertigung vorliegt.
    Auf dieser ist ein Rechtskraftvermerk und der Ausfertigungsbeschluss drauf.
    Der Rechtskraftvermerk ist nur unterschrieben aber nicht gesiegelt, es ist nur der Ausfertigungsbeschluss gesiegelt.

    Bisher hatte ich immer das beide Vermerke gesiegelt waren.

    Reicht es aus, wenn nur ein Siegel auf der Ausfertigung enthalten ist.

    Danke

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