Internetportal für Zwangsversteigerungen

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich bin dabei ein Internetforum für Zwangsversteigerungen aufzubauen. Die Versteigerungsdaten, einschließlich – soweit vorhanden – die Gutachten, werden von zvg-portal.de bezogen.

    Es gibt einige andere Internetseiten, die ebenfalls Zwangsversteigerungstermine und Gutachten veröffentlichen. Teilweise werden diese Daten auch von zvg-portal.de bezogen (z.B. zvg-online.net), teilweise direkt von den Gerichten (zvg.com).

    In einer Entscheidung vom 15.5.2009 hat das LG Hamburg (308 O 580/08) entschieden, dass die unbefugte Verwendung eines Gutachtens eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Makler das Gutachten in einem Immobilienportal veröffentlicht. Im Falle der Veröffentlichung eines Gutachtens bei zvg-portal.de liegt der Fall m.E. anders, denn hier hat der Gutachter (vermutlich) seine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet gegeben. Aber das kann man sicherlich diskutieren.

    Vor diesem Hintergrund würde mich interessieren, wie in der Praxis verfahren wird.

    1. Sehen die Aufträge an die Gutachter vor, dass diese einer Veröffentlichung im Internet zustimmen?
    2. Bezieht sich eine Zustimmung auf beliebige Internetplattformen, oder nur bestimmte?
    3. Haben Sie bzw. die Gerichte individuelle Vereinbarungen mit den privaten Plattformen?
    4. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen werden solche Vereinbarungen mit einem neuen Anbieter abgeschlossen?
    5. Sind Ihnen weitere Rechtsstreitigkeiten über die Veröffentlichung von Gutachten bekannt? Oder hat sich die Praxis damit abgefunden, dass dies geschieht und klagt nicht weiter?



    Über weitere Infos würde ich mich sehr freuen. Ich will schließlich Rechtsstreitigkeiten vermeiden….

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich bin dabei ein Internetforum für Zwangsversteigerungen aufzubauen. Die Versteigerungsdaten, einschließlich – soweit vorhanden – die Gutachten, werden von zvg-portal.de bezogen..
    ….


    Darf man dich auch was dazu fragen:

    Was willst Du besser machen als die vielen anderen Portale?

    In welchen Bundesländern liegt dein Schwerpunkt?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die oben genannten Themenbeiträge hatte ich mir bereits angesehen. Darin geht es allerdings mehr um die Frage, ob ein Rechtspfleger Gutachten veröffentlichen darf, ob die bestehenden Regelungen das zulassen.

    Mir geht es um die Frage, wie die Situation ist, nachdem sich ein Rechtspfleger zur Veröffentlichung entschlossen hat.

    Verschiedene Portale verwenden die Gutachten von zvg-portal. Auf Grund des oben genannten Urteils des LG Hamburg könnte man den Standpunkt vertreten, dass die Verwendung der Gutachten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dann stellt sich die Frage, ob die anderen Portale das in Kauf nehmen, oder ob sie besondere Vereinbarungen mit Rechtspflegern bzw. den Amtsgerichten getroffen haben. Oder sieht die Praxis so aus, dass Gutachter zwischenzeitlich generell einer Veröffentlichung der Gutachten im Internet zustimmen? In diese Richtung zielte mein Posting.

    Zur Frage, was mein Portal besser machen will: ich stelle die Objekte bereits grafisch in Google Maps dar. Dann sieht man auf einen Blick, ob es in einem bestimmten Ort Objekte gibt, man muss nicht erst (wie bei zvg-portal) jedes Objekt anklicken und dann auf den Google-Maps Link klicken.

    Interessierte können sich unter http://www.versteigerungszwang.de das Portal ansehen. (Feedback kann gerne abgegeben werden.)

  • Ich frage mich, was um Himmels Willen sollen wir mit einem weiteren ZVG-Portal?
    Wie willst Du denn damit Geld verdienen, wenn Du nicht direkt von den Gerichten beauftragt wirst?
    Nun gut:

    Auf Grund des oben genannten Urteils des LG Hamburg könnte man den Standpunkt vertreten, dass die Verwendung der Gutachten eine Urheberrechtsverletzung darstellt.


    Nach meiner bescheidenen Meinung stellt die Weiterverwendung des Gutachtens eine Rechtsverletzung dar, denn das Gutachten wird vom Gericht nur dem ausgewählten Portal für die Dauer der Veröffentlichungszeit zur Verfügung gestellt. Die Weiterverwendung insbesondere für kommerzielle Zwecke ist untersagt. In den meisten Gutachten steht das auch so drin. Der einzige Sinn der Gutachtenveröffentlichung besteht ja darin, den potentiell Interessierten auf bequemen Wege eine Informationsquelle zur Verfügung zu stellen und die Gericht ein wenig zu entlasten und nicht darin, Zwischenanbietern eine Einnahmequelle zu verschaffen. Um die Weiterverwendung des Gutachtens unattraktiver zu machen, gibt's das Gutachten hier auch nicht umsonst.

    Dann stellt sich die Frage, ob die anderen Portale das in Kauf nehmen, oder ob sie besondere Vereinbarungen mit Rechtspflegern bzw. den Amtsgerichten getroffen haben.


    Nehmen sie wohl in Kauf, hier gibt es solche Vereinbarungen jedenfalls nicht und wird es auch nicht geben.

    Oder sieht die Praxis so aus, dass Gutachter zwischenzeitlich generell einer Veröffentlichung der Gutachten im Internet zustimmen?


    Hier nicht.


    Bitte nicht bei mir Klinken putzen, bissiger Hund!

  • Volle Zustimmung, weiteres Portal ist absolut überfüssig.

    Zum Urheberschutz stimme ich den Vorrednern voll zu, das Rausklauben von Gutachten aus unseren Veröffentlichungen ist unzulässig.

    ZVG-Portal bietet eine Suchfunktion, mit der man sich die gewünschten Objekte gefiltert anzeigen lassen kann, nach bestimmten Orten oder nach Art des Objekts. Das dürfte reichen.

    Wir helfen ggfls. den Interessenten auch bei der Bedienung unseres Portals und warnen ausdrücklich vor der Benutzung nicht autorisierter Veröffentlichungen !

  • Zitat

    Zitat von Bukowski

    Was wir brauchen wäre eine Reduzierung der Portale, keinesfalls ein neues. Extrem überflüssig.

    Aus Sicht eines Rechtspflegers mach das Sinn. Man veröffentlicht eine Versteigerung nur einmal, und alle Daten sind an einem zentralen Ort, an dem Interessenten sich informieren können.

    Aus Sicht eines Interessenten sollte es m.E. möglichst viele Portale geben, sofern diese ALLE Informationen haben. Dann läuft der Wettbewerb über die Nutzerfreundlichkeit des Portals, sei es dass es Zusatzfunktionen anbietet, oder was weiß ich.

    Mich würde aber interessieren, wie wird man ein Portal das mit der Veröffentlichung beauftragt wird, und auch noch Geld bekommt? Bei einer Tageszeitung kann ich das verstehen, man nimmt die lokale Tageszeitung mit dem größten Immobilienteil. Aber warum veröffentlicht man einen Versteigerungstermin z.B. bei ZVG.com, die für einige Gutachten ca. EUR 20-30 verlangen, wenn man auch bei ZVG-Portal.de veröffentlichen kann, wo die Gutachten gratis zur Verfügung gestellt werden?

  • nach meiner Information werden in den einschlägigen Portalen jedoch nur Ersttermine aufgeführt, gibt es gleichsam Portale, in denen Folgetermine
    konkret benannt werden ?
    Für Interessenten wäre es n.m.M. übersichtlicher, wenn es ein größeres Portal gäbe, Hanmark z.b. ist sehr übersichtlich, aber bei weitem nicht bei allen AG vertreten.

    Interessenten können sich gegenwärtig nur unter größerem Rechercheaufwand Informationen über Folgetermine beschaffen, meist Argeta, und dort so wie ich
    es sehe auch nur kostenpflichtig.

    Interessant wären auch der Übersichtlichkeit wegen die Erlösdarstellungen.

  • Ich will mal ein wenig auf die Dreistigkeit des Anbieters hinweisen. Es gibt eine Veröffentlichung in seinem Portal eines Termins in Ostwestfalen - Termin ist der 30.10. -; der SV hat in seinem Gutachten ausdrücklich auf das Urheberrrecht verwiesen und eine Veröffentlichung mit Ausnahme zvg-portal.de ohne seine Zustimmung untersagt. Trotz meines Hinweises - keine Reaktion -; seltsam

  • ...Mich würde aber interessieren, wie wird man ein Portal das mit der Veröffentlichung beauftragt wird, und auch noch Geld bekommt? Bei einer Tageszeitung kann ich das verstehen, man nimmt die lokale Tageszeitung mit dem größten Immobilienteil. Aber warum veröffentlicht man einen Versteigerungstermin z.B. bei ZVG.com, die für einige Gutachten ca. EUR 20-30 verlangen, wenn man auch bei ZVG-Portal.de veröffentlichen kann, wo die Gutachten gratis zur Verfügung gestellt werden?

    Da es das bundesweite (aus Sicht der Auftraggeber, nicht der Nutzer) Portal gibt, sehe ich keinen Bedarf für ein weiteres Portal, folglich wird man kein Portal, das vom Gericht beauftragt wird. Wozu auch. Das Portal ist bekannt und wird rege genutzt, ist m.E. auch völlig ausreichend in der Darstellung, Nutzerfreundlichkeit, Suche etc. Dazu kommt, dass die Kosten (für das Gericht) von keinem "Privaten" unterboten werden können.

    Selbst wenn die Nutzung für das Gericht kostenlos wäre, sehe ich keinen Bedarf, diesen mit irgendwelchen Informationen zu füttern, damit er Geld verdienen kann.

    Insoweit verstehe ich es auch nicht (war meine ich schon mal Thema), warum Gerichte neben oder sogar an Stelle (was dem Zweck als bundesweites einheitliches Portal, das von allen Gerichten genutzt wird und jedem Interessierten ALLE Termine leicht finden lässt) des "hauseigenen" Portals andere beauftragen. Aber egal.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Interessenten können sich gegenwärtig nur unter größerem Rechercheaufwand Informationen über Folgetermine beschaffen, meist Argeta, und dort so wie ich
    es sehe auch nur kostenpflichtig.

    Interessant wären auch der Übersichtlichkeit wegen die Erlösdarstellungen.

    Es müssen alle Termine veröffentlicht werden und daher werden auch Folgetermine in den entsprechenden Portalen veröffentlicht.

    Die Erlösverteilung geht außer den Beteiligten am Verfahren, keinen was an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Aber warum veröffentlicht man einen Versteigerungstermin z.B. bei ZVG.com, die für einige Gutachten ca. EUR 20-30 verlangen, wenn man auch bei ZVG-Portal.de veröffentlichen kann, wo die Gutachten gratis zur Verfügung gestellt werden?

    Günter K. war einer der Ersten und wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

    Wenn das Gericht immer nur einen Privatanbieter beauftragt, wird das Gericht irgendwann erklären müssen, warum es das tut.

    Mehr sag ich nicht.

  • nach meiner Information werden in den einschlägigen Portalen jedoch nur Ersttermine aufgeführt, gibt es gleichsam Portale, in denen Folgetermine
    konkret benannt werden ?
    Für Interessenten wäre es n.m.M. übersichtlicher, wenn es ein größeres Portal gäbe, Hanmark z.b. ist sehr übersichtlich, aber bei weitem nicht bei allen AG vertreten.

    Interessenten können sich gegenwärtig nur unter größerem Rechercheaufwand Informationen über Folgetermine beschaffen, meist Argeta, und dort so wie ich
    es sehe auch nur kostenpflichtig.

    Interessant wären auch der Übersichtlichkeit wegen die Erlösdarstellungen.

    Das Gericht darf nur veröffentlichen (lassen), sobald und so lange ein Termin ansteht, egal ob der erste oder der fünfte. Nach Ablauf des Terminstages ist der Eintrag weg, denn nur die Terminsbestimmung ist zu veröffentlichen, § 39 ZVG, nicht die Tatsache, dass ein Verfahren anhängig ist.

    Auskunft über den Erlös bekommen nur die Beteiligten, Mitteilung an Nichtbeteiligte ist unzulässig, geschweige denn eine Veröffentlichung.

    Inserate in privaten Portalen, die von der Gläubigerin in Auftrag gegeben werden, sind bedenklich, wenn sie schon vor einer Terminsbestimmung erscheinen oder darüber hinausgehen, es sei denn, der Eigentümer ist einverstanden (Datenschutz, Prangerwirkung).

  • Inserate in privaten Portalen, die von der Gläubigerin in Auftrag gegeben werden, sind bedenklich, wenn sie schon vor einer Terminsbestimmung erscheinen oder darüber hinausgehen, es sei denn, der Eigentümer ist einverstanden (Datenschutz, Prangerwirkung).

    Das halte ich für eine Mindermeinung. Jedenfalls ist mir keine solche Rechtsprechung bekannt.

    Der Gläubiger hat sehr wohl ein Interesse an der bestmöglichen Verwertung seiner Sicherheit. Wenn keine persönlichen Daten des Eigentümers veröffentlicht werden, sehe ich da keinen Verstoß gegen den Datenschutz.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aus einem Gutachterauftrag in der Zwangsversteigerung eines Amtsgerichtes in Sachsen:

    "Vermerk:
    Im Interesse des Eigentümers und der Gläubiger soll der Gutachter keinen Urheberschutz geltend machen."

  • Aus einem Gutachterauftrag in der Zwangsversteigerung eines Amtsgerichtes in Sachsen:

    "Vermerk:
    Im Interesse des Eigentümers und der Gläubiger soll der Gutachter keinen Urheberschutz geltend machen."


    Ich glaube, die Bank, die das gerne so haben möchte, kenne ich, dass aber ein Amtsgericht dem tasächlich folgt, finde ich ausgesprochen schwach. Vielleicht sollte der Gutachter den Auftrag ablehnen oder zumindest um Änderung des Auftrages bitten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!