Liebe Forumsmitglieder,
ich bin dabei ein Internetforum für Zwangsversteigerungen aufzubauen. Die Versteigerungsdaten, einschließlich – soweit vorhanden – die Gutachten, werden von zvg-portal.de bezogen.
Es gibt einige andere Internetseiten, die ebenfalls Zwangsversteigerungstermine und Gutachten veröffentlichen. Teilweise werden diese Daten auch von zvg-portal.de bezogen (z.B. zvg-online.net), teilweise direkt von den Gerichten (zvg.com).
In einer Entscheidung vom 15.5.2009 hat das LG Hamburg (308 O 580/08) entschieden, dass die unbefugte Verwendung eines Gutachtens eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Makler das Gutachten in einem Immobilienportal veröffentlicht. Im Falle der Veröffentlichung eines Gutachtens bei zvg-portal.de liegt der Fall m.E. anders, denn hier hat der Gutachter (vermutlich) seine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet gegeben. Aber das kann man sicherlich diskutieren.
Vor diesem Hintergrund würde mich interessieren, wie in der Praxis verfahren wird.
- Sehen die Aufträge an die Gutachter vor, dass diese einer Veröffentlichung im Internet zustimmen?
- Bezieht sich eine Zustimmung auf beliebige Internetplattformen, oder nur bestimmte?
- Haben Sie bzw. die Gerichte individuelle Vereinbarungen mit den privaten Plattformen?
- Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen werden solche Vereinbarungen mit einem neuen Anbieter abgeschlossen?
- Sind Ihnen weitere Rechtsstreitigkeiten über die Veröffentlichung von Gutachten bekannt? Oder hat sich die Praxis damit abgefunden, dass dies geschieht und klagt nicht weiter?
Über weitere Infos würde ich mich sehr freuen. Ich will schließlich Rechtsstreitigkeiten vermeiden….