Gläubiger ist einziger Geschäftsführer der Schuldnerin

  • Folgender Fall:

    Gläubiger: Privatperson P.
    Schuldner: R. GmbH, einziger Geschäftsführer P: ig (der Gl)

    Der Gläubiger vollstreckt aus einer Grundschuld (erstrangig).
    Der Schuldner ist in Insolvenz.

    Ich habe dann das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter angeordnet, da mir eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Vollstreckungsklausel gegen den Insolvenzverwalter vorlag.

    Nun musste ich durch nochmalige Einsicht ins Grundbuch feststellen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Vertretungsberechtigt für die Schuldnerin ist also wieder P.
    Ich habe zwar 2 verschiedene Personen, die GmbH und die Privatperson, nun wird aber die GmbH genau durch diese Privatperson vertreten.

    Zusätzlich reicht der auch noch echt schwachsinnige Anträge ein, die nur darauf abzielen, dass mir keiner bietet (sein Recht soll bestehen bleiben, womit das gG weit höher als der Verkehrswert wird, etc ...).

    Nun naht jedoch mein Termin ... kann ich den so durchziehen? Hatte den Fall schon jemand?

  • Sieht so aus, als ob hier eine chemische Reinigung des Grundbuchs gewollt ist.
    P bietet dann ganz alleine auf das immens hohe geringste Gebot und kriegt den Zuschlag. Etwaige andere Gläubiger der GmbH gehen leer aus.

    Ist das Grundbuch denn auch für andere Gläubiger belastet?
    Ansonsten zur Frage der bestehenbleibenden Rechte - vielleicht als Denkanstoß
    RPfleger 2000, 408 (LG Köln)

  • Wurde das Grundstück freigegeben oder wurde der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen ? Ich würde also auch mal ins Handelsregister und in die Insoveröffentlichung reinsehen.
    Register ist nicht so meine Stärke, aber nach § 35 Abs. 3 GmbHG ist auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH § 181 BGB anzuwenden - sofern er einziger Gesellschafter und alleiniger Gf ist.

    Würde das nicht bedeuten, dass er nach § 51 ZPO die Gesellschaft nicht vertreten darf, da er der betreibende Gläubiger ist? Dann muss das Verfahren eingestellt werden, bis das Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellt hat, der dann die Gesellschaft im Verfahren vertreten kann.

    Es soll doch wenigstens was kosten und wenn ein Unbeteiligter Gf wird, wird er sich hüten den unsinnigen Anträgen zuzustimmen.

  • Das Recht aus dem betrieben wird erlischt. Und zwar ohne Wenn und Aber.
    Ein bestehen lassen könnte nur über § 59 ZVG erfolgen und würde gegen fundamentale Grundsätze des ZVG verstoßen.

    Mag er sein Glück auf dem Beschwerdeweg suchen, der V. Zivilsenat hat eine neue Vorsitzende:).

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