Wohin mit dem neuen Antrag?

  • Sicher ein eher banales Problem, ich bin aber trotzdem unschlüssig.
    Hab das Retent einer Akte in Vertretung vorliegen. Treuhänderin in der WVP stellt den Antrag das volljährige Kind der Schuldnerin vollständig unberücksichtigt zu lassen. Aus unserem PC-Programm konnte ich nun entnehmen, dass die Akte ans LG versandt wurde. Grund: Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem eine teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes beschlossen wurde. Was nun? Kopie des Antrags ans LG zur Kenntnis? Oder an die Schuldnerin zur Stellungnahme? Oder beides? Und wie dann weiter? Beschließen kann ich doch eigentlich nichts oder doch? Fragen über Fragen, aber ihr könnt mir bestimmt helfen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Akte von LG zurückfordern, mit dem Bemerken, dass bei dir ein Antrag vorliegt?!


    Hab ich auch überlegt, aber eigentlich entscheidet das LG irgendwie genau über das Problem und was ich vorliegen habe, ist im Prinzip lediglich die neue Erkenntnis, dass das fragliche Kind noch mehr verdient als gedacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vielleicht mal nachgfragen, ob das

    lediglich ein ergänzender Sachvortrag und abgeänderter Antrag (wenn das geht im Beschwerdeverfahren?) sein soll --> zum LG

    oder

    ein neuer Antrag --> selber entscheiden, evtl. fehlt Rechtschutzbedürfnis?

  • Nein, ist definitiv keine neue Stellungnahme, sondern ein neuer Antrag.

    Wenn es die gleiche Sache ist: ist dann nicht der alte Antrag und damit das Rechtsmittel und damit das Beschwerdeverfahren zu Ende? Oder ist dieser neue Antrag eine abgewandelte Änderung des alten Antrags ( Beschwerde wahrscheinlich nicht zu Ende, wenn es beispielsweise noch um den Beginn der Änderung geht).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hab noch mal versucht nachzuvollziehen, warum es zu dem neuen Antrag kommt und dabei festgestellt, dass das Kind der Schuldnerin ins 3. Lehrjahr gekommen ist und daher höheres Einkommen hat. In der Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss geht es wohl darum, dass die Fahrtkosten des Kindes nach Ansicht der Schuldnerin zu gering angenommen wurden. Ich hab jetzt erst mal die Akte zurückgefordert.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab noch mal versucht nachzuvollziehen, warum es zu dem neuen Antrag kommt und dabei festgestellt, dass das Kind der Schuldnerin ins 3. Lehrjahr gekommen ist und daher höheres Einkommen hat. In der Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss geht es wohl darum, dass die Fahrtkosten des Kindes nach Ansicht der Schuldnerin zu gering angenommen wurden. Ich hab jetzt erst mal die Akte zurückgefordert.

    Achso, dann würde ich persönlich erstmal die Beschwerde ihren Gang gehen lassen und den neuen Antrag der Schuldnerin zur Stellungnahme zukommen lassen. Entscheiden würde ich dann, wenn das LG über die Beschwerde entschieden hat, weil die ja wiederum Auswirkungen auf den neuen Antrag haben kann.

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