Insolvenzbekanntmachungen.de vorzeitige Löschung

  • Hallo

    Ich habe schon gesucht ob dieses Problem hier schon diskutiert wurde, habe aber nichts gefunden :(

    Folgendes:
    Der Schuldner ist durch einen RA vertreten.
    RSB wurde am 26.04.2012 erteilt.
    Der RA beantragt nun die Löschung sämtlicher Bekanntmachungen im Internet vor Ablauf der 6 Monate, da sich die VÖs geschäftsschädigend auswirken wenn er wieder gewerblich tätig werden will.
    Er beruft sich auf die Internet-BekVO, da hier steht spätestens nach 6 Monaten.

    Was meint Ihr dazu??:gruebel:

  • Inwiefern ist die öffentliche Bekanntmachung rufschädigend? Ich gehe davon aus, dass wohl größere Geschäftskunden sich auch anderweitig über den Schuldner informieren, z.B. über die Schufa. Und die lässt- soweit ich weiß- die RSB- Erteilung sogar 3 Jahre noch eingetragen. Andere Auskunfteien werden da sicherlich nicht anders vorgehen.

    Früher haben wir die VÖs nach der Erteilung nur 2 Monate bei den insolvenzbekanntmachungen drin gelassen und sie dann mit der Aktenweglage gelöscht. Nun haben wir es auf 6 Monate umgestellt, aber eigentlich auch nur, um die Auskünfte besser aufs Internet verweisen zu können.

    Im Großen und Ganzen denke ich, dass die VÖ gelöscht werden kann, habe aber leider nur ein Bauchgefühl und leider keine Zeit nach einer Fundstelle zu suchen. Zudem ist ja auch noch die Rechtsmittelfrist in Deinem Fall schon sehr lange abgelaufen.

  • Die Löschfrist betrug ursprünglich einen Monat und wurde 2007 auf sechs Monate verlängert.

    Die Gesetzesbegründung dazu ist in BT-Drs. 16/3227 auf Seite 21 zu finden. Dort heißt es:

    Zitat

    Von Insolvenzgerichten wird berichtet, die Löschungsfrist von einem Monat sei zu kurz, um die Öffentlichkeit ausreichend zu informieren. Dies würde dazu führen, daß entweder der mit der öffentlichen Bekanntmachung angestrebte Schutz nicht realisiert würde oder nach Löschung noch zahlreiche Anfragen bei Gericht eingingen. ... Der durch die Internetbekanntmachung erhoffte Entlastungseffekt bei den Gerichten würde somit vollständig verfehlt. Eine Löschungsfrist von sechs Monaten würde demgegenüber zu einer deutlichen Entlastung beitragen. Hierbei wird nicht verkannt, daß es sich um einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen handelt, andererseits ist im Interesse einer öffentlichen Information und zum Schutze des Wirtschaftsverkehrs eine längere Löschungsfrist dringend geboten.

  • nur gut, dass man das einmal auf der Seite löschen kann. Auf kommerziellen Seiten ist das bis zum jüngsten Tage festgepinnt.

    Gut das bislang noch keiner auf den Gedanken gekommen ist, den jeweiligen Bundesanzeiger wieder einzusammeln .

    Die Löschungsfrist wurde auf sechs Monate erweitert, um die Gerichte von Arbeit zu entlasten.
    Bei der Verlängerung der Frist wurde die Einschränkung des informellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners nicht verkannt, diesem jedoch weniger Gewicht beigemessen als dem Interesse der öffentlichen Information und des wirtschaftsverkehrs. siehe BT-Drucks 16/3227, Seite 21.

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/032/1603227.pdf

    Mist, Zonk war schneller

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde mich mal, da themenverwandt, gerne einklinken:

    Immer wieder bekomme ich Anrufe von Schuldnern, die nachfragen, wie es mit der Löschung in der Schufa ist.

    Die SchuFa selbst teilte mir mal mit, dass der erfolgreiche Abschluss des INsolvenzverfahrens noch drei Jahre gespeichert würde.

    Nun hörte ich aber auch von einer Möglichkeit, diese drei Jahre zu verkürzen, habe aber nie verlässliche Daten hierüber bekommen können. Weiss da jemand von Euch was?

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