Vorschuss auf § 17 InsVV in Anlehnung an die vorläufige Verwaltervergütung?

  • Hallo zusammen

    Ich bin der glücklichen Lage von einer Kollegin ein Großverfahren mit im Moment mehr als 50.000.000,00 Euro geerbt zu haben (immerhin mittlerweile mehr aus 25 Aktenbände bzgl. der Hauptakte).

    In dem Verfahren gibt es natürlich einen Gläubigerausschuss von dem nun eines der Mitglieder natürlich einen Vorschuss auf seine Tätigkeit in Höhe von 1 % der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt hat. In einer Sitzung des Gläubigerausschusses war man sich auch bereits herrlich einig, dass das für die Gesamtvergütung angemessen sein soll....
    Jetzt bin ich zum einen der Meinung, dass ein Vorschuss nicht die maximale Vergütung beinhalten sollte und zum anderen bin ich darüber gestolpert, dass sich diese pauschale Berechnung (die wohl nach der von mir rausgekramten Kommentierung in einem solchen Ausnahmeverfahren zulässig ist) nicht nach der endgültigen Verwaltervergütung richten soll, sondern nach der vorläufigen.....

    Hat da jemand vielleicht eine Idee oder Meinung für mich???

    p.s. : das Verfahren läuft seit Mitte 2007 und wird wohl auch noch mindestens 6 Jahre dauern.

  • Derartige pauschale Vergütungen für Gläubigerausschussmitglieder habe ich in Großverfahren schon mehrfach festgesetzt. Allerdings immer prozentual ausgehend von der Vergütung des endgültigen Verwalters, es geht ja wohl auch um eine Tätigkeit im eröffneten Verfahren und nicht vor Eröffnung.
    Da die Teilungsmasseberechnung vor EÖ eine andere ist als nach EÖ würde ich auch keinesfalls von der vorläufigen Verwaltervergütung ausgehen.

    1 % der endgültigen Verwaltervergütung liegt eher im unteren Bereich dessen, was schon an pauschalen Vergütungen für Gläubigerausschussmitglieder bewilligt wurde.

  • Also ich sehe das auch so! Habe jetzt (nachdem ja nicht so viele Antworten kamen) zwischenverfügt und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das so nicht geht und dass als Vorschuss momentan lediglich nach Stunden abgerechnet werden kann, da die Höhe der endgültigen Vergütung bei weitem noch nicht feststeht und demnach eine pauschale Festsetzung zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht erfolgen kann.
    Ich warte dann mal auf die Antwort des Gläubigers (der mir auch noch die Erklärung schuldet, dass er nicht doppelt vergütet wird)

  • Also ich würde eher nicht die Vergütung an die der Verwalter messen. Das ging doch schon beim Auricher Fall in die Hose. Der Gläubigerausschuss hat doch auch ganz andere Aufgaben. Ich verstehe nicht, warum die nicht einfach nach Stunden abrechnen können. Das steht so im Gesetz und ist doch auch am besten zu berechnen.
    Insofern stellt sich für mich auch garnicht erst die Frage ob 1% vom vorläufigen oder endgültigen Verwalter.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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