Alles an den Abtretungsgläubiger auskehren und nix mit Feststellungskosten etc... (Verfahrenskosten auch nach 100% Auskehr der abgetretenen Pfändungsbeträge gedeckt über andere Einnahmen)
Wenn der Abtretungsgläubiger seine Abtretungserklärung gar nicht offengelegt hat, brauchst du auch nichts an den abführen.