Gerichtskosten Gläubigerantrag nach Betriebsprüfung

  • Die Kosten für den Gläubigerantrag bestimmen sich nach der Höhe der angemeldeten Forderung (sofern kleiner als Masse).

    Jetzt habe ich hier ein Verfahren, da meldet eine Krankenkasse zunächst 500.000,- an, die nach Betriebsprüfung auf knapp 50.000,- zurückgenommen werden. Der IV stellt 50.000,- inkl. Säumniszuschläge fest.

    Die Berechnungsgrundlage sollen jetzt die 50.0000,- inkl. der Säumniszuschläge sein. Das verstehe ich nicht ganz wegen § 43 GKG. Säumniszuschläge sind doch Nebenkosten, oder etwa nicht?

  • nein, nach der Höhe der den Antrag begründeten Forderung

    Evtl. hatte ich mich falsch ausgedrückt. Die den Antrag begründende Forderung waren die (geschätzten) 500.000,- EUR. Nach der Betriebsprüfung hat sich dann herausgestellt, dass die Forderung eigentlich nur 50.000,- EUR ist, die auch so vom IV festgestellt wurde. Hierin enthalten sind auch Säumniszuschläge.

    Fraglich ist jetzt, was jetzt Berechnungsgrundlage für den Gläubigerantrag ist und ob Säumniszuschläge Nebenkosten oder Teil der Hauptforderung sind.

  • das habe ich noch gefunden, allerdings nur den Leitsatz:

    Die Konkursantragsgebühr bestimmt sich aus dem Wert der im Konkursantrag angegebenen Forderung, sofern nicht der Betrag der Konkursmasse niedriger ist. Dies gilt auch für den Fall, daß der Gläubiger zunächst nur einen Teilbetrag geltend macht.


    LG Freiburg v. 4. 11. 1991 2 T 44/91

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • das habe ich noch gefunden, allerdings nur den Leitsatz:

    Die Konkursantragsgebühr bestimmt sich aus dem Wert der im Konkursantrag angegebenen Forderung, sofern nicht der Betrag der Konkursmasse niedriger ist. Dies gilt auch für den Fall, daß der Gläubiger zunächst nur einen Teilbetrag geltend macht.


    LG Freiburg v. 4. 11. 1991 2 T 44/91

    Danke für den tiefen Griff in die Funduskiste. Das Prinzip wurde aus den KO-Zeiten übertragen (sinngemäß aus Hartmann, KoG):

    Grundsätzlich berechnet sich die Eröffnungsgebühr nach dem Betrag der Forderung dieses Gläubigers, jedoch wegen § 43 GKG ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen. Dabei ist der wirkliche Nennbetrag der Hauptforderung maßgeblich, auch wenn der Gläubiger einen geringeren Betrag angegeben hat. Unerheblich ist, ob und in wie weit ein Beteiligter die angemeldete Forderung bestritten hat. Wenn der Gläubiger zunächst nur einen Teil seiner Forderung nennt, bestimmt sich die Antragsgebühr nur nach diesem. Meldet er später weitere Teile oder den Rest an, wir der sich daraus ergebende Betrag zur Forderung.

    Analog zum Obigen müsste doch die wirkliche Forderung im Beispiel die 50.000,- abzgl. eventueller Nebenforderungen sein, oder?

    Fraglich ist auch noch, ob es sich bei den Säumniszuschlägen um Haupt- oder Nebenforderungen handelt.

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