KG Verteilung bei 93 InsO

  • Verfahren bei einer KG.Liquide Masse 500 TEUR, davon 300 aus Vergleich mit phG gem. 93 InsO.Verfahrenskosten 150, Masseverb. 400.ME stellen die 300 eine Sondermasse dar und sind an die 38 InsO zu verteilen.Den Massegläubigern stehen nur 50 zu, so dass das Verfahren nach 211 InsO einzustellen ist.Gedankenfehler ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So was ist ja recht selten.

    Aber m.E ohne Gedankenfehler.

    Die 300' dürften nicht für Verfahrenskosten und Massekosten eingesetzt werden, sondern sind an die Gesellschaftsgläubiger über die Bildung einer Sondermasse zu verteilen.

  • Wenn die Masse nicht ausreichend ist, würde ich die Sondermasse schon für die Deckung der Verfahrenskosten einsetzen. 93 InsO ist ja nicht nur für die Verteilungsgerechtigkeit eingeführt worden, sondern auch, um die Massearmut zu beheben.

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  • Dann würde ich aber bei der Frage ansetzten, ob der phGesellschafter auch für Verfahrenskosten haftet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn ich mich recht erinnere, haften die phG nicht für die Masseverbindlichkeiten und auch nicht für die Verfahrenskosten. Das heißt aber nur, dass man es von Ihnen nicht verlangen kann. Trotzdem kann man die Sondermasse zur Verfahrenskostendeckung heranziehen. Alles andere macht, unter dem Gesichtspunkt der unbedingten Verfahrenseröffnung keinen Sinn.Wäre es anders, scheitert die Eröffnung eines solchen Verfahrens mM, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. Dies sollte aber 93 InsO gerade verhindern.

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  • M.E. kein Gedankenfehler: Einstellung nach § 211 InsO! Die 300 T€ Sondermasse könnten zwar ausnahmsweise zur Deckung der Massekosten herangezogen werden, aber auch nur für diese und nicht etwa für sonstige Masseverbindlichkeiten:

    Für Massekosten sollen die Gesellschafter zwar nicht haften (BGH, Teilurteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07), die Sondermasse kann hingegen hierfür ausnahmsweise herangezogen werden (AG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2007 - 67g IN 370/07; MünchKomm-InsO/Brandes, InsO, § 93 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 93 Rn. 37; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 94 Rn. 35; vom BGH, a.a.O., in Rn. 25 ausdrücklich offengelassen). Umstritten ist dies wiederum für Kosten des Gläubigerausschusses (Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 46).

    Für (Neu-)Masseverbindlichkeiten haften die Gesellschafter hingegen definitiv nicht (BGH, Teilurteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07). Würden daher in einem Verfahren nur (Neu-)Masseverbindlichkeiten bestehen, dürften die Gesellschafter überhaupt nicht in Anspruch genommen werden (Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 93 Rn. 37). Anderenfalls könnte der Verwalter die Eingehung von Masseverbindlichkeiten über die Haftung der Gesellschafter finanzieren. Die Sondermasse steht daher hierfür nicht zur Verfügung.

    Sehr lehrreich zum Ganzen: Ries (NZI 2009, 841) mit der gleichen Konsequenz wie bei Dir: Neumasseunzulänglichkeit trotz Gesellschafterhaftung, so dass trotz MUZ Insolvenzforderungen aus der Sondermasse quotal befriedigt werden.

    Deine Berechnung (nur 50 T€ für Masseverbindlichkeiten) ist im Ergebnis stimmig. Im Übrigen: Selbst wenn die 300 T€ auch für Massegläubiger genutzt werden könnten, würde doch immer noch eine Unterdeckung von 50 T€ bestehen!

    Aber die eigentliche Frage, die hier gestellt werden sollte, ist doch: Wie kann der Verwalter denn einen solchen Berg an Masseverbindlichkeiten aufhäufen, ohne für Deckung zu sorgen?!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber die eigentliche Frage, die hier gestellt werden sollte, ist doch: Wie kann der Verwalter denn einen solchen Berg an Masseverbindlichkeiten aufhäufen, ohne für Deckung zu sorgen?!

    Die von mir gewählte Zahlenkonstellation war überzeichnet, damit einem die Problematik geradezu ins Gesicht springt.

    Bei den Masseverbindlichkeiten handelt es sich um geborene und nicht gekorene Masseverbindlichkeiten.

    Über das Problem der Vergütung des GA, brauche ich mir, da nicht vorhanden, keine Gedanken zu machen. ME kann man da aber keine Unterscheidung treffen, Verfahrenskosten sind Verfahrenskosten, die zu decken sind.

    Danke für die Wortmeldungen.

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