Freigabe von Krankengeld auf "normalem" Girokonto?!

  • Insolvenzeröffnung am 08.08.2012, Schuldner wandelt sein Girokonto zum 01.09.2012 in P-Konto um (a. wusste er es angeblich nicht besser, b. Krankengeld wäre bei sofortigem Antrag auf Umwandlung vor der 4-Tage-Frist der Umwandlung eingegangen); nach InsO-Eröffn. geht Krankengeld in Höhe von 600,00 € auf das noch nicht umgewandelte Girokonto und wird zu Masse gezogen; Antrag des Schuldners vom 31.08.2012 auf Freigabe des Krankengeldes; Könnte ich das analog §§ 36 InsO, 850 k Abs. I letzter Satz ZPO freigeben? Oder bin ich da völlig auf dem falschen Dampfer? Ist wie immer eilig ;).

  • Keine Kontenfreigabe, kein "Einsehen" des IV/TH?

    Eröffnung/Beschlagnahme am 8.8.2012.

    Antrag das Konto umzustellen in P-Konto am 1.9.2012(?)

    Und wann ging das Krankengeld "ein"?

    und sonst finde ich das nachstehend Kopierte zutreffend - also freigeben, obwohl das mE nicht nötig ist, wenn der Antrag rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen nach der InsEröffnung erfolgte

    Nach § 850k Abs.7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt.

  • Schuldner soll auf/für P-Konten verfügungsbefugt sein.

    115 soll nicht greifen, weil das P-Konto nicht zur Masse gehören soll.

    Deshalb wird oft auch nicht freigegeben - aber gleichwohl ein Anspruch auf "vergessenes Geld" erhoben. Noch alles etwas wenig geklärt.

  • [quote='imker','RE: Freigabe von Krankengeld auf "normalem" Girokonto?! Kontenfreigabe, kein "Einsehen" des IV/TH? -- nicht der Funke einer Einsicht ...

    Eröffnung/Beschlagnahme am 8.8.2012. - ja,

    Antrag das Konto umzustellen in P-Konto am 1.9.2012(?) - antrag schon vorher, aber erst mit wirkung ab. 01.09.2012. warum die bank da nicht anderes geraten, versteh ich auch nicht.

    Und wann ging das Krankengeld "ein"? -- zwischen 08.08.2012 und 2?.08. - genau weiß ich es nicht.

    und sonst finde ich das nachstehend Kopierte zutreffend - also freigeben, obwohl das mE nicht nötig ist, wenn der Antrag rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen nach der InsEröffnung erfolgte -- der Antrag auf Eröffnung des P-Konto?

  • also ist die Chaos-Ursache der ungewöhnliche Antrag, das Konto nicht "spätestens ab dem vierten Tag", sondern zum 1.9. 2012 umzustellen. Und es geht um das Guthaben auf dem Konto bei Insolvenzeröffnung (nicht um die Gutschrift nach Insolvenzeröffnung - das verstand ich zunächst so).

    1. Frage: Kann das "gehen", wohl ja.
    2. Dann wird es darauf ankommen, ob die Pfändung innerhalb von vier Wochen vor der Umstellung (oder des Antrages??) erfolgte.

    Wenn IE am 8.8. und P-Konto zum 1.9. eingerichtet, war der Antrag doch innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung/IE gestellt. M.E.: Innerhalb der Freibeträge kann darüber verfügt werden.

    Mit welcher Begründung wurde (?) der Betrag zur Masse gezogen?? Weil Eigenschaft als P-Konto zunächst unbekannt war??

  • ich denke, wir reden aneinander vorbei :oops:, das Geld ist nach IE auf dem Girokonto, das noch kein P-Konto war, eingegangen. ich stimme zu, dass der Schuldner das Chaos verursacht hat, weil er die Einrichtung des P-Kontos erst zum 01.09.2012 beantragt hat.

  • Welche Auswirkung hat denn die Beantragung des P-Kontos nach Insolvenzeröffnung zum 1.9. statt der Beantragung nach Insolvenzeröffnung ab sofort, wenn sowohl IE als auch Antragstellung innerhalb von vier Wochen vor dem 1.9.2012 erfolgte?

  • Dann müsste der Schuldner die Wirkung von 850 k Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO nicht gewollt haben wollen und auch die "Rechtsmacht" haben, die Rückwirkung und 835 Abs 4 ZPO aufzuheben.

    Wenn er beim AG den eingangs erwähnten Antrag stellt, wollte er das doch nicht - und ich meine, er kann auch nicht mit einem Antrag bei der Bank auf die gesetzlichen Folgen verzichten.

    Aber das ist die Frage: "gilt" die Rückwirkung trotz des untypischen Antrages bei der Bank.

  • Der Schulnder hat erklärt, der TH habe ihm gegenüber nicht klar gemacht, dass es mit dem P-Konto eilt. Er hätte das Konto sonst sofort umstellen lassen. Ich kann auch nicht wirklich verstehen, warum die Bank nicht mal einen Hineis gegeben hat. Ich finde alles andere macht keinen Sinn und habe das Krankengeld in Höhe von 600,00 € "analog" § 850 K Abs 1 ZPO freigegeben. Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge.

  • Die Bank hätte sinngemäß der vierwöchigen Auszahlungssperre des § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO - hier bezogen auf den Zeitpunkt der InsO-Eröffnung am 8.8. anstelle einer Pfändung - erst am 8.9. an den TH abführen dürfen.

    Die Umstellung in ein P-Konto zum 1.9. wäre damit im Hinblick auf die korrespondierende Rückwirkungsfrist zur Anwendbarkeit des gesetzlichen pfandfreien Sockelbetrages von ebenfalls vier Wochen des § 850k Abs. 1 letzter Satz ZPO rechtzeitig erfolgt, um das KG für den Schuldner zwanglos verfügbar zu machen.

    Eine analoge Anwendung und ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts i.S.d. § 850k Abs. 1 ZPO (?) scheidet aus, obwohl ich das Ergebnis ("Freigabe") prozessökonomisch befürworte.

    § 850k Abs. 1 ZPO ist von der Bank zu beachten und umzusetzen. In der Regel kommt das Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht bei Abs. 4 ins Spiel, hier also nicht.

    Unter Hinweis auf § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO hätte ich aber den TH angerufen mit der Anregung und Prüfung einer Auszahlung des von der Bank bereits erhaltenen KG-Betrages an den Schuldner.

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