Absonderungsrecht bei Kontopfändung

  • Folgender Fall:04.08.11: Klage wegen zahlungsforderung18.10.11: pfüb Kontopfändung12/11, 01/12, 02/12:...Kontopfändungen07.05.12: Eröffung des InsolvenzverfahrensVor 3Wochen:Kontopfändung 800€Jetzt ist es ja grundsätzlich so, dass der Gläubiger ein absonderugsrecht nach 50 InsO hat wegenDer kontopfändung vor der Eröffnung.Gibt es nun eine möglichkeit aus schuldnersicht, die kontopfändungZumindest zukünftig irgendwie einzustellen oder ist derGläubiger insoweit absonderungsberechtigt bis er wegen seiner gesamten Forderung befriedigt ist? Ich würde mich sehr über eine antwort freuen.Lieben Gruß Sarah

  • Mir fällt das verständnis der kontopfändung noch ein wenig schwer. Deshalb kann ich nicht einordnet inwieweit das absonderugsrecht besteht.

  • Wenn, dann, wie Gegs sagt, nur der Insolvenzverwalter. Die Pfändungsvorschriften sind lediglich Schutzvorschriften zu Gunsten der Masse, nicht zu Gunsten des Schuldners. Wird zum Beispiel das Konto komplett aus der Masse freigegeben, dürften die Pfändungen wieder "aufleben".

  • Wenn, dann, wie Gegs sagt, nur der Insolvenzverwalter. Die Pfändungsvorschriften sind lediglich Schutzvorschriften zu Gunsten der Masse, nicht zu Gunsten des Schuldners. Wird zum Beispiel das Konto komplett aus der Masse freigegeben, dürften die Pfändungen wieder "aufleben".

    Der Schuldner wäre über § 89 InsO geschützt, wenn er es denn will...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist denn nicht durch die kontopfändung die bereits viel eher war ein pfandrecht entstanden? Oder entsteht das bei der kontopfändung jeden Monat neu?

  • Ich bin sehr dankbar um die rege Beteiligung an meiner frage.Ich würde mich aber sehr freuen eine ausführlichere Antwort zu bekommen damit ich das ganze auch besser verstehe :)Welche Möglichkeiten gibt es und was haben diese dann zur folge?Das Geld scheint ja definitiv nicht dem Schuldner zuzustehen oder?

  • Ist denn nicht durch die kontopfändung die bereits viel eher war ein pfandrecht entstanden? Oder entsteht das bei der kontopfändung jeden Monat neu?

    Eigentlich gibt es ja keine "Kontopfändung" sondern eine Pfändung des aktuellen und künftigen Guthabens auf dem Konto. Das Pfandrecht am aktuellen Guthaben entsteht mit Zustellung des PfüBs. Das Pfandrecht an künftigen Guthaben entsteht immer mit Gutschrift eines Betrages auf dem Konto (BGH hat dazu ausgeführt, Az. hab ich grad nicht parat).

    Die Pfändung selbst wäre nur unwirksam, wenn sie denn im Zeitraum des § 88 InsO (möglicherweise i.V.m. § 312 InsO) erfolgt wäre. Ansonsten bleibt es bei der öffentlich-rechtlichen Pfandverstrickung (deren Sinn ich auch nicht wirklich verstehe, aber so soll es sein).

    Ich bin jetzt aus den Daten nicht ganz schlau geworden, warum da drei mal Kontopfändung steht.

    Bei der sogenannten Rückschlagsperre der §§ 88, 312 InsO ist nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf die (wirksame) Antragstellung. Deshalb kann man mit deinen Daten (07.05. - Eröffnung vor drei Wochen) nicht so richtig was anfangen, denke ich.

  • um ganz genau zu sein: für die Rückschlagsperre (wie auch für vieles andere) ist der Eingang des Antrages bei Gericht massgeblich. Obwohl man ja aus der Eröffnung deduzieren könnte, dass spätestens an diesem Tag der Antrag eingegangen sein muss.

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