Vollstreckung gegen Insolvenzverwalter ?

  • mal angenommen der A führt als IV gegen B einen Prozess - während des Verfahrens wird Masseunzulänglichkeit angezeigt - B gewinnt und erwirkt gegen A als IV einen KFB - - dann wird aber das Verfahren nach 207 InsO eingestellt - B besteht weiterhin auf Zahlung des KFB - ist Vollstreckung möglich ???

  • Wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt ist, gibt es nichts mehr, in das man vollstrecken kann. Sonderlich, dass der Verwalter sich nicht gegen den KFB gewehrt hat, macht man das richtig; wird der nicht mehr erlassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Er wird nur dann nicht erlassen, wenn die Forderung unstreitig ist. Sonst ergeht ein Feststellungs-Kostenfestsetzungsbeschluss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt ist, gibt es nichts mehr, in das man vollstrecken kann. Sonderlich, dass der Verwalter sich nicht gegen den KFB gewehrt hat, macht man das richtig; wird der nicht mehr erlassen.

    siehe: IX ZB 91/05

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  • "Wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt ist, gibt es nichts mehr, in das man vollstrecken kann"

    hab ich das richtig verstanden: der Titel ist gegen A als IV erlassen, d.h. es kann nur in die Masse, vertreten durch den IV vollstreckt werden - bei Einstellung mangels Masse, wäre 1. nichts da, in was vollstreckt werden kann und 2. ist auch die Person, die im Titel als Kostenschuldner bezeichnet (= IV) nicht mehr existent, denn A ist kein IV mehr für diese Masse ???


    besteht die Möglichkeit den Titel gegen den Schuldner umschreiben zu lassen (ähnlich Rechtsnachfolge) und gegen diesen bei späterem Vermögenszuwachs zu vollstrecken ?

  • hab ich das richtig verstanden: der Titel ist gegen A als IV erlassen, d.h. es kann nur in die Masse, vertreten durch den IV vollstreckt werden - bei Einstellung mangels Masse, wäre 1. nichts da, in was vollstreckt werden kann und 2. ist auch die Person, die im Titel als Kostenschuldner bezeichnet (= IV) nicht mehr existent, denn A ist kein IV mehr für diese Masse ???

    korrekt, in Anwendung des § 215 II InsO.

    besteht die Möglichkeit den Titel gegen den Schuldner umschreiben zu lassen (ähnlich Rechtsnachfolge) und gegen diesen bei späterem Vermögenszuwachs zu vollstrecken ?

    das kann schwieriger werden, der Schuldner haftet nicht für jede Masseverbindlichkeit, siehe nur OLG Stuttgart, 5 W 11/07. Stammt der Anspruch des Massegläubigers aus der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit des Insolvenzverwalters, so beschränkt sich die Haftung des Schuldners gegenständlich auf das mit dem Insolvenzbeschlag haftungsrechtlich den Gläubigern zugewiesene Vermögen, soweit es noch vorhanden ist.

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