Anrechnung der Geschäftsgebühr auch auf die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters ?

  • Hätte da mal eine Frage....

    Der Hauptbevollmächtigte beantragt eine 0,65 Verfahrensgebühr zuzüglich 0,65 Verfahrensgebühr des Terminsvertreters. Der Hauptbevollmächtigte war außergerichtlich tätig. Die GG wurde ausgeurteilt. Der Gegner interpretiert VV 3401 RVG jetzt so, dass der Terminsvertreter nur die Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr erhalten dar, also nur 0,325. Wie seht Ihr das ?

    Irgendwie verstehe ich die Kommentierung diesbezüglich nicht richtig ?

  • Das ist eine interessante Auffassung, die unter Versuch macht klug laufen dürfte. :strecker

    Ich persönlich denke, die Meinung, dass der TV nur die Hälfte von 0,65 erhält, ist nicht richtig.
    Grundsätzlich ist doch die Verfahrensgebühr beim HV erst einmal in voller Höhe entstanden. Allein durch die Anrechnung vermindert sie sich. Von daher bekommt der TV die Hälfte von 1,3, also 0,65.

    Ich finde auch, dass die Geschäftsgebühr nicht zu Lasten des TV gehen darf, da dieser ja nicht vorgerichtlich tätig war und somit auch nichts anzurechnen ist bei ihm.

  • Auch ich sehe keine Reduzierung der Gebühr des Terminsvertreters.

    Der RA meint wohl Nr. 3401 (Gebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr) dahin auslegen zu müssen, dass demProzessbevollmächtigten nur 0,65 zustehen und davon 1/2 dem Terminsvertreter.

    Er übersieht aber, dass richtigerweise dem Prozessbevollmächtigten die 1,3 Gebühr zusteht (davon 1/2 = 0,65). Auf diese ihm zustehende Gebühr erfolgt sodann die Anerechnung der vorgerichtlichen Gebühr.

    Das ändert aber nichts daran, dass 1/2 von 1,3 = 0,65 ist.

  • Entscheidend ist, wer welche Gebühren verdient hat. Da der HBV die GG verdient hat, verdient er nur noch eine halbe VG, im ERgebnis eine 1,95 GEbühr. Da der UBV keine GG verdient hat, wird bei ihm auch ncihts reduziert.

  • Dem HBV steht ja in Wahrheit eine 1,3 VG zu. Denn er hat nach 15a Abs. 1 RVG ein Wahlrecht, welche Gebühren er vom Auftraggeber verlangen darf. Daher steht dem TV auch eine 0,65 zu. Dass im Aussenverhaeltnis der Erstattungspflichtige sich nach 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, hat also mit der "zustehenden" VG des HBV nichts zu tun. Hier werden das Aussen- und Innenverhaeltnis durcheinandergeschmissen...

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