Hätte da mal eine Frage....
Der Hauptbevollmächtigte beantragt eine 0,65 Verfahrensgebühr zuzüglich 0,65 Verfahrensgebühr des Terminsvertreters. Der Hauptbevollmächtigte war außergerichtlich tätig. Die GG wurde ausgeurteilt. Der Gegner interpretiert VV 3401 RVG jetzt so, dass der Terminsvertreter nur die Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr erhalten dar, also nur 0,325. Wie seht Ihr das ?
Irgendwie verstehe ich die Kommentierung diesbezüglich nicht richtig ?