Ist meine Denkrichtung im Hinblick auf §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 InsO richtig?
Die Insolvenzschuldnerin liefert in den Perioden August bis Dezember 2011 und Mai bis Dezember 2011 an ihren Auftraggeber Waren im Gesamtwert von EUR 34.000,00. Der Auftraggeber wiederum gewährt der Schuldnerin am 22. März 2011, 06. Dezember 2011 und 13. Januar 2012 diverse Darlehen mit einer Darlehensgesamtsumme von EUR 32.000,00. Es wird jeweils vereinbart, dass die Darlehen erst im Dezember 2012 zur Rückzahlung fällig sind. Die Auftraggeberin erklärt im Juni 2012 die Aufrechnung. Insolvenzantrag wird am 14. August 2012 gestellt. Meines Erachtens liegt damit eine Befriedigung vor Fälligkeit und damit eine inkongruente Deckung vor.