Rechtsnachfolgeklausel und nachträgliche Unterschriftsbeglaubigung bei Abtretung

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem mit der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO und hierzu bislang noch nichts konkretes gefunden. Die Sache beruht auf folgendem Sachverhalt:
    Ein Anwalt reicht beim AG vier vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen, KFBs und Vergleichen aus den Jahren 2002 ein, die alle gegen denselben Schuldner (nat. Person) gehen. Der Gläubiger ist eine GmbH & Co. KG (Baufirma). Es handelt sich um Werklohnforderungen der Baufirma gegen eines seiner Kunden. Der Rechtsanwalt legt zudem eine privatschriftliche Abtretungsvereinbarung aus dem Jahr 2004 zwischen der GmbH & Co. KG und dem ehemaligen Geschäftsführer vor, wonach dieser die Forderungen vor dem Hintergrund einer eventuellen Geschäftsauflösung/Liquidation übernimmt. In der Verteinbarung wird nicht auf den § 181 BGB eingegangen.
    Jetzt habe ich zunächst den Antrag zurückgewiesen, da Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wurde. Nunmehr reicht jedoch der Anwalt die Unterlagen nochmals mit einer aktuellen Unterschriftsbeglaubigung eines Notars aus 2012 nach. Eine Nachfrage hat ergeben, dass die Unterschriften auch tatsächlich auf ein weiteres Exemplar der Abtretung vor dem Notar im Jahr 2012 vollzogen wurden, die Abtretungsvereinbarung aber das Datum 2004 trägt.

    Ich bin jetzt völlig ratlos, ob ich die Nachfolgeklausel erteilen kann. Die KG wurde im Jahr 2005 gelöscht. Ich neige zu der Ansicht, dass die Beglaubigung bereits im Jahr 2004 wirksam wurde. Für die Klauselerteilung ist jedoch der Nachweis durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde notwendig. Die hierfür notwendige Unterschriftsbeglaubigung hätte also bereits im Zeitpunkt der Abtretung, spätestens jedoch vor Löschung erfolgen müssen. Der Antrag wäre m.E. aus diesem Grund zurückzuweisen.

    Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe.

  • Ohne die Gesamtproblematik umfassend zu würdigen (z.B. § 181 BGB), bin ich bzgl. der Unterschriftsbeglaubigung anderer Ansicht:

    Die Abtretung und damit die Rechtsnachfolge ist durch den ursprünglichen Abtretungsvertrag aus 2004 erfolgt, sie bedurfte keiner besonderen Form und wir müssen davon ausgehen, dass diese Verfügung formal wirksam ist.

    Die Notwendigkeit den für § 727 ZPO erforderlichen Nachweis bereits damals öffentlich beglaubigen zu lassen sehe ich nicht. Das ist m.E. auch noch heute möglich, so wie es anscheinend geschehen ist.

    Als Argument dafür dient, außer der Tatsache, dass es keine entsprechende gesetzliche Bestimmung über den Zeitpunkt gibt, § 403 BGB aus dem sich entnehmen lässt, dass der Zedent (auch nachträglich) verpflichtet ist dem Zessionar (auf dessen Verlangen) eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,
    ich denke, dass ich auf dem Holzweg war und würde den Urkundennachweis und die spätere Beglaubigung der Unterschrift aus § 403 folgend akzeptieren. Formell wäre alles OK, jedoch bin ich gerade am prüfen, ob die Abtretung matreiell wirksam ist und nicht gegen das Verbot des § 181 BGB verstösst. Habt Ihr eine Idee?:confused:

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