Akteneinsicht nach IFG (Informationsfreiheitsgesetz)

  • Ich habe einen Antrag eines Schuldners vorliegen der Einsicht in die vollständige M- Akte (auch wenn sie nicht besonders umfangreich ist) begehrt. Inklusive aller Zwischenverfügungen, Schriftsätze vom Gläubiger usw. bis zum Erlass des PfÜBs.


    Er beruft sich auf das IFG und speziell auf das IFG-SH weil wir hier in SH sind. Dort heißt es aber in § 3:

    [h=2]§ 3 Anwendungsbereich[/h]
    (1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die
    Behörden des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden sowie der sonstigen
    Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch, soweit diese Bundesrecht oder
    Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

    (2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 des
    Landesverwaltungsgesetzes.

    (3) Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind nicht

    1.
    der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit;

    2.die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden,
    soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden;


    3.der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit
    tätig wird.

    (4) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche oder
    juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser
    Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser
    Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.

    Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 IFG-SH kann ich ihm die Akteneinsicht doch verweigern oder?

  • ...

    (3) Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ...
    2. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden,
    soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden;

    Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 IFG-SH kann ich ihm die Akteneinsicht doch verweigern oder?


    Solch einen Fall hatte ich zwar noch nicht, würde aber auch die Akteneinsicht verweigern. Ist doch alles zu begründen.

  • kann ich ihm die Akteneinsicht doch verweigern oder?

    würde aber auch die Akteneinsicht verweigern

    Welchen Sinn soll das haben? Mitteilen, dass das IFG-SH nicht einschlägig ist und im übrigen die Akteneinsicht nach der ZPO während der Öffnungszeiten auf der Geschäftsstelle getätigt werden kann.

    och, sinnloses hat man bei der justiz doch öfter mal auf dem tisch liegen;)

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Nur weil der Schuldner was vom IFG schwafelt, kann man ihm doch die Akteneinsicht als Verfahrensbeteiligter nicht verweigern.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Nur weil der Schuldner was vom IFG schwafelt, kann man ihm doch die Akteneinsicht als Verfahrensbeteiligter nicht verweigern.


    So isses. Teile ihm einfach die Sprech-/Öffnungszeiten Deiner Geschäftsstelle mit und weise darauf hin, dass er dort im Rahmen der Akteineinsicht gemäß § 299 ZPO die betreffende Akte einsehen kann. Das IFG würde ich nicht einmal erwähnen.
    Das ist etwa so, als würde ich in München Schrippen bestellen und Semmeln erhalten. Mit Blick in die Auslage wäre ich schon irritiert, wenn die Bäckereifachangestellte antwortete: "Hammer nich!" ;)

  • Ich weiß auch nicht, wo hier das Problem ist.
    :gruebel:
    Nur weil der Schuldner diese Rechtsvorschrift anspricht, steht ihm doch immer doch als Verfahrensbeteiligten das Einsichtsrecht nach ZPO zu.
    Hätte er nur Einsicht -ohne Angabe einer Rechtsvorschrift - verlangt, hätte man ihm die auch gewähren müssen.

  • ähm Asche auf mein Haupt. Habe mich so auf das IFG gestürzt, dass ich die gute alte ZPO ganz vergessen habe. Natürlich nach § 299 ZPO hat er Einsichtsrecht. Haben eben auch nochmal in Zöller geguckt und nur mal nachgelesen, welchen Bestandteil er nicht sehen darf wie Notizen usw.

    Danke Euch allen für Eure Antworten!

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