Zwangshypothek

  • Hallo liebe Kollegen,

    folgendes Problem:
    Eintragung einer Zwangshypothek für das Finanzamt als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken. Diese inhaltich unzulässige Eintragung fiel jetzt auf, da ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung beim GBA eingegangen ist. Ich müsste doch die Zwangshypothek nach Anhörung des Gläubigers (und Eigentümers?) als inhaltlich unzulässig löschen gem. § 53 GBO. Dann ist der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek sozusagen unerledigt. Bei dem Antrag fehlt es an der Verteilung; diese müsste durch Aufklärungsverfügung beanstandet werden. Zwischenzeitig müsste ich doch aber die AV eintragen, die dann Rang vor der Zwangshypothek hätte, richtig soweit? Und dann wenn auf die Zwischenverfügung des Finanzamtes eine Verteilung erfolgt die Zwangshypothek erneut eintragen.
    Die Zwangshypothek unterliegt doch dann aber auf Grund der Vormerkung dem § 888 ZPO, so dass der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch auf Löschung hätte oder?

    Im Endeffekt stellt es sich als ziemlich ungünstig für das Finanzamt dar :(

  • Ist die Zwangssicherungshypothek von Anfang an an den mehreren Grundstücken eingetragen worden, oder war sie ursprünglich an einem Grundstück eingetragen, das später geteilt wurde?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann, wie bereits von Dir beschrieben:
    Anhörung des Finanzamts - Löschung nach § 53 - § 17 GBO ==> erst über die Hypothek entscheiden, diese zurückweisen, da nicht rangwahrend (oder, nach anderer Auffassung, einfach im Rang nach dem anderen Antrag lassen) - AV vollziehen - Hypothek vollziehen, wenn Hindernis behoben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was meinst du mit Zurückweisung? Ich weise doch nicht zurück, sondern erlasse eine Aufklärungsverfügung oder etwa nicht? Kann ich die Anhörung und die Aufklärungsverfügung gleichzeitig durch ein Schreiben vornehmen oder muss ich erst anhören und nach Ablauf der Anhörungsfrist löschen und dann die Aufklärungsverfügung?
    Wie siehts aus mit der Anhörung des Eigentümers? Ist das zwingend erforderlich oder reicht auch nur die Anhörung des Gläubigers?

  • Wenn eine Zwangssicherungshypothek wegen vollstreckungsrechtlicher Mängel nicht eintragbar ist, gibt es folgende Meinungen zum Verfahren:
    a) zurückweisen
    b) Aufklärungsverf., aber zurückweisen, sobald ein anderer Antrag eingeht, der vollzugsreif ist
    c) Aufklärungsverf. und bei weiterem Antrag einfach hintanstellen

    Ich verfahre nach c). Du offenbar auch.

    Anhörung und Aufkl.vfg. können m. E. in einem Schreiben gemacht werden. Selbst wenn das FA sofort alles berichtigt, ändert das nichts mehr.

    Der Eigentümer ist von der Löschung des Nicht-Rechts nicht betroffen, seine Anhörung daher entbehrlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wahrscheinlich habe ich deine Reihenfolge gerade nicht auf den ersten Blick erkannt.
    Also sieht sie wohl so aus:

    1. Anhörung
    2. Löschung gem. § 53 GBO
    3. Aufklärungsverfügung an Finanzamt
    4. Eintragung der AV
    5. evtl. neue EIntragung der Hypothek gem. Verteilung

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!