Hallo liebe Kollegen,
folgendes Problem:
Eintragung einer Zwangshypothek für das Finanzamt als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken. Diese inhaltich unzulässige Eintragung fiel jetzt auf, da ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung beim GBA eingegangen ist. Ich müsste doch die Zwangshypothek nach Anhörung des Gläubigers (und Eigentümers?) als inhaltlich unzulässig löschen gem. § 53 GBO. Dann ist der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek sozusagen unerledigt. Bei dem Antrag fehlt es an der Verteilung; diese müsste durch Aufklärungsverfügung beanstandet werden. Zwischenzeitig müsste ich doch aber die AV eintragen, die dann Rang vor der Zwangshypothek hätte, richtig soweit? Und dann wenn auf die Zwischenverfügung des Finanzamtes eine Verteilung erfolgt die Zwangshypothek erneut eintragen.
Die Zwangshypothek unterliegt doch dann aber auf Grund der Vormerkung dem § 888 ZPO, so dass der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch auf Löschung hätte oder?
Im Endeffekt stellt es sich als ziemlich ungünstig für das Finanzamt dar