Einstellung nach § 30 oder 75 ZVG ?

  • Montag ist Versteigerungstermin. Das Finanzamt betreibt aus den Sicherungshypotheken III/9 und 12 und aus persönlichen Ansprüchen.

    Nun reicht der Gläubiger III/11 zur Zwangshypothek III/9 eine gesiegelte Löschungsfähige Quittung des FA vor, wonach die Forderung III/9 durch Zahlung auf ihn übergegangen ist (Wortlaut der Quittung) und er bewilligt insoweit die Einstellung des Verfahrens.

    Muss ich nun nach § 30 ZVG einstellen, da der Forderungsübergang nachgewiesen ist (einen umzuschreibenden Titel gibt es ja wegen der Vollstreckung aus öffentl. rechtl. Forderung nicht)

    oder kann er nur Einstellung nach § 75 ZVG verlangen - dann fehlt ja noch die Zahlung der Verfahrenskosten, auch wenn noch aus nachrangiger Position betrieben wird.

    Der Termin bleibt ja auf jeden Fall bestehen, nur bleiben wir dann auf den Kosten sitzen (GG wird utopisch)

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