Erstattungshöhe nach § 126 ZPO hinsichtlich der Fahrtkosten/Umsatzsteuer

  • Ich habe folgenden Sachverhalt:Dem Kläger wurde PKH bewilligt und ein RA unbeschränkt beigeordnet, welcher seine Kanzlei 20 km vom hiesigen AG entfernt hat. Der Kläger wohnt am Sitz des Amtsgerichtes. Also habe ich ihm die Fahrtkosten und das Tage-und Abwesenheitsgeld aus der Staatskasse erstattet.Jetzt sind Anträge nach § 106 ZPO eingegangen. Kläger trägt zu 30% die Kosten und Beklagter zu 70%.Der RA des Klägers will nun eine Festsetzung nach § 126. Ich teilte ihm mit, dass ich eine Erstattung der Fahrtkosten als nicht gegeben sehe, da der Kläger hier am Ort des Gerichtes wohnt. Er ist nun der Meinung, dass ich bei einer Absetzung der Fahrtkosten dann aber die bereits erstatteten Kosten aus der Staatskasse OHNE die Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld berücksichtigen bzw. abziehen darf. Hat er da recht?Weiterhin ist er der Meinung, dass er Angaben zur Vorsteuerberchtigung nicht machen muss, da er Kostengläubiger ist und es nicht von der Bedeutung ist, ob der Kläger Vorsteuer abführen muss. Meiner Meinung nach muss er dies trotzdem angeben.Hinsichtlich § 59 RVG stellt sich mir dann auch die Frage, wie ich mit dem Fahrtkosten verfahren muss.

  • Also ich ziehe in einem solchen Fall auch nur die PKH-Vergütung ohne Reisekosten von den Wahlanwaltsgebühren ab, weil die im Rahmen der PKH für die Reisekosten gezahlten Beträge meines Erachtens nicht auf ganz andere Positionen verrechnet werden könnnen.

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