Mehrere Vergleichsgebühren?!

  • Hallo Miteinander :)

    Kann mir bitte jmd. bei folgendem Problem helfen:

    Selbständiges Beweisverfahren - Abrechnung nach BRAGO - mit drei Antragsgegnern.
    Es wurde sich im Laufe der Zeit
    mit Antragsgegner zu 1.) vom Mdt. selbst geeinigt
    mit Antragsgegner zu 2.) durch uns verglichen
    mit Antragsgegner zu 3.) ebenso verglichen.

    Der Streitwert wurde im letzten Beschluss auf € 140.000,00 (entspricht den Mängelbeseitigungskosten brutto) festgesetzt, im Vergleich mit dem Antragsgegner zu 2.) wurde noch eine Zahlung des Antragstellers i. H. v. € 50.000,00 (Abzug Neu-für-Alt) an den Antragsgegner zu 2.) festgehalten.

    Mein Chef besteht nun darauf, dass zwei Einigungsgebühren abgerechnet werden, jeweils aus € 140.000,00 und möchte zusätzlich noch für die Abrechnung bzgl. dem Antragsgegner zu 2.) die bezahlten € 50.000,00 als Mehrvergleich abrechnen.

    Leider wurde im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, so dass ich nicht den hiesigen Rechtspfleger damit "belästigen" kann....

    Ich hätte einfach aus € 140.000,00 eine Prozess-, Beweis-, Verhandlungs- und Einigungsgebühr genommen? Für mich besteht a) eine Angelegenheit und b) zählt die Zahlung des Antragstellers an den Antragsgegner doch auch unter "innerer Zusammenhang"?
    Mir ist nicht bekannt, dass man in einem Verfahren mehrere Vergleichsgebühren abrechnen kann. Mein Chef bezieht sich auf NJW 2005, 2927 ff. - was jedoch in meinen Augen nicht einschlägig ist.

    Hat jmd. damit Erfahrungen? Wäre euch sehr dankbar!

    Schönes Wochenende und liebe Grüße,

    Unna

  • Die Entscheidung Deines Chefs kann schon deshalb nicht einschlägig sein, weil diese nicht - anders als in Deinem Fall - ein gerichtliches Verfahren betraf. Er ist aber in Deinem Fall in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so daß dieses nach § 13 II 2 BRAGO eine gebührenrechtliche Angelegenheit (= derselbe Rechtszug) ist. Beim Vergleich wiederum kommt es für den Wert nicht auf das Worauf, sondern das Worüber an. Man kann sich über den Gegenstand des selbständigen Verfahrens, der 140.000 € beträgt, wie auch immer einigen - ggf. eben auch durch die Zahlung des Antragstellers von 50.000 €. Scheinbar betrifft diese Zahlung aber denselben Gegenstand, nämlich die Mängelbeseitigung. Daher spielt das Worauf (50.000 €) gebührenrechtlich auch keine Rolle, stellt jedenfalls dann keinen Mehrvergleich dar. Die Frage ist, inwieweit alle drei Antragsgegner an dem Gegenstand (140.000 €) gemeinschaftlich beteiligt sind. Soweit sie es nicht sind, wäre der Wert der Vergleichsgebühr nur aus den Werten des Gegenstandes, welcher den Antragsgegner zu 2) und ggf. den zu 3) betrifft und an deren Vergleich der RA mitgewirkt hat, zu berechnen.

    Ob eine Verhandlungs- und Beweisgebühr angefallen ist, kann man anhand des von Dir mitgeteilten Sachverhaltes nicht beurteilen. Denn dazu fehlen weitere Angaben.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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