Die Entscheidung des BGH vom 16.05.2012, I ZB 65/11, siehe Entscheidungssammlung hier im Forum, krieg ich nicht ganz in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 21.09.2006, V ZB 76/06. Nach der Entscheidung aus 2006 muss ich als Vollstreckungsgericht auf der Vorlage der Vollmacht samt Zustellungsnachweis bestehen. Nach der neuesten Entscheidung geschieht die Prüfung der Vollmacht im Klauselerteilungsverfahren. Wenn ich die Entscheidung durchlese, stelle ich fest, dass die Vollmacht dem Vollstreckungsgericht nicht einmal vorgelegt werden muss. Ja und was ist mit der Zustellung??
Vollmacht zur Unterwerfungserklärung
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Ich habe (beim überfliegen) die zweite Entscheidung so verstanden, dass wir nur prüfen müssen (bzw. dürfen), ob die in der Urkunde genannte Vollmacht zugestellt wurde. Nicht unserer Prüfung unterliegt dagegen, ob diese Vollmacht ausreichend war.
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So verstehe ich das auch und sehe in den Beschlüssen keinen Widerspruch.
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Aus der Entscheidung des BGH entnehme ich aber, dass dem Gerichtsvollzieher überhaupt keine Vollmacht vorgelegen hat, also auch kein Zustellungsnachweis, und doch hat der BGH die Vollstreckung nicht beanstandet.
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